Kryokonservierung

Kostenübernahme erst ab neuer Rechtslage

  • Die gesetzliche Krankenversicherung muss erst ab Erlass der Kryo-Richtlinie im Jahre 2021 die Kosten für das Einfrieren von Samenzellen übernehmen.

  • Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) muss erst ab Erlass der Kryo-Richtlinie im Jahre 2021 die Kosten für das Einfrieren von Samenzellen übernehmen. Das hat das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) entschieden (Az.: L 16 KR 256/21).

    Dabei ging es um einen 35-jährigen Mann, bei dem im November 2019 Hodenkrebs diagnostiziert wurde. Der Tumor wurde in der Medizinischen Hochschule Hannover (MHH) entfernt. Weil die Zeugungsfähigkeit durch Opera­tion und Chemotherapie gefährdet war und er sich Kinder wünschte, empfahlen ihm die behandelnden Ärzt:innen zuvor eine Kryokonservierung von Samenzellen.

    Seinen Antrag auf Kostenübernahme für die Entnahme und Konservierung der Spermien lehnte die Kranken­kasse ab. Sie führte aus, dass zwar im Mai 2019 erstmals eine gesetzliche Grundlage für die Kostenübernahme geschaffen worden sei, allerdings fehlte noch die erforderliche Richtlinie zur Umsetzung.

    Außerdem habe der Mann nicht den korrekten Beschaffungsweg eingehalten, da er den Antrag erst im Nachhinein gestellt habe. Auf eine »seelische Ausnahmesituation« könne er sich nicht stützen. Die Privatrechnungen über insgesamt rund 900 Euro könnten nicht erstattet werden.

    Anders als die erste Instanz sieht das LSG keine Leistungspflicht der GKV. Den Richter:innen zufolge besteht ein Leistungsanspruch gegen die Krankenkasse nicht bereits mit Erlass einer neuen Anspruchsnorm durch den Gesetzgeber. Vielmehr habe diese erst in Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) zu Vorausset­zungen, Art und Umfang der einzelnen Maßnahmen ausgestaltet werden müssen.

    Vor Erlass einer entsprechenden Richtlinie fehlten nach Ansicht des LSG damit wesentlichen Aussagen über die Voraussetzungen einer Kryokonservierung als Sachleistung durch die GKV. Der gesetzliche Leistungsanspruch verdichte sich erst mit Erlass der Richtlinie zu einem durchsetzbaren Einzelanspruch. Angesichts des ausdrücklichen Verweises im Gesetz sei klar ersichtlich, dass es zur Umsetzung der Norm noch weitere Schritte in Form der Kryo-Richtline bedurfte.

    Quelle: aerzteblatt.de, 7.11.2022 ∙ DHZ

    Rubrik: Recht

    Erscheinungsdatum: 09.11.2022