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BGH lehnt Revision gegen Urteil wegen Totschlags durch Unterlassen ab

Mit Beschluss vom 11. Mai bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ein Urteil des Landgerichts Dortmund vom 1. Oktober 2014: Eine Hebamme und Ärztin ist damit wegen Totschlags durch Unterlassen rechtskräftig verurteilt. Sie hatte eine außerklinische Beckenendlagengeburt betreut, bei der das Kind gestorben war. Eine Verurteilung wegen Totschlags statt wegen fahrlässiger Tötung ist bislang einmalig in der Geburtshilfe.

Das Landgericht Dortmund ging in seinem Urteil davon aus, dass die Ärztin und Hebamme den Tod des Babys aus Gründen ihres Renommees billigend in Kauf genommen habe. Die erfahrene Ärztin hätte wissen können, dass das Kind unter Sauerstoffmangel gelitten habe. Dennoch habe sie unbeirrt an der außerklinischen Geburt festgehalten. Daher sei die Schwelle von der „bewussten Fahrlässigkeit“ zum „Totschlag durch Unterlassen“ überschritten. Die Verurteilte hatte betont, sie habe eine bestmögliche Geburtshilfe geleistet und dem Wunsch der Eltern auf eine selbstbestimmte Geburt entsprochen. Diese waren extra aus Lettland zu ihr gereist und hatten mit einer geplanten Praxisgeburt eine Alternative zum routinemäßig vorgesehenen Kaiserschnitt gewählt. Der Tod des Kindes sei für die Geburtshelferin vollkommen überraschend eingetreten. Die Verteidigung hatte bis zum Schluss des Verfahrens unzureichende Untersuchungen des verstorbenen Neugeborenen bei der Obduktion und bei späteren Begutachtungen der Organe bemängelt. Entscheidende Fragen zur Ermittlung der Todesursache seien unbeantwortet geblieben. Zahlreiche diesbezügliche Anträge waren von der Schwurgerichtskammer zurückgewiesen worden.

Das Landgericht hatte die 62-jährige Geburtshelferin zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt, wovon drei Monate durch das mehr als zwei Jahre andauernde Verfahren als verbüßt angerechnet werden. Gegen sie wurde außerdem ein lebenslanges Berufsverbot als Ärztin und Hebamme verhängt. Die Eltern des verstorbenen Mädchens können zivilrechtliche Ansprüche geltend machen, unter anderem Schmerzensgeld von mehr als 50.000 Euro. Gegen dieses Urteil wendete sich die Geburtshelferin mit ihrer Revision, in der sie Verfahrensfehler und sachlich-rechtliche Mängel des Urteils geltend machte. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat das Rechtsmittel der Verurteilten als unbegründet verworfen (Az: 4 StR 428/15). Die Verurteilte hat die Kosten des umfangreichen Verfahrens zu tragen.

Hinweis: Katja Baumgarten, Redakteurin der DHZ, hat den Prozess gegen die Hebamme und Ärztin am Landgericht Dortmund lückenlos verfolgt und dessen Verlauf in 16 Teilen von April 2013 bis Dezember 2014 in der DHZ dokumentiert. Ein Artikel zum Urteil folgt in einer der nächsten Ausgaben der DHZ.

(Pressestelle des Bundesgerichtshofs Nr. 103/2016, 10.6.2016/DHZ, 14.6.2016)

Rubrik: Recht

Erscheinungsdatum: 16.06.2016