§ 219a Strafgesetzbuch

Gießener Ärztin klagt in Karlsruhe

Die wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verurteilte Gießener Ärztin Kristina Hänel hat wie angekündigt in Karlsruhe Verfassungsbeschwerde eingereicht. Die Klage sei am 19. Februar eingegangen, sagte ein Sprecher des Bundesverfassungsgerichts drei Tage später. Eine zweite Verfassungsbeschwerde zum umstrittenen § 219a im Strafgesetzbuch (StGB) ist schon seit Ende 2019 anhängig. Dahinter steht die Berliner Frauenärztin Bettina G. (Az. 2 BvR 290/20).

Hänel schreibt auf ihrer Internetseite, sie halte es für ihre »ärztliche Pflicht, Betroffene ausführlich aufzuklären und zu informieren«. Ebenso hielte sie es für ein Recht der Betroffenen, sich ausführlich informieren zu können.

Die Allgemeinmedizinerin war erstmals im November 2017 vom Amtsgericht Gießen zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Dagegen wehrt sie sich seither.

Parallel wurde § 219a StGB dahingehend reformiert, dass ÄrztInnen nun öffentlich machen dürfen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche vornehmen. Weitere Informationen etwa über Methoden sind aber nicht erlaubt. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Frankfurt Mitte Januar Hänels Verurteilung auch nach der neuen Rechtslage bestätigt. Die Internetseite der Medizinerin habe ausführliche Informationen über das »Wie« enthalten. Damit wurde die Verurteilung rechtskräftig.

Hänel kritisierte nun in einer Mitteilung, der Paragraf verbiete »sachliche und seriöse Informationen von Fachleuten«. »Ich hoffe, dass in Karlsruhe nun die Weichen für eine gerechtere Regelung gestellt werden, damit in Zukunft Informationen frei zugänglich gemacht werden können für die, die sie dringend benötigen.«

Quelle: dpa, 22.2.21 DHZ

Rubrik: Recht

Erscheinungsdatum: 23.02.2021