G-BA

Mutterschafts-Richtlinie geändert - Streit um künftige Auslegung

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat Zuzahlungsbefreiungen bei Schwangerschaftsbeschwerden ins Visier genommen. Eine bisher einschränkende Regel hat das Gremium mit der Änderung des Abschnitts G in der Mutterschafts-Richtlinie (Mu-RL) auf den Gesetzeswortlaut zurückgefahren. Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) und der GKV-Spitzenverband streiten nun darüber, was der Beschluss für die Praxis bedeutet.

Die bisherige Regelung der Mu-RL schränkt die gesetzlichen Vorgaben aus § 24e Sozialgesetzbuch V (SGB V) ein. Sie gibt vor, dass die Zuzahlungsbefreiung nur solche Beschwerden umfasst, die schwangerschaftsbedingt sind, aber noch keinen Krankheitswert haben. „Diese Auslegung, die Schwangerschaftsbeschwerden mit Krankheitswert von Zuzahlungsbefreiung ausnimmt, ist nicht nur rechtlich nicht zwingend, sondern führt auch zu Anwendungsproblemen in der Praxis“, heißt es vom G-BA. Ebenfalls sei ein fehlender Konkretisierungsauftrag des Gesetzgebers der Grund, warum künftig der Gesetzeswortlaut anstelle einer bestimmten Auslegung gelten solle.

Was der Beschluss für die Praxis bedeutet, wird von Kassenärzten und Krankenkassen unterschiedlich bewertet. Die Deutungen gehen weit auseinander. Für die KBV, die den Antrag im G-BA gestellt hatte, ist der Beschluss eine wichtige Klarstellung für Patientinnen und ÄrztInnen. Bisher habe es in der Praxis oft Abgrenzungsprobleme gegeben, etwa bei Schwangerschaftsdiabetes, Eisenmangel, Heparinspritzen oder Injektionen zur Rhesusprophylaxe, erklärt eine KBV-Sprecherin. Künftig sei klar, dass solche Behandlungen schwangerschaftsbedingt seien. Zuzahlungen würden für die schwangeren Frauen künftig entfallen.

Der GKV-Spitzenverband bewertet den Beschluss hingegen nur als rein redaktionelle Änderung. Der Arzt oder die Ärztin müsse weiterhin entscheiden, ob eine Behandlung schwangerschaftsbedingt oder eine Erkrankung sei. Bei Schwangerschaftsdiabetes liege nach wie vor eine eigenständige Krankheit vor, bewertet eine GKV-Sprecherin. Sie betont, wie viel praktische Hilfe die redaktionelle Änderung für ÄrztInnen auslösen würde, müsse abgewartet werden. Die Krankenkassen untermauern ihre Sicht auf die Dinge mit einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) von 1977 (Az.: 6 RKa 6/77). Das bleibe neben dem SGB V „als rechtlicher Bezug zur Entscheidung, ob eine Zuzahlung erfolgen muss oder nicht, vorhanden“. Der G-BA-Beschluss ist noch nicht in Kraft.

(Gerechte Gesundheit, 26.2.2015)

Rubrik: Politik & Gesellschaft

Erscheinungsdatum: 18.03.2015