Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte

Nationales Recht zur posthumen künstlichen Befruchtung bestätigt

  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg weist die Klage zweier Französinnen ab, die sich mit dem Samen ihres verstorbenen Partners in Spanien befruchten lassen wollten, wo dies legal wäre. Auch dieser Umweg sei nicht erlaubt, es gelte weiterhin das nationale Recht, in diesem Fall das französische.


  • Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat die Klage zweier Französinnen abgewiesen, die sich nach dem Tod ihrer Ehemänner vergeblich um eine künstliche Befruchtung bemüht hatten.

    Eine der Frauen hatte 2019 ihren an Krebs erkrankten Mann verloren. Als die Chemotherapie seine Fruchtbarkeit einzuschränken drohte, hatte er sein Sperma einfrieren lassen. Nach seinem Tod bemühte sich die junge Frau vergeblich, das Sperma nach Spanien exportieren zu lassen, wo eine künstliche Befruchtung legal gewesen wäre. Die Richter:innen der EGMR kamen zu dem Urteil, es liege keine Verletzung von Artikel 8 (Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens) der Europäischen Menschenrechtskonvention vor.

    Die andere Frau hatte sich bereits zu Lebzeiten ihres Mannes künstlich befruchten lassen, weil dieser an Blutkrebs litt. Dabei blieben mehrere Embryos übrig, die eingefroren wurden. Die französischen Behörden untersagten auch ihr nach dem Tod ihres Mannes, diese nach Spanien zu transferieren.

     

    Frankreich: Gesetz will keine Neugeborenen mit totem Vater

     

    In Frankreich, genauso wie in Deutschland, ist eine künstliche Befruchtung nach dem Tod des Partners verboten. In Spanien ist die sogenannte posthume Zeugung dagegen erlaubt, wenn der Spender zu Lebzeiten zugestimmt hat. Der EGMR entschied in seinem Urteil, dass die Ausfuhr des Samens nach Spanien das Verbot in Frankreich umgehen würde und es »keinen Grund gibt, von den Feststellungen der nationalen Gerichte abzuweichen«.

    Frankreich begründet das Verbot der künstlichen Befruchtung nach dem Tod des Partners unter anderem damit, dass dadurch Kinder gezeugt würden, die von Geburt an keinen lebenden Vater hätten.

    Der EGMR wies darauf hin, dass die Ausweitung des Rechts auf künstliche Befruchtung für lesbische Paare und Frauen ohne Partner die Frage nach der Rechtmäßigkeit des Verbots erneut aufwerfe. »Der juristische Rahmen muss kohärent sein«, betonten die Richter.  

    Quelle: Tagesschau.de, 14.9.23 · DHZ

    Rubrik: Recht

    Erscheinungsdatum: 19.09.2023