DHV/DGGG/BLFG

Covid-19-Impfung: Schutz von Schwangeren und Neugeborenen sicherstellen

Der Deutsche Hebammenverband (DHV) und die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) fordern gemeinsam mit den ChefärztInnen der Frauenheilkunde die Aufnahme von Hebammen und GynäkologInnen in die Impfverordnung. Die neue Coronavirus-Impfverordnung des Bundesgesundheitsministeriums regelt, welchen Personengruppen eine Schutzimpfung prioritär zusteht. Schwangere zählen laut Beschluss der Ständigen Impfkommission (STIKO) für die Empfehlung der Covid-19-Impfung zu den Personengruppen mit erhöhtem Risiko. Da die Impfstoffe aber zumindest initial nicht für Schwangere zugelassen sein werden, sollen enge Kontaktpersonen, insbesondere PartnerInnen, prioritär geimpft werden.

Der Deutsche Hebammenverband e. V., die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e. V. sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft Leitender Ärztinnen und Ärzte in der Frauenheilkunde und Geburtshilfe e. V. (BLFG) weisen darauf hin, dass folgerichtig auch die MitarbeiterInnen in der Schwangerschaftsbetreuung und ambulanten und stationären Geburtshilfe zu den Personengruppen mit hoher Priorität für eine Covid-19-Impfung zählen würden. Dies ermögliche zum einen den höheren Schutz für schwangere Frauen, die für die Geburt eine stationäre Einrichtung aufsuchen. Damit dieser Schutz zum anderen auch außerhalb der Klinik greife, müssten auch freiberuflich tätige Hebammen und niedergelassene GynäkologInnen in die Liste der Berufsgruppen mit hoher Priorität aufgenommen werden.

Laut Studien des US-Gesundheitsministeriums hätten Schwangere und Neugeborene ein erhöhtes Erkrankungsrisiko. Prof. Dr. Anton Scharl, Präsident der DGGG, Prof. Dr. Babür Aydeniz, Vorsitzender der BLFG, und Ulrike Geppert-Orthofer, Präsidentin des DHV seien sich einig: „Dieser Schutz muss in Kliniken, aber auch außerhalb gewährleistet sein. Da schwangere Frauen sich nach Empfehlungen der Ständigen Impfkommission anfänglich nicht impfen lassen sollen, muss deren Umfeld geschützt sein. Wir halten es daher für unabdingbar, dass niedergelassene Gynäkolog*innen und freiberufliche Hebammen eine Möglichkeit bekommen sollen, sich impfen zu lassen. Sie sollten – wie die ambulante Pflege und pädiatrische Praxen – zu den prioritär zu impfenden Personen gehören.“

Zu den Kontaktpersonen von Schwangeren würden auch freiberuflich tätige Hebammen und GynäkologInnen zählen, die im Tagesablauf regelmäßig eine Reihe von Schwangeren betreuen. Genau wie in der ambulanten Pflege seien die Kontaktbeschränkungs- und Infektionsschutzmaßnahmen auch in der Versorgung von Schwangeren und Wöchnerinnen nicht immer einzuhalten, da enger Personenkontakt unerlässlich sei. Um dem erhöhten Schutzbedarf Schwangerer Rechnung zu tragen, müssten alle relevanten Personengruppen die Möglichkeit zur Impfung haben.

Weiterführende Informationen: Studie zum Erkrankungsrisiko von Schwangeren: > https://www.cdc.gov/mmwr/volumes/69/wr/mm6944e3.htm; Studie zum Erkrankungsrisiko von Neugeborenen: > https://www.cdc.gov/mmwr/volumes/69/wr/mm6944e2.htm 

Quelle: Deutscher Hebammenverband e.V., 22.12.2020 · DHZ

Rubrik: Politik & Gesellschaft

Erscheinungsdatum: 22.12.2020