Im Zweifel für die Impfempfehlung der STIKO
Wenn sich die Eltern nicht einig sind, ob ein gemeinsames Kind geimpft werden soll, kann derjenige Elternteil entscheiden, der sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientiert.
Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main und wies damit die Beschwerde eines Vaters zurück. Der Vater wollte das Kind nicht gemäß STIKO-Empfehlungen impfen lassen, die Mutter hingegen schon (Az. 6 UF 3/21).
Wenn sich Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen könnten, könne die Entscheidung einem der beiden übertragen werden, stellte das OLG fest. Impfen sei eine solche wichtige Sache.
Dabei sei die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, »dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kinds besser gerecht wird«. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine an den Empfehlungen der STIKO orientierte Entscheidung das bessere Konzept sei.
Quelle: aerzteblatt.de, 18.3.2021 ∙ DHZ