Paragraf 219a

Gynäkologin in Gießen erneut verurteilt

Wegen Verstoßes gegen § 219a ist die Ärztin K. Hänel abermals zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Das Landgericht Gießen sah es in einem neuen Berufungsprozess als erwiesen an, dass sich die Medizinerin mit Informationen, die sie auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellt hatte, strafbar gemacht hat. Sie soll nun 2.500 Euro zahlen. 2017 hatte das Amtsgericht Gießen noch eine Geldstrafe von 6.000 Euro verhängt.

„Man kann erhebliche Bedenken haben“, sagte die Vorsitzende Richterin Regine Enders-Kunze. Der Paragraf sei auch nach der Reform im März „nicht gelungen“, er sei ein Kompromiss im „Schnellstrickverfahren“ und widersprüchlich. Die Gerichte seien aber an die gültigen Gesetze gebunden, begründete die Richterin den Schuldspruch.

Hänel will nun in Revision gehen - und das Ziel Karlsruhe weiterverfolgen. Dafür müsse ihr Urteil rechtskräftig werden. „Dann ist der Weg zum Verfassungsgericht für uns frei.“

Für die Ärztin und ihren Verteidiger ist klar: Der § 219a verstößt gegen Grundrechte wie die Meinungs- sowie Berufsfreiheit, beschneidet Frauen in ihrem Recht auf Informationsfreiheit und gehört in dieser Form abgeschafft. Die Vorschrift sei ein „ideologisches Ungetüm“, die dringend grundsätzlich überprüft werden müsse, betonte Rechtsanwalt Karlheinz Merkel.

Quelle: dpa, 12.12.2019DHZ

Rubrik: Recht

Erscheinungsdatum: 13.12.2019