Bayern

Behörden verweigern Schutz vor genitaler Beschneidung

Eine Frau nigerianischer Herkunft darf mit ihren beiden Töchtern (ein und fünf Jahre, deutsche Staatsbürgerschaft) für mehrere Monate nach Nigeria reisen, obwohl den Mädchen dort die Beschneidung ihrer Genitalien durch Herausschneiden der Klitoris und Labien droht. Die beiden Kinder sollen in die Familie der selbst beschnittenen Kindsmutter und damit in ein konkretes Täterumfeld verbracht werden.
Eine Münchner Familienrichterin stellte ohne weitere Erklärung an den Antragsteller ein Eilverfahren zum Schutz der Mädchen ein (AZ: 521F 1440/14) und gab damit grünes Licht für die bereits geplante Reise.
Die TaskForce für effektive Prävention von Genitalverstümmelung e.V. hatte beantragt, das Aufenthaltsbestimmunesgsrecht der Kindsmutter einzuschränken, so dass die Mädchen nicht nach Nigeria gebracht werden können.
Seit dem wegweisenden Beschluss XII ZB 166/03 des Bundesgerichtshofes genießt der Schutz der körperlichen Unversehrtheit stets die höchste Priorität. In zahlreichen vergleichbaren Gerichtsverfahren genügten aufgrund der Schwere der Misshandlung schon eine geringe Wahrscheinlichkeit und abstrakte Gefahr, um durch die gebotene und angemessene Maßnahme der Einschränkung des Aufenthaltsbestimmungsrechts die Beschneidungsgefahr von Mädchen wirksam abzuwenden.
Die zuständige Jugendamtsmitarbeiterin hatte zunächst zugesichert, die rechtlichen Schutzmaßnahmen zu beantragen, jedoch plötzlich der Ausreise zugestimmt und gegenüber der TaskForce erklärt, man wolle durchaus das Risiko eingehen, dass die Mädchen verstümmelt und unter Umständen in Nigeria zurückgelassen werden, um eventueller Strafverfolgung in Deutschland zu entgehen.
(TaskForce fgm, Gesundheit adhoc, 25.11.2014)

Rubrik: Regionales

Erscheinungsdatum: 11.12.2014