Neuerungen ab 1. Januar

Fristen für die Abrechnung

Am 18.12.2017 wurde eine neue Vereinbarung zur Änderung der Anlagen zum Hebammenhilfevertrag veröffentlicht. Die Änderungen gelten für Leistungen ab 1.1.2018.

In den Anlagen 1.1 Vergütungsvereinbarung, 1.2 Leistungsbeschreibung, 1.3 Vergütungsverzeichnis und 2 Abrechnung von Hebammenleistungen sind redaktionelle Fehler bereinigt und Anpassungen vorgenommen worden.

Die wesentliche Änderung in der Schwangerenbetreuung betrifft die Vorgespräche.

Laut Anlage 2 des § 2 Abs. 5 muss die Hebamme alle Leistungen eines Jahres bis zum 30.6. des Folgejahres abrechnen, unabhängig davon, ob die Betreuung noch andauert. Für später abgerechnete Leistungen gibt es von der Kasse kein Geld mehr. Die Regelung galt zunächst für Leistungen ab 15.7.2017. Vereinbart wurde jetzt, dass sie erst für Leistungen ab dem 1.1.2018 gültig ist. Das heißt: in 2018 erbrachte Leistungen bis 30.6.2019 abrechnen.

Die alte Regelung, dass bis Ende Januar alles vom Vorjahr abgerechnet werden soll, gilt nicht mehr. Gültig ist für Leistungen bis 31.12.2017 noch die bisherige Verjährungsfrist.

Den Hebammenhilfevertrag mit allen Anlagen, Übergangsregelungen und Vereinbarungen findet sich unter www.gkv-spitzenverband.de (Krankenversicherung/ambulante Leistungen/Hebammen/Hebammenhilfevertrag). Dort sind auch alle älteren Dokumente zu finden.

Quelle: Newsletter Training & Seminare, Sven Haas, 2.1.2018

Rubrik: Beruf und Praxis

Erscheinungsdatum: 12.01.2018