Alleingeburten erfassen

Jede freiberufliche Hebamme kann in die Situation kommen, eine Alleingeburt zu begleiten – möglicherweise auch kurz danach mit dem beginnenden Wochenbett. Was sollte sie vorher wissen, was in der Situation beherzigen? Wie kann sie sich rechtlich absichern? Anke Wiemer
  • Je mehr Alleingeburten statistisch erfasst sind, desto mehr lässt sich zukünftig über die Bedürfnisse der Frauen und das Outcome sagen.

Hebammen müssen sich nicht zur Betreuung einer außerklinischen Geburt mit besonderen Voraussetzungen überreden lassen, wenn sie diese aus ihrer eigenen Überzeugung heraus ablehnen. Oder wenn sie sich dem nicht gewachsen fühlen, auch wenn sie als Hebamme mit Hausgeburtshilfe versichert sind. Eine Beleghebamme, die eigentlich eine Eins-zu-eins-Beleggeburt vertraglich mit der Frau vereinbart hat und nun notfallmäßig zur Alleingeburt gerufen wird, muss ihre Entscheidung sehr spontan treffen. Jede Hebamme sollte ein solches Szenario einmal bedenken, bevor es ihr begegnet, um ein Stück weit gerüstet zu sein.

Weiß eine Hebamme im Vorfeld von einer geplanten Alleingeburt, kommt sie mitunter in ein ethisches Dilemma. Hier hilft nur die schonungslose Selbstreflexion für einen professionellen Umgang damit. Mitunter bietet die Hebamme »nur« telefonischen Beistand zu einer geplanten Alleingeburt als Lösung an, mit dem Gedanken: »Ich bin ja nicht richtig dabei.« Sollte während des Telefonats allerdings ein Notfall eintreten, was dann?

 

Klare Signale, klare Dokumentation

 

Geben Sie klare Signale, wie weit Sie eine Entscheidung gemeinsam mit der Frau tragen können, wann und aus welchem Grund Sie eine Grenze ziehen. Seien Sie eindeutig im Umgang mit der Entscheidung für oder gegen die Geburtsbetreuung im häuslichen Umfeld. Im Ernstfall dürfen sie auch sagen: »Gut, dann mach‘ deine Geburt allein.« Verweisen Sie in diesem Fall immer auf weitergehende Hilfe, die der Frau in einer Klinik oder im Notfall unter 112 zur Verfügung steht. Dokumentieren Sie besondere Betreuungsfälle immer sehr gut und gründlich.

 

Keine Pflicht zur Notfallgeburtshilfe

 

Hat eine Hebamme eine außerklinische Geburtsbetreuung abgelehnt, wird aber doch notfallmäßig um Hilfe gerufen – und kann sich aus ethischen oder persönlichen Gründen am Ende nicht gegen diese Hilfeleistung entscheiden – sollte sie sofort die 112 wählen. In dem Moment kann sie nicht wissen, welche akute Situation sie bei ihrer Ankunft nach einer Alleingeburt vorfinden wird. Eine Pflicht zur Notfallgeburtshilfe gibt es nicht, sondern nur die Pflicht, die entsprechenden Hilfsmaßnahmen einzuleiten. Hebammen sollten sich hier einen gewissen Selbstschutz leisten.

Eine Wochenbetthebamme, die unwissend über eine erfolgte Alleingeburt zum ersten Hausbesuch kommt und nun um die Begutachtung der Plazenta, der Vulva und des Kindes gebeten wird, kann das unter ethischen Gesichtspunkten tun und in die Wochenbettdokumentation entsprechend aufnehmen (siehe Abbildung Dokumentationsbogen).

 

Die Wochenbettbegleitung nach Alleingeburt

 

Beschränken Sie die Untersuchungen auf das Notwendigste und verweisen Sie auf ärztliche Zuständigkeiten, wenn Ihnen dabei etwas auffallen sollte:

  • Mutter: Inspektion der Vulva auf Geburtsverletzungen und Einschätzen des Grades der Verletzung (Behandlungsbedürftig: ja/nein – Empfehlungen zum Umgang damit geben)
  • Plazenta: auf Vollständigkeit ansehen und fragen, wie leicht/schwer sie geboren wurde
  • Kind: Gewicht, Länge, Kopfumfang und Temperatur messen, äußerliche Untersuchung, eventuell Herz und Lunge abhören.

 

Das müssen Sie nicht tun:

 

  • Eine mögliche Verletzung versorgen, sondern die Frau dann zur Naht an die Klinik verweisen.
  • Eine verspätete U1 vornehmen und ein gelbes U-Heft anlegen, sondern an den Kinderarzt und eine zeitnahe U2 verweisen. Das U-Heft stellt der Kinderarzt dann aus.
  • Eine Geburtenmeldung ausfüllen. Das müssen per Gesetz nur Einrichtungen vornehmen (Hebammengeleitete Einrichtungen, Kliniken).

 

Dokumentation und Verträge

 

Verträge zur Betreuung außerklinischer Geburten sollten folgenden Inhalt haben:

  • dass der gemeinsam besprochene Aufklärungsbogen zum außerklinischen Geburtsort Grundlage des Vertrages ist
  • ab wann die Rufbereitschaft beginnt, die Rufnummer der Hebamme/des Teams
  • unter welchen Umständen der Vertrag doch noch ungültig werden kann
  • wer die Hebamme in Krankheit oder Urlaubszeiten vertritt
  • die Bereitschaft der Frau, in eine Klinik zu gehen, wenn es mangels Hebammen mit außerklinischer Geburtshilfe keine Vertretungsmöglichkeiten gibt.

 

Klausel im Geburtsvertrag

 

Betreuen Hebammen Geburten außerhalb des Vertrags mit dem Spitzenverband der Krankenkassen (GKV-SV), wie private Geburten, Geburten bei nicht krankenversicherten Frauen oder IGeL-Geburten mit Ausschlusskriterien, sollten sie dafür eine entsprechende Klausel in den Geburtsvertrag aufnehmen. Diese sollte von einem Rechtsanwalt geprüft werden, beispielsweise vom Justiziar des Berufsverbandes. Die Gesellschaft für Qualität in der außerklinischen Geburtshilfe e.V. (QUAG) erfasst nur ungeplante außerklinische Geburten, die ursprünglich als Klinikgeburt geplant waren und bei denen eine Hebamme tatsächlich Nothilfe geleistet hat, also vor Ort war, auch wenn sie erst kurz nach der Geburt eingetroffen ist. Diese ungeplant außerklinisch beendeten Geburten werden in einem separaten Kapitel im jährlich erscheinenden Qualitätsbericht veröffentlicht (siehe Tabelle).

Eine von der Frau geplante Alleingeburt muss dagegen nicht als außerklinische Geburt gemeldet werden, da sie nicht von der Hebamme begleitet oder geplant war.

 

Erfassung möglichst vieler Alleingeburten

 

Aufgrund der zunehmenden Fragen bei der QUAG e.V., wie und wo man Alleingeburten melden oder erfassen kann, wurde von der Autorin ein Fragebogen konzipiert, der als Kopiervorlage dienen und beispielsweise im QM-Ordner abgelegt werden kann. Im Falle einer Alleingeburt kann dieser ausgefüllt und zur Betreuungsakte geheftet werden. Eine Kopie kann zudem anonym per Post (ohne Absender/Hebammenstempel) an die Autorin gesendet werden. Die Idee: So können auf Bundesebene diese Bögen gesammelt werden, um in Zukunft eventuell über die Menge der eingeschickten Bögen einen Trend über die Häufigkeit dieser Geburten ablesen zu können. Sollte es die statistische Menge erlauben, könnten die Informationen zukünftig in eine Analyse oder Studie zum Thema Alleingeburt einfließen. Die Erfassung ihrer Alleingeburt kann die Mutter selbst vornehmen, wenn es ihr wichtig ist.

Rubrik: Beruf & Praxis | DHZ 09/2017

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