QM in der Freiberuflichkeit | Teil 6

Brandschutz

Eine Hebamme, die in Praxisräumen, in der Klinik oder im Geburtshaus arbeitet, muss sich um den Brandschutz kümmern. Bauliche, anlagentechnische und organisatorische Gesichtspunkte tragen zur Sicherheit aller Beteiligten bei. Monika Selow
  • Um Fluchtwege, Löschmittel und Gefahrzeichen zu kennzeichnen, gibt es seit 2012 international einheitliche, genormte Symbole (Deutsches Institut für Normung, Fassung DIN EN ISO 7010: 2012).

Nach großen Stadtbränden wurden seit dem Mittelalter Brandschutzordnungen erstellt, die Maßnahmen zur Prävention und die Bereitstellung von Löschmitteln vorschrieben.

In Deutschland gibt es jährlich immer noch etwa 200.000 Brände mit 500 bis 700 Toten und etwa zehnmal so vielen Verletzten (Schwarz 2012). Brandschutz ist daher sowohl eine individuelle Aufgabe, als auch Aufgabe der Gesellschaft.

Das Thema Brandschutz wird durch eine Reihe von Gesetzen, Verordnungen und Richtlinien berührt, die sowohl auf Bundes- als auch auf Landesebene festgelegt werden. Maßgeblich sind unter anderem die Landesbauordnung, Betriebssicherheitsverordnung, Arbeitsstättenverordnung und Vorschriften der gesetzlichen Unfallversicherungen, die die Berufsgenossenschaften branchenspezifisch konkretisieren (BGW 2013). Neben den gesetzlichen Vorgaben können Versicherungen wie die Gebäude- oder Feuerversicherung Maßnahmen zum Brandschutz fordern. Plant eine Hebamme beispielsweise, eine Praxis oder einen Kursbetrieb im eigenen Wohnhaus einzurichten, muss sie die bestehende Gebäudeversicherung überprüfen und gegebenenfalls erweitern. Die rechtlichen Verpflichtungen unterscheiden sich, je nachdem in welcher Funktion jemand durch das Gesetz angesprochen wird. So kann es sein, dass eine Regelung zwingend zu beachten ist, wenn ArbeitnehmerInnen beschäftigt werden, während sie nur empfohlen ist, wenn ausschließlich die Unternehmerin selbst arbeitet. Die rechtlichen Grundlagen zu Unterscheidungen sind auch aufgrund fehlender bundeseinheitlicher Regelungen kompliziert, je nachdem ob ArbeitnehmerInnen in den Räumen beschäftigt sind, ob Publikumsverkehr herrscht, ob es sich um gemietete oder eigene Räume handelt.

Im Folgenden wird daher zwischen empfohlenen und verpflichtenden Maßnahmen nicht unterschieden. Im Einzelfall kann auf eine der Maßnahmen eventuell verzichtet werden, wenn sie aufgrund der individuellen Situation nicht sinnvoll ist. Wie bei allen Gesetzen besteht eine Holpflicht. Die Unternehmerin ist demnach verpflichtet, sich selbst kundig zu machen, welche Bestimmungen sie einhalten muss, oder sich fachkundig beraten zu lassen.

 

Brandschutz am und im Gebäude

 

Schon bei der Planung eines Gebäudes müssen zahlreiche Bestimmungen zum vorbeugenden Brandschutz eingehalten werden. Hierzu zählen unter anderem der Abstand zu Nebengebäuden, die Verwendung nicht beziehungsweise schwer brennbarer Materialien und die Fluchtwegplanung. Verantwortlich ist der Bauherr, der normalerweise einen Architekten beauftragt. Dieser wird den Bau zweckentsprechend durch die zuständige Baubehörde genehmigen lassen.

Hebammen sind mit dem baulichen Brandschutz konfrontiert, wenn die ursprüngliche Nutzungsart eines Raumes geändert werden soll. So ist beispielsweise die Nutzungsmöglichkeit von Wohnraum als Praxis oder eines Kellerraumes als Kursraum davon abhängig, ob sich nachträglich die Bestimmungen zum Brandschutz entsprechend umsetzen lassen. Vor dem Umbau oder der Anmietung von Räumen, die anders als bisher genutzt werden sollen, müssen die baurechtlichen Fragen zum Brandschutz unbedingt geklärt sein.

 

Anlagentechnischer Brandschutz

 

Um Räumlichkeiten anders als geplant zu nutzen, kann die Installation von Anlagen und Einrichtungen für den Brandschutz nötig sein. Hierzu können gehören:

  • Feuer- beziehungsweise Rauch-hemmende Türen
  • Rauchabzugsanlagen
  • selbsttätige Feuerlöschanlagen
  • Alarmierungsanlagen
  • brandlastarme Elektroinstallation.

 

Organisatorischer Brandschutz

 

Im organisatorischen Brandschutz ist zu unterscheiden zwischen Maßnahmen, die bei Inbetriebnahme der Räumlichkeiten einmalig erforderlich sind, und solchen, die laufend anfallen. Alle Maßnahmen haben das Ziel, die Wahrscheinlichkeit für einen Brand zu minimieren. Und sie dienen als Vorsorge für den Fall, dass es trotzdem mal brennen sollte. Die Brandgefahr wird beispielsweise minimiert durch folgende Maßnahmen:

  • Verwendung Feuer-hemmender Materialien bei Gardinen und Teppichen sowie speziellen Anstrichen bei Holzbalken oder -möbeln
  • Verbot von offenem Feuer, Rauchverbote
  • sichere Lagerung entzündlicher Stoffe (Desinfektionsmittel, Sauerstoffflaschen)
  • Reduzierung leicht brennbarer Materialien (Kartons, Altpapier)
  • Selbstabschaltung von Geräten, die Brände auslösen können (Tauchsieder, Wärmelampe über dem Wickeltisch) und möglichst Verzicht auf gefährliche Geräte beziehungsweise Verfahren (so beispielsweise das Auskochen von Schnullern auf dem Herd) zugunsten sicherer Geräte und Verfahren
  • feuerfeste und Zugluft geschützte Aschenbecher in Raucher­ecken (hier sind auch „inoffizielle Raucherecken" und der Eingangsbereich in die Überlegungen einzubeziehen).

Einrichtungen für den Brandfall umfassen:

  • Feuerlöscher
  • Löschdecke
  • Anschluss für Löschwasser
  • Alarmanlage
  • Ausschilderung für Fluchtwege und Löschmittel
  • Alarmplan inklusive Vorgehen bei Stromausfall
  • Flucht- und Rettungsplan
  • Fluchtwege frei halten
  • klare Verantwortlichkeiten
  • Einrichtung einer Sammelstelle (ein gekennzeichneter, sicherer Ort, an dem sich im Brandfall alle sammeln. Dies erleichtert die Feststellung, ob alle Personen evakuiert werden konnten oder ob noch Personen vermisst werden)
  • Rauchmelder.

Für die Ausschilderung von Fluchtwegen, Löschmitteln und Gefahrzeichen gibt es seit 2012 international einheitliche, genormte Symbole (Deutsches Institut für Normung, Fassung DIN EN ISO 7010: 2012; 2012). Je nach Entfernung, aus der die Symbole erkannt werden müssen, sind sie unterschiedlich groß. Für die erstmalige Installation der Löschmittel und Hinweisschilder ist eine Fachberatung zu empfehlen. Kontakte finden sich im Internet unter Eingabe der Stichwörter „Brandschutz Beratung" + Ort in Suchmaschinen oder über die örtlichen Feuerwehren. Feuerlöscher müssen alle zwei Jahre von einer qualifizierten Person überprüft werden. Häufig werden Beratung, Installation und Wartung von Feuerlöschern und anderen Brandschutzmaßnahmen durch Firmen mit Komplettangebot und Wartungsvertrag angeboten. Zu den laufenden Brandschutzmaßnahmen gehören auch die Einweisung aller MitarbeiterInnen (hierbei sollten auch externe Anbieter einbezogen werden) sowie regelmäßige Unterweisungen und Übungen zum Vorgehen im Brandfall.

Das Verhalten im Brandfall funktioniert nach folgendem Schema: 1. Alarmieren, 2. Retten, 3. Brandbekämpfung.

 

Individueller Zuschnitt

 

Die Brandschutzordnung hat eine vorgeschriebene Gliederung nach der DIN 14096. Sie enthält individuell auf das Unternehmen zugeschnittene Anweisungen und Regelungen zum Brandschutz. Es liegt in der Verantwortung der Unternehmerin, die Brandschutzordnung individualisiert zu erstellen.

Teil A enthält in aller Kürze die wichtigsten Informationen für alle, die sich in einem Gebäude aufhalten können. Die darin verwendeten Symbole richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Es dürfen nur Texte und Symbole verwendet werden, die tatsächlich vor Ort zutreffen. Nicht möglich ist es daher, einfach eine beliebige Brandschutzordnung zu kopieren. Gibt es beispielsweise keine Brandmelder, dann darf auch das entsprechende Symbol nicht verwendet werden. Stattdessen wird das Telefonsymbol benutzt.

Teil A wird an gut sichtbarer Stelle ausgehängt. Diese Anweisungen kann man auch kostenlos im Internet selbst erstellen (zum Beispiel unter www.hhpberlin.de).

Teil B der Brandschutzordnung richtet sich an alle, die regelmäßig in den Räumlichkeiten arbeiten, ohne darin mit besonderen Aufgaben des Brandschutzes betraut zu sein. Dieser Teil enthält ausführlichere Informationen zur Prävention von Bränden, zu den Alarmierungs- und Löscheinrichtungen, zu Fluchtwegen, Feuerwehrzufahrt und Verhaltensregeln. Auch in Teil B entfallen Abschnitte, die nicht zutreffen (beispielsweise kein Fahrstuhl oder kein Wandhydrant vorhanden).

Teil B wird zusammen mit Teil A ausgehändigt an RaumnutzerInnen (zum Beispiel während einer Unterweisung oder Einarbeitung) und kann an gut erreichbarer Stelle ausgelegt werden. Der Umfang von Teil B richtet sich nach der Art des Gebäudes und der Nutzung. Muster finden sich im Internet.

Teil C der Brandschutzordnung richtet sich ausschließlich an Personen, die neben den allgemeinen Pflichten noch besondere Aufgaben im Brandschutz übernommen haben (Brandschutzbeauftragte, Sicherheitsingenieure, Hausmeister).

Eine Brandschutzordnung kann bei der Inbetriebnahme von Räumlichkeiten im Rahmen des Brandschutzkonzeptes erstellt werden.

 

Jedem seine Brandschutzordnung

 

Sind mehrere Unternehmen in einem Gebäude ansässig, so ist jeder Mieter verpflichtet, eine Brandschutzordnung zu erstellen und mit dem Gebäudeverwalter abzustimmen. Bei kurzfristiger Untervermietung erstellt der Hauptmieter die Brandschutzordnung und sorgt dafür, dass sie den Untermietern bekannt ist. Je nach Art der Nutzung, Größe und Lage der Räumlichkeiten dürfen sie im Einvernehmen mit der für den Brandschutz zuständigen Behörde auf die Teile B und/oder C verzichten.

Rubrik: Organisation & Qualität, QM | DHZ 08/2014

Literatur

BGW: BGR A1 Grundsätze der Prävention, Berufsgenossenschaftliche Regel (zu den §§ der BG-Vorschrift BGV A1), Erstveröffentlichung 03/2006, Stand 09/2013: www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medientypen/bgw_vorschriften-regeln/BGRA1_Grundsätze%20der%20Prävention_Download.pdf?__blob=publicationFile (2013)

Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Technische Regeln für Arbeitsstätten. ASR A1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung".

www.baua.de/de/Themen-von-A-Z/Arbeitsstaetten/ASR/ASR-A1-3_content.html (2013)
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