Familienrecht

Neuregelungen zur Stiefkindadoption beschlossen

Die Adoption von Stiefkindern soll künftig auch für unverheiratete Paare möglich sein. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundeskabinett am 6. November 2019 auf den Weg gebracht hat. Bislang dürfen Stiefkinder nur dann adoptiert werden, wenn die entsprechende Person mit deren Vater oder Mutter verheiratet ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte diese Regelung jedoch im Frühjahr für verfassungswidrig erklärt. Nach dem Kabinettsbeschluss soll eine Adoption deshalb auch ohne Trauschein möglich sein, wenn das Paar seit mindestens vier Jahren eheähnlich zusammenlebt oder ein gemeinsames Kind im selben Haushalt hat.

Ausgeschlossen bleibt eine Stiefkindadoption, wenn eine der beiden Personen noch mit einer anderen Person verheiratet ist. Das SPD-geführte Justizministerium wollte eine Adoption auch in diesen Fällen erlauben, was bei CDU und CSU jedoch auf Widerstand stieß. Die Adoption eines Kindes sei nur bei einer dauerhaft tragfähigen Beziehung sinnvoll, erklärte die rechtspolitische Sprecherin der Unionsfraktion, Elisabeth Winkelmeier-Becker (CDU). Deshalb sei auch die Mindestdauer der Beziehung im Gegensatz zum ursprünglichen Entwurf von zwei auf vier Jahre angehoben worden.

Vor einer Stiefkindadoption wird eine verpflichtende Beratung eingeführt. Diese soll sicherstellen, dass eine Adoption tatsächlich das Beste für das Kind ist. Diese Regelung ist Teil eines umfassenden Adoptionshilfe-Gesetzes, das ebenfalls vom Kabinett gebilligt wurde. Dieses sieht auch bessere Beratungsangebote nach einer Adoption vor.

Die Herkunftseltern bekommen gegenüber der Adoptionsvermittlungsstelle zudem einen Anspruch auf Informationen über das Kind, die von der Adoptivfamilie freiwillig zur Verfügung gestellt wurden. Kinder im Ausland zu adoptieren, ist künftig verboten, wenn das Verfahren nicht durch eine Adoptionsvermittlungsstelle begleitet wird.

Quelle: dpa, 6.11.2019DHZ

Rubrik: Recht

Erscheinungsdatum: 07.11.2019