Flickenteppich: Förderprogramm des Bundes zur Kinderwunschbehandlung

Mehrere Bundesländer möchten der Bundes-Förderkooperative „Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“ künftig beitreten.
Bayern will noch in diesem Jahr der Bundes-Förderkooperative „Hilfe und Unterstützung bei ungewollter Kinderlosigkeit“ beitreten, Rheinland-Pfalz und das Saarland planen entsprechende Förderprogramme 2021 aufzulegen. Das geht aus der Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der FDP-Bundestagsfraktion hervor. Bislang können Paare demnach in neun Bundesländern Zuschüsse zu einer Kinderwunschbehandlung beantragen. Erfüllen sie die Voraussetzungen, bekommen sie Geld sowohl vom Bund als auch von ihrem Heimatbundesland. Das Papier offenbart den deutschen Förderflickenteppich.
Bis heute ist es nicht gelungen, alle Bundesländer zur Teilnahme an dem Kooperationsprogramm zu bewegen. Wer in Baden-Württemberg, Bremen, Hamburg oder Schleswig-Holstein lebt, kann bislang nicht auf eine staatliche Förderung hoffen. Inwieweit Bayern, Rheinland-Pfalz und das Saarland ihren Ankündigungen nachkommen, bleibt abzuwarten.
Die Krankenkassen übernehmen bei verheirateten Paaren in der Regel 50 % der Behandlung. Eine Ärztin oder ein Arzt muss dafür zuvor die Unfruchtbarkeit sowie mögliche Erfolgsaussichten der Kinderwunschbehandlung bestätigen. Die Frau darf höchsten 40, der Mann maximal 50 Jahre alt sein und es dürfen nur Ei- und Samenzellen der beiden PartnerInnen verwendet werden. Auch in den Ländern, die bei der Bezuschussung der Kinderwunschbehandlungen mit dem Bund kooperieren, gelten keine einheitlichen Kriterien. Für die Höhe des staatlichen Zuschusses ist das entscheidend, denn der Betrag, den der Bund beisteuert, bemisst sich an der Höhe des Landeszuschusses. Im Unterschied zu den Krankenkassen, gewährt der Bund auch nicht verheirateten heterosexuellen Paaren eine Förderung, allerdings fällt diese geringer aus.
Verheiratete erhalten einen Zuschuss von bis zu 25 % des Eigenanteils für die ersten vier Kinderwunschbehandlungen. Ohne Trauschein erhalten Paare für die ersten drei Behandlungen bis zu 12,5 % des Eigenanteils und bis zu 25 % des Eigenanteils für die vierte Behandlung.
Laut Antwort der Bundesregierung ist es nicht vorgesehen, an dieser Regelung etwas zu ändern oder den Personenkreis der Anspruchsberechtigten zu erweitern, um etwa auch Alleinstehenden oder homosexuellen Paaren einen Zugang zu den staatlichen Zuschüssen zu ermöglichen.
Quelle: aerzteblatt.de, 22.7.2020 · DHZ