Transsexuelle und Intersexuelle sind nicht gleichberechtigt
ÄrztInnen dürfen nur Intersexuellen eine Bescheinigung zur Änderung ihres Eintrages im Geburtenregister ausstellen. Für Transsexuelle gilt die entsprechende neue gesetzliche Regelung nicht. Darauf hat jetzt das Bundesinnenministerium hingewiesen. Hintergrund sind offenbar vermehrt fälschlich ausgestellte Bescheiningungen von ÄrztInnen.
Am 22. Dezember 2018 ist das „Gesetz zur Änderung der in das Geburtenregister einzutragenden Angaben“ in Kraft getreten. Es ermöglicht in Paragraf 45b des Personenstandsgesetzes intersexuellen Menschen, durch eine Erklärung gegenüber dem Standesamt ihren Geschlechtseintrag und ihre Vornamen im Geburtenregister ändern zu lassen.
Voraussetzung ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, in der bestätigt wird, dass eine Variante der Geschlechtsentwicklung nach der bei der Konsensuskonferenz in Chicago 2005 international festgelegten Definition „Differences/Disorders of Sex Development“ vorliegt. Laut deren Beschluss ist nur bei Diagnosen eine Variante der Geschlechtsentwicklung gegeben, bei denen die Geschlechtschromosomen, das Genitale oder die Gonaden inkongruent sind.
Das Bundesinnenministerium weist darauf hin, dass dieses Verfahren nur für Intersexuelle anwendbar ist, nicht aber für Transsexuelle. Für Letztere ist laut dem BMI nach wie vor das „Gesetz über die Änderung der Vornamen und die Feststellung der Geschlechtszugehörigkeit in besonderen Fällen“ (Transsexuellengesetz – TSG) maßgeblich. Dieses sieht keine ärztliche Bescheinigung vor, sondern Gutachten, die vor Gericht entscheidungsrelevant sind.
Quelle: aerzteblatt.de, 11.4.2019 ∙ DHZ