QM in der Freiberuflichkeit | Teil 22

Die Kenntnis der Gesetze nachweisen

Nicht alle Gesetze, die den Hebammenberuf berühren, betreffen auch jede einzelne Kollegin in ihrer Berufsausübung. Trotzdem muss sie nachweisen können, dass sie über den letzten Stand der Dinge informiert ist. Das sieht der neue Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe vor. Die fortlaufende Aktualisierung lässt sich aber im QM-Handbuch leicht umsetzen. Monika Selow

In der dritten Folge der Reihe „Organisation und Qualität“ wurden die für die Hebammentätigkeit relevanten rechtlichen Grundlagen und die Sicherstellung der aktuellen Kenntnis im QM-System der Hebamme bereits ausführlich dargestellt (siehe DHZ 5/2014, Seite 34ff.). Im November 2015 ist der durch Schiedsspruch festgesetzte neue Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V veröffentlicht worden. Darin enthalten ist nun in § 4 eine ausführliche Liste der gesetzlichen Grundlagen der Berufsausübung (siehe Kasten), die eine erhebliche Erweiterung gegenüber der Vertragsversion von 2007 darstellt. Da alle Gesetze auch dann beachtet werden müssen, wenn dies nicht explizit im Vertrag gefordert ist, bedeutet die Verlängerung der Liste keine zusätzliche Anforderung. Vielmehr stellt sie eine Arbeitserleichterung dar, da alle rechtlichen Grundlagen an einer Stelle zu finden sind, statt verstreut an unterschiedlichen Stellen des Vertrages wie in der Vorgängerversion.

 

Hinweis

 

 

Im November 2015 ist der durch Schiedsspruch festgesetzte neue Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V veröffentlicht worden. Danach ist jede freiberufliche Hebamme verpflichtet, bis Mai 2016 mit der Einführung eines QM-Systems zu beginnen und es danach innerhalb von zwei Jahren fertigzustellen. Die Mindestanforderungen an ein QM-Handbuch der Hebamme sind in Anhang 3a (Qualitätsmanagement) zur Anlage 3 (Qualitätsvereinbarung) des Vertrages definiert. Im zweiten Absatz mit der Überschrift „Vorhaltung und Pflege von Informationen/Unterlagen im QM-Handbuch der freiberuflichen Hebammen (Definition der Mindestanforderungen)“ finden sich die sechs Bestandteile, die unabhängig vom Tätigkeitsspektrum von jeder Hebamme in einem QM-Handbuch erwartet werden.

Die DHZ stellt diese Bestandteile in einzelnen Folgen in der Reihe „Organisation und Qualität“ vor. Zusätzlich findet sich im Archiv der DHZ unter https://www.dhz-online.de/index.php?id=626 jeweils ein editierbares Muster des zum Thema gehörigen QM-Dokumentes (frei erreichbar). Hebammen können es systemunabhängig in das eigene QM-Handbuch übernehmen.

Für die Bearbeitung des Themas Recht gibt der Anhang 3a der Anlage 3 des Vertrages im Abschnitt „Mindestanforderungen an ein QM-Handbuch“ vor, wie Hebammen die Aktualität ihrer Kenntnisse der rechtlichen Grundlagen gewährleisten können und wie der Nachweis darüber im QM-Handbuch aussehen kann (siehe Kasten zum „Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe“).

 

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V (Auszug aus dem Vertragstext)

 

§ 4 Grundlagen

Neben § 134a SGB V sind bei der Umsetzung dieses Vertrages bei der Leistungserbringung die hierfür geltenden rechtlichen Grundlagen in der jeweils gültigen Fassung zu beachten, soweit sie für die freiberuflich tätige Hebamme im Rahmen des Vertrages mit seinen Anlagen anwendbar sind.

Dies sind insbesondere:

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Arzneimittelgesetz
  • Bundesdatenschutzgesetz
  • Bundeskinderschutzgesetz
  • Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungs­pflegers (Hebammengesetz – HebG)
  • Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb
  • Heilmittelwerbegesetz
  • Infektionsschutzgesetz
  • Medizinproduktegesetz
  • Mutterschutzgesetz
  • Patientenrechtegesetz: §§ 630a bis h Bürgerliches Gesetzbuch
  • Personenstandsgesetz
  • Sozialgesetzbuch – Erstes Buch (SGB I): §§ 35, 37 SGB I
  • Sozialgesetzbuch – Viertes Buch (SGB IV): § 76 Abs. 2 Nr. 1 SGB IV
  • Sozialgesetzbuch – Fünftes Buch (SGB V): insbesondere §§ 1, 2, 12, 24c bis f, 24i, 34, 70, 71, 128 SGB V, 284, § 301a i.V.m. § 302; § 305 SGB V
  • Sozialgesetzbuch – Zehntes Buch (SGB X): §§ 67 bis 85a SGB X
  • Arzneimittelverschreibungsverordnung (Anlage 1 zu § 1 Nr. 1 und § 5)
  • Berufsordnungen der Länder für Hebammen und Entbindungspfleger
  • Gefahrstoffverordnung
  • Medizinprodukte-Betreiberverordnung
  • G-BA Richtlinien: Kinder-Richtlinie, Mutterschafts-Richtlinie
  • Hygienevorschriften der Länder
  • Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und
Wohlfahrtspflege

 

Auszug aus Anhang 3a der Anlage 3 des Vertrages über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V

 

II. Vorhaltung und Pflege von Informationen/Unterlagen im QM-Handbuch der freiberuflichen Hebammen (Definition der Mindestanforderungen)

...

2. Rechtliche Grundlagen


Regelmäßige Überprüfung der relevanten Verträge, Gesetze und Regelungen auf Aktualität über Broschüren, Internetlinks, Berufsverbände usw. (vgl. Rahmenvertrag § 2 Grundlagen)

Instrumente: bspw. Checkliste

(Hinweis: Der Verweis ist im Original falsch. Es müsste „§ 4“ heißen. § 2 war es in der Vorgängerversion des Vertrages.)

 

Kenntnisstand aktualisieren

 

Grundkenntnisse der gesetzlichen Grundlagen lernen alle Hebammen in der Ausbildung. Da Gesetze aber häufig geändert werden, ist eine fortlaufende Aktualisierung des eigenen Kenntnisstandes notwendig. Die Gesetzestexte im Original sind meistens nur zu einem Bruchteil relevant für die eigene Berufstätigkeit und in einer schwer verständlichen Sprache verfasst. Sie werden konkretisiert durch Organisationen, die dazu ermächtigt sind: So führt das Robert Koch-Institut das Infektionsschutzgesetz weiter aus, die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) konkretisiert Arbeitsschutz und Unfallprävention, der gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) beschreibt die Erstattungsfähigkeit von Arzneimitteln zulasten der gesetzlichen Krankenversicherung und bestimmt Richtlinien für die Inhalte von Vorsorgeuntersuchungen. Verständliche Zusammenfassungen finden sich in Broschüren, Fachzeitschriften, Rundbriefen und Veröffentlichungen der Berufsverbände sowie auf den Internetseiten von maßgeblichen Organisationen.

Wenn Hebammen regelmäßig mindestens eine Hebammenzeitschrift und die Mitgliederzeitschrift der Berufsgenossenschaft lesen, werden sie einen Großteil der relevanten gesetzlichen Grundlagen und deren Aktualisierung zeitnah erkennen und zügig in die eigene Praxis umsetzen können. Im QM-System müssen sie nachweisen, dass sie wissen, welche rechtlichen Grundlagen relevant sind. Dies ist beispielsweise durch eine Liste oder Tabelle möglich. Dass die jeweils aktuelle Fassung zur Verfügung steht, ist durch eine Spalte mit dem Datum der letzten Fassung leicht zu kennzeichnen. Ein Link zu dem entsprechenden Text erspart die aufwändige Suche über Suchmaschinen. Wenn im Vertrag steht „§ 34 SGB V“, ist es sinnvoll, ein Stichwort zu ergänzen, worum es dabei geht: hier um „ausgeschlossene Arznei-, Heil- und Hilfsmittel“ (siehe Tabelle 1). Die Tabelle kann aktualisiert werden, wenn eine Änderung bekannt wird. Sie sollte jedoch zusätzlich regelmäßig systematisch überprüft werden, am besten einmal im Jahr vor dem Audit.

Das Muster enthält neben den im Vertrag benannten Gesetzen zusätzlich weitere, die farblich markiert sind. Die Tabelle findet sich in editierbarer Form im Archiv der DHZ unter www.dhz-online.de.

 

Letztes Änderungsdatum angeben

 

Um sich aufwändige Vergleiche zu ersparen, sind für Links Internetseiten zu bevorzugen, die das letzte Änderungsdatum des Gesetzes mit angeben. Hilfreich ist, wenn zusätzlich erkennbar ist, was geändert wurde. So hält die Internetseite der Bundesregierung (www.gesetze-im-internet.de) zwar für alle Gesetzestexte die aktuelle Fassung bereit. Hilfreicher für Aktualisierungen im eigenen QM-System ist jedoch die Internetseite www.buzer.de, die zusätzlich das Datum der dargestellten Fassung eines Gesetzes oder Paragrafen anzeigt und einen Vorher-Nachher-Vergleich zur Vorgängerfassung ermöglicht (siehe Abbildung 1, Seite 71).

 

Abbildung 1: Bildschirmfoto der Darstellung des § 134a SGB V mit Vergleichsmöglichkeit der Versionen, Datum des Inkrafttretens, einfach zu bedienender Suchfunktion und der Möglichkeit, per E-Mail über Änderungen informiert zu werden

Möglich wäre es, in der gleichen Tabelle weitere Dokumente zu ergänzen, die eine Zusammenfassung der Inhalte zum jeweiligen Gesetz bieten. So könnten in einer weiteren Spalte beispielsweise zum Infektionsschutzgesetz die Richtlinien des Robert Koch-Instituts, Veröffentlichungen der Berufsgenossenschaft und der sich aus allem ergebende Hygieneplan ergänzt werden. Praktikabler in der Handhabung ist es jedoch, diese Informationen im QM-System beim Thema „Hygiene“ zu verorten. Doppelte Dokumentation sollte von Anfang an vermieden werden, da sie bei der Aktualisierung auch doppelt geändert werden muss und damit sowohl arbeitsintensiver als auch fehleranfälliger ist.

Rubrik: Organisation & Qualität, QM | DHZ 06/2016

Buchtipp

Diefenbacher, Matthias: Praxisratgeber Recht für Hebammen. 2. völlig überarbeitete Auflage. Hippokrates 2016. (hebamedia-Best-Nr. 1400)

Literatur

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a Abs. 1 SGB V: in der Fassung des Schiedsspruches 2015. https://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/hebammen/hebammenhilfevertrag/hebammenhilfevertrag.jsp (letzter Zugriff: 20.4.2016)

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a Abs. 1 SGB V: in der Fassung 2007. https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/ambulante_leistungen/hebammen/Hebammenhilfe_Vertrag__134a_SGB_V_24-07-07.pdf

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