Bundessozialgericht bekräftigt Mindestfallzahl pro Klinik
Das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel hat die Fallzahl von jährlich mindestens 14 Neugeborenen mit einem Geburtsgewicht unter 1.250 Gramm pro Klinik bekräftigt. Die Frühgeburt sei eine planbare Leistung, für die der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) eine Mindestmenge festsetzen darf, so der Erste BSG-Senat in seiner jüngsten Sitzung.
Für die Entbindung von Frühgeborenen unter 1.250 Gramm Geburtsgewicht ("Level 1") galt ab April 2009 zunächst eine Mindestfallzahl von 13, ab Januar 2010 dann von 14. Im Juni 2010 setzte der G-BA die Zahl auf 30 fest. Dies wurde vom BSG im Dezember 2012 als unwirksam verworfen.
Es gebe zwar gute Belege für die Fallzahl 14, aber keine ausreichenden Belege, um Qualitätssteigerungen durch eine Schwelle von 30 zu begründen.
Nun hatten erneut mehrere Kliniken geklagt. Sie hatten die Mindestfallzahl von 30 wiederholt verfehlt und die von 14 teils nur knapp erreicht. Nach dem BSG-Urteil von 2012 hielten sie an ihrer Klage auch gegen die Schwelle von 14 fest.
Das BSG wies die Klage ab. Die gesetzliche Regelung, wonach Klinikbehandlungen im Interesse der Qualität an Fallzahlen geknüpft werden dürfen, sei "verfassungsrechtlich unbedenklich". Die Zahl 14 sei entsprechend gut begründet "und nicht durch andere Qualitätssicherungsmaßnahmen substituierbar".
(BSG Az.: B 1 KR 15/15 R, Ärzte Zeitung, 07.12.2015)