Recht

Der Mutterschutz wird 70

  • Seit 1952 ist der Schutz für berufstätige Mütter gesetzlich verankert. Der Europäische Gerichtshof hat seitdem mehrfach entschieden, dass Mutterschutzregeln, die Frauen gesundheitlich schützen sollen, nicht zu einer Benachteiligung im Erwerbsleben führen dürfen.

  • Seit 1952 ist der Schutz für berufstätige Mütter gesetzlich verankert. Das soll dem Wohl von Mutter und Kind dienen. Kritiker:innen sagen, es sei »fürsorglich-fremdbestimmend«.
    »Sie wissen, dass Hunderttausende von Frauen auf diese Stunde seit zwei Jahren warten.« Mit diesen Worten beschwor die SPD-Parlamentarierin Liesel Kipp-Kaule die Abgeordneten im Deutschen Bundestag im Dezember 1951 ein letztes Mal.

    Schließlich wurde das erste »Gesetz zum Schutz der erwerbstätigen Mutter« in der Bundesrepublik einstimmig angenommen. Vor 70 Jahren, am 24. Januar 1952, verabschiedete es der Bundestag – von den 410 Abgeordneten waren etwa 30 weiblich.
    Im Wesentlichen ist das damals erlassene Mutterschutzgesetz noch heute gültig:

    • Mütter dürfen in den sechs Wochen vor und den acht Wochen nach der Geburt nicht beschäftigt werden.
    • Ausnahme: Sie haben sich ausdrücklich zur Arbeit bereit erklärt.
    • Die (werdende) Mutter ist gegen Kündigung geschützt.
    • Sie hat Anspruch auf Leistungen wie das Mutterschaftsgeld.

    Doch der Mutterschutz ist nicht ohne Kritik. Er sei »reaktiv, aussperrend« und »fürsorglich-fremdbestimmend«, bemängelt etwa die Rechtsexpertin Katja Nebe. Der Europäische Gerichtshof habe zudem mehrfach entschieden, dass Mutterschutzregeln, die Frauen gesundheitlich schützen sollen, nicht zu einer Benachteiligung im Erwerbsleben führen dürfen.

    In den 1950er Jahren war es vor allem die von Konrad Adenauer geführte christdemokratische Bundesregierung, die sich erst mit dem Gedanken anfreunden musste, dass Mütter auch arbeiten können – und dies mitunter nicht nur wollen, sondern auch aus finanziellen Gründen müssen. Das Mutterbild des damaligen Bundeskanzlers war zunächst noch von der Idee des »Rückenfreihaltens« geprägt.

    Reformiert wurde das Gesetz im Jahr 2018:

    • Der Mutterschutz gilt seitdem auch für Schülerinnen und Studentinnen.
    • Für Mütter, die ein Kind mit Behinderung zur Welt bringen, gilt der Mutterschutz nach der Geburt zwölf Wochen.

    Nicht in allen Ländern gibt es einen solchen Mutterschutz. So sind die USA die einzige Industrienation ohne eine derartige Regelung. Aber auch in Deutschland existieren immer noch Einschränkungen, wie Arbeitsrechtlerin Nebe betont. Mütter, die befristet beschäftigt sind, haben beispielsweise nichts vom Kündigungsschutz. Das sei vor allem für junge Frauen ein großes Problem, denn sie seien überwiegend befristet und nicht unbefristet angestellt.

    Quelle: ZDF, 24.1.2022 · DHZ

    Rubrik: Politik & Gesellschaft

    Erscheinungsdatum: 02.02.2022