Statistik zur Präimplantationsdiagnostik

PID-Verfahren bisher relativ selten genutzt

  • Der Zentralstelle zur Dokumentation der PID-Verfahren wurden für das Jahr 2014 insgesamt 13 Anträge auf PID gemeldet - weniger als befürchtet.

  • Die Nutzung der in Deutschland unter strengen gesetzlichen Auflagen erlaubten Präimplantationsdiagnostik (PID) ist bisher weit hinter den Erwartungen zurückgeblieben. Es war von jährlich 200 bis 300 Anträgen ausgegangen worden, wie aus einer Unterrichtung der Bundesregierung an den Bundestag hervorgeht. Tatsächlich waren es 2014 erheblich weniger.

    Der Zentralstelle zur Dokumentation der Verfahren wurden den Angaben zufolge für das Jahr 2014 insgesamt 13 Anträge auf PID gemeldet. In vier Fällen (vier Paare) kam es nach den zustimmend bewerteten Anträgen zu insgesamt fünf PID. Zahlen aus 2015 konnten noch nicht berücksichtigt werden. In der Bewertung wird aber angeführt, dass FachautorInnen in einer Veröffentlichung darauf verweisen, dass seit Inkrafttreten der PID-Verordnung (PIDV) am 1. Februar 2014 bis Ende Juni 2015 das Verfahren in Deutschland 34 Mal angewendet wurde.

    Die vergleichsweise geringe Zahl wird auch damit erklärt, dass es in der Anfangsphase wenige PID-Zentren gab. Diese müssen über die nötigen diagnostischen, medizinischen und technischen Möglichkeiten hinsichtlich der reproduktionsmedizinischen Verfahren sowie für die genetische Untersuchung verfügen. Die ersten PID-Zentren wurden am 14. Februar 2014 in Hamburg und am 1. März 2014 in Lübeck zugelassen, am 1. September 2015 waren es in Deutschland insgesamt acht.

    Mit der PID können mögliche Chromosomenstörungen oder durch Genveränderungen verursachte (vererbte) Erkrankungen festgestellt werden. Dazu werden einem durch künstliche Befruchtung (in-vitro Fertilisiation/IVF) erzeugten Embryo in einem sehr frühen Stadium einzelne Zellen entnommen und untersucht. Das Ergebnis entscheidet darüber, ob der Embryo in die Gebärmutter eingepflanzt werden soll oder nicht. Mit der Methode kann grundsätzlich auch das Geschlecht des Kindes ausgewählt werden.

    In Deutschland ist das Verfahren gesetzlich streng reguliert und darf nur genutzt werden, um schwerwiegende Erbkrankheiten, Tot- oder Fehlgeburten auszuschließen.

    (www.gerechte-gesundheit.de, 18.12.2015)

     

    Rubrik: Politik & Gesellschaft

    Erscheinungsdatum: 23.12.2015