QM in der Freiberuflichkeit | Teil 3

Recht umsetzen

„Wenn du im Recht bist, kannst du dir leisten, die Ruhe zu bewahren, und wenn du im Unrecht bist, kannst du dir nicht leisten, sie zu verlieren“, meinte Mahatma Gandhi. Aufforderung und Warnung zugleich? Ein gutes Maß an Gesetzeskenntnis ist für Hebammen in der Praxis jedenfalls von großer Bedeutung. Monika Selow

Gesetze und Verordnungen regeln alle Bereiche des Zusammenlebens in einer Gesellschaft. Jede Form der Berufsausübung unterliegt gesetzlichen Regelungen. Sie umfassen sowohl berufsspezifische als auch übergeordnete Aspekte, wie Steuergesetzgebung, Arbeitgeber- beziehungsweise Arbeitnehmerrechte und -pflichten. Die Grundlagen werden in der Ausbildung vermittelt. Da Gesetze sich jedoch stetig wandeln, ist es notwendig, auf dem Laufenden zu bleiben.

Die alte, auf römisches Recht zurückgehende Volksweisheit „Unwissenheit schützt vor Strafe nicht" gilt, bis auf wenige Ausnahmen, auch im heutigen Strafrecht. Es liegt daher im eigenen Interesse, Gesetze in Grundzügen zu kennen und sich im Zweifelsfall zu den Details zu vergewissern. Alle Gesetzesänderungen werden im Bundesgesetzblatt bekannt gegeben. Der jeweils aktuelle Stand eines Gesetzes ist heute leicht über das Internet zu erfahren. Hierbei ist allerdings auf die Zuverlässigkeit und Aktualität der Quelle zu achten. Beiträge in Foren geben allenfalls Hinweise, jedoch keine Sicherheit. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz unterhält eine Internetseite, auf der alle Gesetze und Verordnungen im aktuellen Originaltext zu finden sind unter www.gesetze-im-internet.de. Nützliche Zusatzfunktionen finden sich unter www.buzer.de. Neben dem Wortlaut der Bundesgesetze bietet die Seite

  • Verlinkungen, wenn beispielsweise in einem Paragrafen auf einen anderen verwiesen wird
  • eine übersichtliche Darstellung der Entwicklung eines Gesetzes durch Angabe aller Änderungen mit Zeitpunkt der Änderung
  • exakte, zitierfähige Angabe von Veröffentlichungsdatum und Inkrafttreten
  • Links zu Entwürfen und Begründungen
  • diverse Suchfunktionen.

 

Berufsrecht der Hebamme

 

Das Gesetz über den Beruf der Hebamme und des Entbindungspflegers (Hebammengesetz/HebG) regelt die Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung und zur Berufsausübung. Es beschreibt die (vorbehaltenden) Tätigkeiten und regelt die Erlaubnis zur Berufsausübung für Hebammen, die ihre Ausbildung in anderen Ländern absolviert haben.

In der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Hebammen und Entbindungspfleger (HebAPrV) sind Ablauf und Inhalt der Ausbildung in Deutschland beschrieben. In der Anlage 1 sind die Rechtsthemen benannt, die eine Hebamme kennen und beachten muss. Hebammengesetz sowie Ausbildungs- und Prüfungsverordnung wurden – nach langen Jahren des Stillstands in der Ausbildung – zuletzt 2013 geändert. Die praktische Ausbildung außerhalb der Klinik hat dabei mehr Gewicht bekommen.

Die Berufsordnungen der Länder geben einen Überblick über den Tätigkeitsrahmen und die Berufspflichten der Hebamme in ihrem Bundesland. In vielen Bundesländern hat es in den vergangenen Jahren Änderungen gegeben.

Die Gesetze, die Ausbildung und Tätigkeitsfeld von Hebammen regeln, müssen die EU-Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen berücksichtigen. Anfang des Jahres wurde die Richtlinie 2005/36/EG abgelöst von der Richtlinie 2013/55/EU. Geändert hat sich hier die Zugangsvoraussetzung für die Hebammenausbildung, die zukünftig eine mindestens zwölfjährige Schulbildung vorsieht.

Relevant für die Berufsausübung ist daneben die Frage, welche Leistungen von den Krankenkassen vergütet werden. Der Anspruch der Frauen auf diese Leistungen, ist im Dritten Kapitel „Leistungen der Krankenversicherung" in § 24c bis 24h „Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft" des fünften Sozialgesetzbuches (SGB V) geregelt. Wie die freiberufliche Hebamme diese Leistungen vergütet bekommt und abrechnen kann, wird in „§ 134 a SGB V Versorgung mit Hebammenhilfe" im vierten Kapitel „Beziehungen der Krankenkassen zu den Leistungserbringern" beschrieben.

Nicht alles, was der Beruf der Hebamme umfasst, wird auch von den Krankenkassen vergütet. So wird beispielsweise die Familienplanung als Aufgabe zwar im EU-Recht und in den Berufsordnungen benannt, sie wird jedoch durch die Krankenkassen nicht vergütet.

 

Gesetze im Gesundheitswesen

 

Neben Gesetzen, die die Berufsausübung der Hebamme speziell betreffen, gibt es eine Reihe von Gesetzen, die für alle Beschäftigten im Gesundheitswesen gelten. Dies sind unter anderem:

  • Arzneimittelgesetz (AMG)
  • Medizinproduktegesetz (MPG)
  • Infektionsschutzgesetz (IfSG)
  • § 15 SGB VII Unfallverhütungsvorschriften
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Gefahrstoffverordnung (GefStoffV)
  • §§ 603a bis 603h BGB – Patientenrechte aus dem Behandlungsvertrag (siehe Diefenbacher in DHZ 4, 11 und 12/2012)
  • § 203 des Strafgesetzbuches (StGB) „Verletzung von Privatgeheimnissen" (Schweigepflicht)
  • Gendiagnostikgesetz.

Diese Gesetze sind recht umfangreich. So enthält beispielsweise das Medizinproduktegesetz auch Bestimmungen für Herstellung, Zulassung, Vertrieb und Wiederaufbereitung. Der Anteil mit praktischer Relevanz für die Hebammenarbeit hingegen ist gering. Daher lohnt sich die Kenntnis der Gesetze im Wortlaut für die Hebamme nicht. Für diese komplexeren Gesetzeswerke gibt es teilweise nachgeordnete behördenähnliche Institutionen, die Richtlinien oder Vorschriften erstellen, die den abstrakten Gesetzestext in den Arbeitsalltag übertragen. So ist es Aufgabe des Robert Koch-Institutes, Hygienerichtlinien zu erlassen, die sich am Infektionsschutzgesetz orientieren. Die Berufsgenossenschaft ist zuständig für die Erstellung von Unfallverhütungsvorschriften. Sinnvoller als die Kenntnis der Gesetzestexte ist hier das Wissen um nachgeordnete Unterlagen, die in den kommenden Ausgaben der DHZ mit ihrer Praxisrelevanz detailliert vorgestellt werden.

 

Gesetze mit Relevanz

 

Die Kenntnis bestimmter Gesetze ist notwendig, um eine hohe Beratungsqualität gewährleisten zu können. Bei eigener Schwangerschaft profitieren Hebammen ebenfalls von deren Kenntnis. Diese sind beispielsweise:

  • Mutterschutzgesetz (MuSchG)
  • Personenstandsgesetz (PStG)
  • Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG)
  • Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG)
  • Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII)
  • Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG)
  • Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG)
  • landesrechtliche Regelungen zu „Frühe Hilfen".

Auf der Basis der Gesetzgebung kann die Hebamme Merkblätter oder Broschüren an die Eltern abgeben, die über die gesetzlichen Grundlagen und sich daraus ergebene Ansprüche informieren. Sie kann sich mit den entsprechenden Anbietern vernetzen und die für sie selbst wichtigen Bestandteile der Gesetze in die eigene Arbeit integrieren.

 

Die Hebamme als Unternehmerin

 

Weitere Rechtsgrundlagen gelten für die Hebamme in ihrer Funktion als Unternehmerin. Besonders Gründerinnen brauchen eine verständliche Zusammenfassung der für sie relevanten Regelungen in Form von Büchern, Fortbildung, Internet und Beratung durch Fachberufe.

Themenfelder sind:

  • Steuergesetzgebung
  • Bürgerliches Gesetzbuch (Vertragsbeziehungen, Verjährung, Gesellschaftsformen)
  • Brandschutz, Länderbauordnungen, Unfallschutz (bei Betrieb einer Praxis und Nutzung von Räumen)
  • Arbeitsschutzgesetz, Gefahrstoffverordnung
  • Mutterschutzgesetz, Regelungen zur Sozialversicherung und Besteuerung von Arbeitnehmerinnen.

Änderungen der allgemeinen Gesetzgebung im Bereich der Freiberuflichkeit können besser in den Arbeitsprozess übernommen werden, wenn eine solide Grundlage an Kenntnissen vorhanden ist. Hilfreich ist es auch, entsprechende Fachberufe wie Steuerberater in Anspruch zu nehmen, die auf Änderungen der Rahmenbedingungen hinweisen und/oder die Umsetzung der sich daraus ergebenen Konsequenzen initiieren.

 

Umsetzung rechtlicher Grundlagen

 

Alle rechtlichen Grundlagen müssen bekannt sein. Es muss ein Verfahren geben, das sicherstellt, dass Änderungen bemerkt werden und eine entsprechende Umsetzung im beruflichen Alltag stattfindet. Im Qualitätsmanagement (QM) hat dies die nachfolgenden Prozessschritte zur Folge.

 

Sammlung der Rechtsgrundlagen

 

Dies kann beispielsweise durch einen Ordner mit aktuellen Gesetzen erfolgen. Als Ressourcen sparende Alternative bietet sich eine Tabelle an, die regelmäßig aktualisiert wird (siehe Tabelle 1). Links zu den Gesetzen sorgen für eine gute Wiederauffindbarkeit im Internet.

 

Überprüfung der eigenen QM-Vorgaben auf ihre Rechtmäßigkeit

 

  • Entsprechen die hygienischen Maßnahmen dem Infektionsschutzgesetz?
  • Erfolgt der Umgang mit Medizinprodukten entsprechend dem Medizinproduktegesetz?
  • Entspricht der verwendete Behandlungsvertrag den Bestimmungen des BGB?
  • Wie können die Bestimmungen zu Datenschutz und Schweigepflicht in der Zusammenarbeit mit anderen eingehalten werden?

Hebammen können sich über die Inhalte der Gesetze in verständlichen Zusammenfassungen informieren oder Dokumente verwenden, die sich bereits an den Gesetzen orientieren, so beispielsweise Muster von Behandlungsverträgen, die von den Berufsverbänden zur Verfügung gestellt werden.

 

Festlegung eines Verfahrens, um Gesetzesänderungen zu erfahren

 

Viele Gesetzesänderungen werden in den Medien diskutiert und deren Inkrafttreten öffentlich bekanntgegeben. Über berufsspezifische Änderungen informieren die Hebammenverbände und Fachzeitschriften. Newsletter von Hebammenverbänden, Dienstleistern und Ministerien informieren zeitnah über geplante und vollzogene Gesetzesänderungen.

Durch eine Spalte mit dem Datum der letzten Änderung des Gesetzes (siehe Tabelle 1), kann – zum Beispiel jährlich – leicht überprüft werden, ob der aktuelle Stand bekannt ist.

 

Umsetzung von Änderungen

 

Über geplante Änderungen können sich Hebammen frühzeitig informieren, zum Beispiel durch Lesen der Stellungnahmen der Berufsverbände und der Fachgesellschaft, und selbst aktiv werden, um Verbesserungen für die Situation als Hebamme zu unterstützen. So wird seit langem eine Änderung der Gesetzgebung zu Präventionsleistungen diskutiert. Ein guter Anlass, die Anerkennung des Hebammenberufes als Anbieterqualifikation im Präventionsleitfaden der Krankenkassen zu fordern. Bei Gesetzesänderungen, die bereits beschlossen sind, stellen sich folgende Fragen:

  • Richten sich die neuen Bestimmungen an mich?
  • Gibt es Änderungsbedarf an bestehenden Vorgehensweisen?
  • Bieten sich Chancen, die es zu nutzen gilt?
  • Wo bekomme ich Unterstützung in Form von Beratung und praktischen Arbeitshilfen?

Die Umsetzung liegt in der Verantwortung – und teilweise auch in der Freiheit – jeder einzelnen. So gibt es durch die Änderungen des Hebammengesetzes und der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vor allem Umsetzungsbedarf in den Ausbildungsstätten. Freiberufliche Hebammen können die Änderung zur stärkeren Berücksichtigung der außerklinischen Tätigkeit zum Anlass der Überlegung nehmen, ob sie zukünftig vermehrt in der Ausbildung werdender Hebammen tätig sein wollen. In § 6 Absatz 2 Satz 2 des Hebammengesetzes heißt es jetzt:

„Zur Vorbereitung auf den Beruf sollen Teile der praktischen Ausbildung, die die Schwangerenvorsorge, die außerklinische Geburt sowie den Wochenbettverlauf außerhalb der Klinik umfassen, bis zu einer Dauer von 480 Stunden der praktischen Ausbildung bei freiberuflichen Hebammen oder in von Hebammen geleiteten Einrichtungen durchgeführt werden, die von der zuständigen Behörde zur Ausbildung ermächtigt sind."

Derzeit ist zwar noch unklar, wie diese Tätigkeit vergütet wird. In Gebieten, Praxen und Geburtshäusern mit Hebammenmangel bietet das Engagement in der Ausbildung jedoch die Chance, die Suche nach Kolleginnen zur Mitarbeit mittel- und langfristig zu erleichtern.

Veränderungen aufgrund geänderter gesetzlicher Vorgaben können entsprechend dem Vorgehen beim Verbesserungsprozess mit dem PDCA-Zyklus erfolgen (siehe auch DHZ 4/2014, Seite 62ff.).

Rubrik: QM, Recht | DHZ 05/2014

Ich bin Abo-Plus-Leserin und lese das ePaper kostenfrei.

Ich bin Abonnentin der DHZ und erhalte die ePaper-Ausgabe zu einem vergünstigten Preis.

Upgrade Abo+

Jetzt das Print-Abo in ein Abo+ umwandeln und alle Vorteile der ePaper-Ausgabe und des Online-Archivs nutzen.