Geschlechtsangleichende Operationen werden verboten
Intergeschlechtliche Kinder, die nicht eindeutig weiblich oder männlich sind, sollen künftig vor unnötigen Behandlungen an ihren Geschlechtsmerkmalen bewahrt werden. Ein entsprechendes Gesetz beschloss der Bundestag mit den Stimmen von Union und SPD.
Operationen, die nur das Ziel haben, das körperliche Erscheinungsbild des Kindes an das des männlichen oder des weiblichen Geschlechts anzugleichen, werden damit grundsätzlich verboten. Eingriffe zum Schutz von Leben und Gesundheit bleiben hingegen erlaubt. Eltern können damit künftig nur dann einer geschlechtsangleichenden Operation zustimmen, wenn der Eingriff nicht bis zu einer späteren selbstbestimmten Entscheidung des Kindes aufgeschoben werden kann.
Zudem dürfen Eltern auch keine Behandlungen wie die Gabe von Medikamenten oder Hormonen selbst durchführen. Operativen Eingriffen muss grundsätzlich ein Familiengericht zustimmen. Sie müssen zudem eindeutig allein dem Wohl des Kindes dienen, was eine Kommission bestätigen muss. Eine Ausnahme besteht bei Lebens- oder Gesundheitsgefahr.
FDP, Linke und Grüne enthielten sich bei der Abstimmung über das Gesetz und kritisierten, es gebe weiterhin Schutzlücken. Sie forderten zudem die Schaffung eines Zentralregisters für geschlechtsangleichende Behandlungen, damit sich Betroffene auch über lange zurückliegende Eingriffe umfassend informieren können. Die AfD lehnte das Gesetz ab und kritisierte es als »bürokratisches Ungeheuer«, das betroffene Kinder, Eltern, Ärzte und Familienrichter belaste und dem Kindeswohl schade.
In der Maiausgabe 2021 der DHZ ist im Schwerpunktthema »Zum Wohl des Kindes« ein ausführlicher Artikel dazu zu lesen.
Quelle: aerzteblatt.de, 26.3.2021 ∙ DHZ