QM in der Freiberuflichkeit | Teil 8

Unfälle sind keine Zufälle

Die Hebamme haftet für Unfallschäden, die auf mangelnde Unfallverhütungmaßnahmen zurückzuführen sind. Der Unfallverhütung kommt daher eine hohe Bedeutung zu. Monika Selow

Maßnahmen, die der Unfallverhütung dienen, finden sich in allen Lebensbereichen. Entsprechend finden sich gesetzliche Regelungen dazu verstreut über die gesamte Gesetzgebung, wie beispielsweise bei Verkehrsregeln zur Verhütung von Unfällen im Straßenverkehr oder bei der technischen Überwachung (TÜV) von Produkten, von denen eine Unfallgefahr ausgehen kann.

In der Hebammenarbeit spielt Unfallverhütung eine besondere Rolle als:

  • Schutz der Frauen und Kinder vor Unfällen im Rahmen der Berufsausübung
  • Beratung der Eltern zum Schutz vor Unfällen von Säuglingen und Kleinkindern
  • Unfallschutz bei der Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen
  • Selbstschutz bei der Berufsausübung.

Die zum Unfallschutz erforderlichen Maßnahmen decken oft mehrere Bereiche ab. So vermindert der Selbstschutz der Hebamme vor Stürzen, beispielsweise durch eine bequeme und gute Fußbekleidung, gleichzeitig die Gefahr für einen Sturz während des Tragens eines Säuglings. Vorgeschriebene Maßnahmen zum Arbeitschutz bei der Beschäftigung einer Arbeitnehmerin tragen auch zum Schutz der Hebamme als Unternehmerin bei. Sie profitiert dabei sowohl, weil sie selbst ebenfalls durch die Maßnahme geschützt ist, als auch durch die Vermeidung von Arbeitsausfällen ihrer Beschäftigten. Die Beachtung von Unfallverhütungsvorschriften ist Bestandteil des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a (SGB V).

 

Schutz der Frauen und Kinder

 

Hebammen haben im Rahmen ihrer Berufsausübung eine Garantenstellung (siehe Heft 9/2014, Seite 71), die sie dazu verpflichtet, Maßnahmen zu ergreifen, die die Gefahr für einen Unfall bei der Betreuung ausschließen oder zumindest deutlich reduzieren. Die Hebamme haftet für Unfallschäden, die auf mangelnde Unfallverhütungsmaßnahmen zurückzuführen sind. Im Rahmen des Qualitäts- und Risikomanagements werden daher mögliche Unfallquellen identifiziert und Maßnahmen ergriffen, die Unfällen vorbeugen. Insbesondere beim Betrieb von Räumlichkeiten lohnt es sich, vor der Ausstattung der Räume den Unfallschutz zu bedenken, so dass teure Neuanschaffungen und Umbauten vermieden werden können. Einige Maßnahmen sind bereits durch baurechtliche Vorschriften unumgänglich (beispielsweise der Handlauf bei Treppen), andere ergeben sich erst durch die spezifische Nutzung im Zusammenspiel von Ausstattung und dazugehörigen Besonderheiten des Betriebes.

So mag es aus Gründen der Sauberkeit der Räume sinnvoll sein, dass ein Geburtshaus nicht mit Straßenschuhen betreten wird. Dies erfordert jedoch ein Konzept, das sowohl hygienische Gesichtpunkte als auch die Vorbeugung vor Stürzen berücksichtigt (rutschfeste Bodenbeläge, Anti-Rutsch-Socken, fest sitzende Hausschuhe mit rutschfesten Sohlen, Desinfektionsmaßnahmen). Auch in der ambulanten Betreuung im häuslichen Umfeld kann die Hebamme Unfällen vorbeugen. Bei der Nutzung von Federkernwaagen beispielsweise beugen Schutzmaßnahmen Stürzen des Neugeborenen vor. Dies sollte geschehen durch:

  • ausschließliche Nutzung der dafür vorgesehenen Wiegetücher
  • Wiegen in geringer Entfernung zu einer weichen Unterlage (keine Ausnahme für Fotos)
  • regelmäßige Kontrolle der Sicherheit der einzelnen Bestandteile der Waage (Haken, Tücher, Zugvorrichtung)
  • frühzeitiger Austausch beanspruchter Teile
  • Halten der Hand unter den Säugling beim Wiegen
  • Einhaltung der vom Hersteller angegebenen Gewichtsgrenzen und Bedienhinweise der Waage.

Weitere mögliche Unfallgefahren für Mütter und Säuglinge sowie Maßnahmen zur Vorbeugung finden sich beispielhaft in Tabelle 1.

Im Qualitätsmanagement der Hebamme wird der eigene Arbeitsbereich vorbeugend systematisch auf mögliche Unfallgefahren untersucht. Maßnahmen zur Verhütung von Unfällen werden umgesetzt und auf ihre Wirksamkeit überprüft. Beim Vorkommen von Fehlern und Beinahefehlern wird überlegt, mit welchen Maßnahmen diese zukünftig vermieden werden können.

Neben den Maßnahmen im Routinebetrieb gilt die Aufmerksamkeit auch der Planung besonderer Ereignisse, wie beispielsweise einem Sommerfest. Kommt es bei der Berufsausübung zu einem Unfall, so wird Ersthilfe geleistet und der Unfallhergang und ergriffene Maßnahmen werden dokumentiert (siehe DHZ 9/2014, Seite 70ff.).

 

Merkblatt Kinderunfälle

 

http://www.uni-rostock.de/fileadmin/UniHome/Gbur/kinderunfaelle.pdf

Informationen für Eltern zur Unfallverhütung sind zu finden unter: http://www.kindersicherheit.de

 

Beratung der Eltern

 

Jährlich müssen in Deutschland knapp 200.000 Kinder unter 15 Jahren wegen einer Verletzung im Krankenhaus behandelt werden. Dabei zeigen Säuglinge und kleine Kinder das höchste Risiko für Kopfverletzungen, Verbrennungen, Verbrühungen und Vergiftungen. Während die Raten bei Schulkindern abnehmen, nehmen sie bei Säuglingen und Kleinkindern leider seit Jahren zu. Die intensive Aufklärung junger Eltern über die Möglichkeiten zur Vermeidung von häuslichen Unfällen ist daher sinnvoll (Ellsäßer 2014). Auch die WHO hat sich die Prävention von Verletzungen im Kindesalter zum Ziel gesetzt (WHO 2008).

Ein Modellprojekt mit Hebammen in Brandenburg, die Eltern vor und nach der Geburt mit Hilfe einer Sicherheitscheckliste über Unfallrisiken und Präventionsmaßnahmen informiert haben, hat ergeben, dass 90 Prozent der Eltern die Ratschläge der Hebammen beherzigt haben (Ministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes 2010). Leider wurde das Projekt nicht fortgeführt und auch die Checkliste ist nicht mehr erhältlich.

Hebammen geben im Rahmen der Wochenbettbetreuung bei der Anleitung zur Pflege und Ernährung des Säuglings auch Tipps zur Vermeidung von Unfällen. Die Beratung kann unterstützt werden durch eine Checkliste und/oder ein Merkblatt, das den Eltern ausgehändigt wird. Beratungsthemen finden sich in Tabelle 2, die auch als Checkliste für ein Beratungsgespräch dienen kann.

Zusätzlich kann den Eltern der Besuch eines Erste-Hilfe-Kurses für Ersthilfe bei Unfällen von Säuglingen und Kleinkindern empfohlen werden.

 

Unfallschutz für Beschäftigte

 

ArbeitgeberInnen sind gesetzlich verpflichtet, ArbeitnehmerInnen vor Unfällen zu schützen und sie gegen eventuelle Unfallfolgen zu versichern. Der Gesetzgeber hat die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) dazu ermächtigt die Vorschriften festzulegen, die UnternehmerInnen und Versicherte im Unfallschutz verbindlich einzuhalten haben. Träger der Unfallversicherung sind die Berufsgenossenschaften. Hebammen sind verpflichtet, sowohl sich selbst bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zu versichern als auch ihre Angestellten.

Das Regelwerk umfasst Vorschriften für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit. Diese bestehen aus Zusammenstellungen und Konkretisierungen von Inhalten aus staatlichen Arbeitsschutzvorschriften (Gesetze, Verordnungen), Unfallverhütungsvorschriften, technischen Spezifikationen und den Erfahrungen aus der Präventionsarbeit der Unfallversicherungsträger.

Für jede Unternehmerin, die mindestens eine Person beschäftigt – auch beispielsweise mitarbeitende Ehepartner, geringfügig Beschäftigte, Honorarkräfte oder LeiharbeiterInnen – gelten die Unfallverhütungsvorschriften 1 und 2 „Grundsätze der Prävention" der DGUV sowie die daraus abgeleiteten Regeln.

Grundpflichten sind:

  • Kenntnis der Vorschriften und Regeln
  • Festlegung und Umsetzung von Maßnahmen zur Unfallverhütung
  • regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten
  • Dokumentationspflichten
  • Einsatz einer Fachkraft für Arbeitssicherheit und eines Betriebsarztes. Kleine Unternehmen können sich hierbei durch externe Fachkräfte und ÄrztInnen betreuen lassen.

Adressen von Fachkräften für Arbeitssicherheit sind zu erhalten über:

  • Berufsverband freiberuflicher Sicherheitsingenieure (www.bfsi. de)
  • Verband deutscher Sicherheitsingenieure (www.vdsi.de)
  • Gesellschaft für Qualität und Arbeitsschutz (www.gqa.de).

Adressen von BetriebsärztInnen sind erhältlich über:

  • Berufsverband selbstständiger Arbeitsmediziner und freiberuflicher Betriebsärzte (www.bsafb.de)
  • Verband Deutscher Betriebs- und Werksärzte (www.vdbw.de)
  • Internetangebot „Arztsuche" der Bundesärztekammer (www.bundesaerztekammer.de).

Für einzelne Berufsgruppen werden durch die jeweils zuständige Berufsgenossenschaft die ganz konkreten Maßnahmen beschrieben, die sich im Arbeitsschutz für die dort vertretenen Beschäftigten in der täglichen Arbeit ergeben. Der Unfallschutz ist dabei nur ein Teil des gesamten Arbeitsschutzes.

 

Selbstschutz bei der Berufsausübung

 

Unabhängig davon, ob Hebammen Beschäftigte haben oder nicht, sollten sie sich selbst idealerweise genauso schützen, wie sie als Arbeitnehmerin geschützt wären. Mögliche Unfallbereiche sind in Tabelle 3 dargestellt.

Die BGW gibt hierzu leicht verständliche und umsetzbare Informationen heraus und bietet Fahrsicherheitstrainings an. Mit der Broschüre „Gefährdungsbeurteilung in therapeutischen Praxen" (BGW 2013) lassen sich für die Geburtshilfe, den Praxisbetrieb und die ambulante Tätigkeit Anregungen für Verbesserungsmaßnahmen finden.

Wenn es im Zusammenhang mit der Berufsausübung einer Hebamme oder deren Beschäftigter zu einem Unfall gekommen ist, muss dieser dokumentiert (siehe DHZ 9/2014, Seite 70ff.) und der Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Das Formular für die Unfallmeldung und erläuternde Hinweise dazu sind zu finden unter: http://www.bgw-online.de/DE/Medien-Service/Formulare/Unfallanzeige-mit-Erlaeuterung.html

Mitglieder des Deutschen Hebammenverbandes können sich dabei beraten und unterstützen lassen durch die Beauftragte für die Berufsgenossenschaft.

 

Änderungen für Hebammen

 

Für diejenigen Hebammen, die Arbeitnehmerinnen beschäftigen oder in deren QM-System Materialien der DGUV und der BGW integriert sind, ergeben sich Änderungen:

Die Spitzenverbände der Berufsgenossenschaften und der gesetzlichen Unfallversicherungsträger haben fusioniert. Aufgrund dessen wurden die bislang getrennt publizierten Grundsätze der Prävention und das Regelwerk von DGUV und BGW zusammengefasst, vereinfacht und „entschlackt". Die bisherigen Veröffentlichungen erhalten eine neue Systematik. In der „Transferliste DGUV Regelwerk" kann nachvollzogen werden, welche der alten Veröffentlichungen durch neue ersetzt wurden und welche entfallen.

Unternehmerinnen mit maximal 50 Beschäftigten können wählen, ob sie weiterhin die Regelbetreuung durch eine Fachkraft für Arbeitssicherheit und einen Betriebsarzt in Anspruch nehmen wollen, oder ob sie sich selbst durch Schulungen für die Organisation des betrieblichen Arbeitsschutzes qualifizieren und nur noch eine bedarfsorientierte Betreuung durch Externe in Anspruch nehmen.

Für alle Betreuungsformen gilt: Sie benötigen eine vertragliche Regelung über die Betreuung durch die ArbeitsschutzexpertInnen. Nähere Informationen dazu unter https://www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/Arbeitsschutzbetreuung/Arbeitsschutzbetreuung_node.html

Rubrik: Organisation & Qualität, QM | DHZ 11/2014

Literatur

BGW: BGR A1 Grundsätze der Prävention, Berufsgenossenschaftliche Regel (zu den §§ der BG-Vorschrift BGV A1). Erstveröffentlichung 03/2006. Stand 09/2013: www.bgw-online.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medientypen/bgw_vorschriften-regeln/BGRA1_Grundsätze%20der%20Prävention_Download.pdf?__blob=publicationFile (2013)

BGW: Gefährdungsbeurteilung in therapeutischen Praxen. Erstveröffentlichung 09/2009, Stand 09/2013 (2013)

Ellsäßer, G.: Unfälle, Gewalt, Selbstverletzung bei Kindern und Jugendlichen 2013. Ergebnisse der amtlichen Statistik zum Verletzungsgeschehen 2011. Fachbericht. Statistisches Bundesamt. Wiesbaden (2014)
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