Deutscher Hebammenverband e.V.

Sondervereinbarungen bis zum Sommer

Abweichend von § 4 Abs. 4 Satz 4 der Anlage 1.1 zum Hebammenhilfe-Vertrag können von Beleghebammen bis zum 30.6.2022 in begründeten Einzelfällen für mehr als zwei Versicherte Leistungen abgerechnet werden, wenn eine Versorgung pandemiebedingt anders (z.B. durch Hinzuziehung einer weiteren Hebamme aus dem Bereitschaftsdienst) nicht sichergestellt werden kann. Die Gründe sind auf der Versichertenbestätigung anzugeben. Die Abrechnungsdienstleister sind informiert.

Auch die Videoberatung und Online-Kurse sind weiter vertraglich abgesichert. Die Videobetreuung ist mittlerweile in § 134a Absatz 1d SGB V »Versorgung mit Hebammenhilfe« aufgenommen. Die Vertragspartner führen hierzu im Rahmen der Verhandlungen zum Hebammenhilfevertrag intensive Gespräche. Die Übergangsregelung zur Videobetreuung in bekannter Fassung ist bis 30. Juni 2022 verlängert. Das bedeutet, dass es bis zum Sommer auch keine geänderten Anforderungen zu den Tools gibt.

Quelle: Deutscher Hebammenverband, 14.3.2022, 18.3.2022 · DHZ

Rubrik: Beruf und Praxis

Erscheinungsdatum: 23.03.2022