Oberlandesgericht Frankfurt am Main

Im Zweifel für die Impfempfehlung der STIKO

  • Sind Eltern sich bezüglich einer Impfung ihres Kindes uneinig, darf laut Oberlandesgericht Frankfurt der STIKO-orientierte Elternteil entscheiden.

  • Wenn sich die Eltern nicht einig sind, ob ein gemeinsames Kind geimpft werden soll, kann derjenige Elternteil entscheiden, der sich an den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) orientiert.

    Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt am Main und wies damit die Beschwerde eines Vaters zurück. Der Vater wollte das Kind nicht gemäß STIKO-Empfehlungen im­pfen lassen, die Mutter hingegen schon (Az. 6 UF 3/21).

    Wenn sich Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht in einer Angelegenheit von erheblicher Bedeutung nicht einigen könnten, könne die Entscheidung einem der beiden übertragen werden, stellte das OLG fest. Im­pfen sei eine solche wichtige Sache.

    Dabei sei die Entscheidungskompetenz dem Elternteil zu übertragen, »dessen Lösungsvorschlag dem Wohl des Kinds besser gerecht wird«. Es könne davon ausgegangen werden, dass eine an den Empfeh­lungen der STIKO orientierte Entscheidung das bessere Konzept sei.

    ­­Quelle: aerzteblatt.de, 18.3.2021 DHZ

    Rubrik: Recht

    Erscheinungsdatum: 23.03.2021