Stellungnahme des Deutschen Hebammenverbandes e.V.

Maskenpflicht im Kreißsaal?

  • Der Schutz von Hebammen und ÄrztInnen sollte gewährleistet sein, auch ohne der Gebärenden grundsätzlich das Tragen einer Maske zuzumuten, heißt es vom Deutschen Hebammenverband e.V.

  • Die Sicherheitsmaßnahmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie haben auch für die Geburtshilfe Folgen. So werden Frauen dazu aufgefordert, während der Geburt einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Der Deutsche Hebammenverband e.V. (DHV) äußert sich hierzu kritisch:

    Das Tragen einer Maske reduziere die Verbreitung von Aerosolen und verringere damit das Infektionsrisiko für die Hebamme, Ärztin oder Arzt. Gleichzeitig werde der Gebärenden jedoch der Austausch der verbrauchten Atemluft gegen frische Luft erschwert. Unter der Geburt sei es aber für die Schmerzerleichterung und die Verarbeitung von Wehen sehr wichtig, dass die Gebärende gut und frei atmen kann. Mit Mund-Nase-Schutz sei dies nur eingeschränkt oder je nach Beschaffenheit der Maske und individueller Toleranz der Frau manchmal gar nicht möglich.

    Trotz dieser teils großen Einschränkung für die Gebärende müsse der Schutz des Personals bedacht werden und dürfe nicht geringer bewertet werden. Der Schutz von Hebammen und ÄrztInnen sollte möglich und gewährleistet sein, auch ohne der Gebärenden grundsätzlich das Tragen einer Maske zuzumuten.

    Der DHV plädiert daher für eine individuelle Risikoanamnese der Gebärenden. Es sollten bei Schwangeren Abstriche auf Covid-19 durchgeführt werden, damit der Infektionsstatus bei oder kurz nach der Aufnahme in die geburtshilfliche Abteilung mit großer Wahrscheinlichkeit bekannt sei und entsprechend des individuellen Risikos der Schwangeren das Vorgehen angepasst werden könne. Darüber hinaus müsse ausreichend Schutzkleidung für Hebammen und ÄrztInnen bereitgestellt werden. Würden die Hebammen und ÄrztInnen durch das Tragen einer medizinischen Maske geschützt werden können, so erübrige sich das Tragen einer Maske für die Gebärende.

    Sei es nicht möglich, die Hebamme und ÄrztIn durch Schutzausrüstung ausreichend zu schützen, sollte die Frau einen Mund-Nase-Schutz tragen, wenn und solange sie dies toleriert.

    Quelle: Deutscher Hebammenverband e.V., 18.5.2020. www.hebammenverband.de/aktuell/nachricht-detail/datum/2020/05/18/artikel/stellungnahme-des-dhv-zur-maskenpflicht-im-kreisssaal/ · DHZ

    Rubrik: Covid-19

    Erscheinungsdatum: 19.05.2020