Was muss bei der Beschäftigung Schwangerer in Zeiten der Corona-Pandemie beachtet werden?

Für Schwangere gelten die allgemeinen Empfehlungen zum Infektionsschutz, da man derzeit davon ausgeht, dass sie kein erhöhtes Risiko bei einer Corona-Infektion haben. Bei der Beschäftigung Schwangerer gelten dagegen einige Besonderheiten, etwa bei der Gefährdungsbeurteilung. Am 1.1.2018 ist ein neues Mutterschutzgesetz in Kraft getreten, in das die frühere „Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz“ (MuSchArbV) integriert wurde. Eine allgemeine Gefährdungsbeurteilung muss bereits eine mögliche Schwangerschaft berücksichtigen. Wenn eine Schwangerschaft bekannt ist, muss eine personenbezogene Gefährdungsbeurteilung erstellt werden, zum Beispiel auch in Bezug auf bestimmte Biostoffe wie Viren, Bakterien oder Pilze. Besondere Belastungen für Schwangere, die wegen der Corona-Pandemie in bestimmten Bereichen arbeiten, kann zum Beispiel die Notwendigkeit sein, eine Schutzausrüstung tragen zu müssen, wenn diese eine Belastung darstellt. In Bezug auf die Corona-Prävention kann dies eine Atemerschwerung durch FFP2- oder FFP3-Masken sein oder eine zu große Hitze beim Tragen von Schutzkleidung.

Das Sozialministerium Bayern klärt auf seiner Seite explizit zu den Besonderheiten einer Beschäftigung und den Mutterschutz unter dem Aspekt von Corona auf. Demnach kann die Infektionsgefährdung durch Covid-19 weitgehend mit der durch Influenza verglichen werden. Allerdings ist hier die mutterschutzrechtliche Wiederzulassungsfrist nach einem Beschäftigungsverbot unterschiedlich. Beim Auftreten einer Covid-19-Erkrankung dauert das betriebliche Beschäftigungsverbot 14 vollendete Tage nach dem letzten Erkrankungsfall, während es bei einer Influenza nur 10 Tage sind. „Vor einer Freistellung vom Dienst ist zu prüfen, ob eine schwangere Frau auf einen Arbeitsplatz ohne Infektionsgefährdung umgesetzt werden kann.“ Dies gilt auch für Schülerinnen und Studentinnen, die seit der Neuregelung des Mutterschutzrechts in der Gefährdungsbeurteilung wie Beschäftigte zu berücksichtigen sind.

Für eine Weiterbeschäftigung einer Schwangeren sollte sichergestellt sein, dass sie am Arbeitsplatz keinem höheren Infektionsrisiko ausgesetzt ist, als die Allgemeinbevölkerung. Schwangere Frauen, die Tätigkeiten mit Personenkontakt (wie im Gesundheitssektor) oder mit Publikumskontakt durchführen, benötigen bei fortschreitender Ausbreitung von Covid-19 entsprechend häufiger ein vorsorgliches betriebliches Beschäftigungsverbot. Dabei sind Art und Häufigkeit der Kontakte sowie die Zusammensetzung der Personengruppe zu berücksichtigen. Auch sind Faktoren wie der Mindestabstand von 1,50 Meter, die Dauer des direkten Kontaktes oder die Luftzirkulation im Arbeitsraum für diese Entscheidung relevant.

Der bayerische Erlass betont: „Spätestens dann, wenn sich die Ausbreitung von Covid-19 zu einer regionalen Epidemie größeren Ausmaßes entwickelt, sollte unabhängig vom Auftreten einer Erkrankung oder eines Verdachtsfalls im Betrieb in Absprache mit dem Betriebsarzt ein bis zum Abklingen der epidemischen Welle dauerndes betriebliches Beschäftigungsverbot für alle schwangeren Frauen im Betrieb ausgesprochen werden.“

Quelle: https://www.bgw-online.de/DE/Arbeitssicherheit-Gesundheitsschutz/Gefaehrdungsbeurteilung/Mutterschutz/Mutterschutz_node.html · https://www.stmas.bayern.de/imperia/md/content/stmas/stmas_inet/arbeitsschutz/200327_corona_info_mutterschutz.pdf · DHZ

Rubrik: Covid-19 FAQ

Erscheinungsdatum: 07.04.2020