MitarbeiterInnen im Gesundheitswesen

Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit?

  • Drei Voraussetzungen müssen für eine Anerkennung einer Covid-19-Infektion als Berufserkrankung vorliegen: der Kontakt mit Sars-Co­V-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit, rele­vante Krankheitserscheinungen und der positive Nachweis des Virus im Test.

  • Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) hat einen Überblick erstellt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um Covid-19-Erkrankungen von MitarbeiterInnen im Gesundheitswesen als Be­rufskrankheit anerkennen zu lassen. Wer ist  versichert und welche Leistungen werden gezahlt?

    Das Papier ist in Zusammenarbeit mit dem Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) entstanden.

    Grundsätzlich müssen demnach drei Voraussetzungen vorliegen: Ein Kontakt mit Sars-Co­V-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen, rele­vante Krankheitserscheinungen und der positive Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.

    ÄrztInnen sowie ArbeitgeberInnen sind dann verpflichtet, dem zuständigen Träger der gesetzli­chen Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen. Dies gilt auch für ehrenamtliche HelferInnen.

    Ist die Erkrankung im beruflichen Kontext als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Hinterblie­be­ne eine Hinterbliebenenrente erhalten.

    Welcher Versicherungsträger für einen erkrankten Mitarbeiter zuständig ist, hängt vom Arbeitgeber ab. Für Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft ist das die regional zustän­dige Unfallkasse beziehungsweise der regional zuständige Gemeinde-Unfall­versiche­rungs­verband. Für Einrichtungen in privater oder kirchlicher Trägerschaft ist die Be­rufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig.

    Quelle: aerzteblatt.de, 9.6.2020 · DHZ

    Rubrik: Covid-19

    Erscheinungsdatum: 10.06.2020