Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben

Transsexuelle und Intersexuelle sind nicht gleichberechtigt

  • ÄrztInnen dürfen nur Intersexuellen eine Bescheinigung zur Änderung ihres Eintrages im Geburtenregister ausstellen.

  • ÄrztInnen dürfen nur Intersexuellen eine Bescheinigung zur Änderung ihres Eintrages im Geburtenregister ausstellen. Für Transsexuelle gilt die entsprechende neue gesetzliche Regelung nicht. Darauf hat jetzt das Bundesinnenministerium hingewiesen. Hin­tergrund sind offenbar vermehrt fälschlich ausgestellte Bescheiningungen von ÄrztInnen.

    Am 22. Dezember 2018 ist das „Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzu­tra­genden Angaben“ in Kraft getreten. Es ermöglicht in Paragraf 45b des Personen­stands­gesetzes intersexuellen Menschen, durch eine Erklärung gegenüber dem Standes­amt ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen im Geburtenregister ändern zu lassen.

    Voraussetzung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung nach der bei der Konsensuskonferenz in Chica­go 2005 international festgelegten Definition „Differences/Disorders of Sex Develop­ment“ vorliegt. Laut deren Beschluss ist nur bei Diagnosen eine Variante der Geschlechtsent­wick­lung gegeben, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gona­den inkongruent sind.

    Das Bundesinnenministerium weist darauf hin, dass dieses Verfahren nur für Intersexuelle anwendbar ist, nicht aber für Transsexuelle. Für Letztere ist laut dem BMI nach wie vor das „Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszu­gehörigkeit in besonderen Fällen“ (Transsexuellengesetz – TSG) maßgeblich. Dieses sieht keine ärztliche Bescheinigung vor, sondern Gutachten, die vor Gericht entscheidungsrele­vant sind.

    Quelle: aerzteblatt.de, 11.4.2019DHZ

    Rubrik: Politik & Gesellschaft

    Erscheinungsdatum: 12.04.2019