Nebenjob wird angerechnet
Wenn ein unterhaltspflichtiger Elternteil einen Nebenjob ausübt, kann sich das auf die Höhe des zu zahlenden Unterhalts auswirken. Auf eine entsprechende Entscheidung des Oberlandesgerichts München gegen eine Mutter weist die Arbeitsgemeinschaft Familienrecht des Deutschen Anwaltvereins hin (Az: 2 UF 1057/22 e). Das Urteil könnte Auswirkungen auf viele Familien haben.
Im konkreten Fall leben die beiden Kinder beim Vater und die Mutter zahlt Kindesunterhalt. Über dessen Höhe stritten die Eltern vor Gericht. Der Vater war überzeugt, dass die Nebentätigkeit der Mutter bei einem ambulanten Pflegedienst bei der Höhe des Kindesunterhalts zu berücksichtigen sei. Die Mutter sah das nicht so.
Das Gericht gab dem Vater recht und urteilte: Die Nebeneinkünfte sind zu berücksichtigen. Eltern haben eine besondere Verantwortung für den Unterhalt ihrer Kinder und daher auch eine »gesteigerte Unterhaltspflicht«. Reichten die Einkünfte des unterhaltspflichtigen Elternteils nicht aus, um den eigenen Bedarf und den der Kinder zu decken, müsse er oder sie die »zumutbaren Einkünfte erzielen« und die »Arbeitskraft so gut wie möglich« einsetzen.
Unterhaltspflichtige Eltern von minderjährigen Kindern haben sogar eine sogenannte gesteigerte Erwerbsobliegenheit. Das heißt, sie sind verpflichtet, ihre gesamte zur Verfügung stehende freie Zeit für Bewerbungen auf Stellen einzusetzen, mit denen sie nicht nur den eigenen, sondern auch den Unterhaltsbedarf der minderjährigen Kinder decken können. Um das zu erreichen, müsse man auch Nebentätigkeiten wie zum Beispiel Zeitungsaustragen oder Kellnern ausüben. Unterhaltspflichtigen sei zuzumuten, 48 Stunden pro Woche zu arbeiten.
Quelle: dpa, 15.8.2024 ∙ DHZ