Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe

Steht die sozial-familiäre Vaterschaftsbeziehung über der leiblichen?

  • Bislang ist es schwer, vor Gericht mit der Anfechtung der Vaterschaft gegenüber dem gesetzlichen Vater als biologischer Vater durchzukommen, wenn zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im familiengerichtlichen Verfahren eine sozial-familiäre Beziehung besteht.

  • Das Bundesverfassungsgericht befasste sich am 26. September mit der Verfassungsbeschwerde eines Mannes, der als rechtlicher Vater seines leiblichen Sohnes anerkannt werden will. Dann könnte er mehr Umgang mit dem Kind und das anteilige Sorgerecht erkämpfen, erklärte der 44-Jährige aus der Nähe von Halle (Saale).

    Doch zum vereinbarten Termin beim Standesamt, um die Vaterschaft anzuerkennen, war die Mutter nach Angaben des Oberlandesgerichts (OLG) Naumburg nicht erschienen. Rund zweieinhalb Monate nach der Geburt leitete der Kläger ein gerichtliches Verfahren ein. Etwa einen Monat später erkannte der neue Partner der Frau mit deren Zustimmung die Vaterschaft an – damit ist der Platz gewissermaßen besetzt.

    Am OLG scheiterte der Kläger. Dieses verwies auf die Gesetzeslage und den Bundesgerichtshof, wonach das Recht des feststehend biologischen Vaters, eine Vaterschaft anzufechten, ausnahmslos ausgeschlossen ist, wenn zwischen dem Kind und dem gesetzlichen Vater zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im familiengerichtlichen Verfahren eine sozial-familiäre Beziehung besteht. Davon geht man zum Beispiel dann aus, wenn der Mann mit dem Kind längere Zeit zusammengelebt hat.

    Diese Regelung ist juristisch hoch umstritten. Auch wenn Fälle wie dieser nicht besonders häufig sind, dürfte die Entscheidung der Karlsruher Richterinnen und Richter daher auf großes Interesse stoßen. Ein Urteil wird erst später erwartet. (Az. 1 BvR 2017/21)

    Quelle: dpa, 25.9.2023 ∙ DHZ

    Rubrik: Recht

    Erscheinungsdatum: 27.09.2023