Schutzmaßnahmen

Rechte und Pflichten bei der Schutzbekleidung

 Derzeit wird eine generelle Maskenpflicht in der Öffentlichkeit diskutiert. Grundlage ist die Äußerung des Robert Koch-Instituts (RKI), dass durch das Tragen von Mund-Nase-Masken das Risiko einer Ansteckung anderer Personen verringert werden könne. Jonas Schmidt-Chanasit, Virologe am Bernhard-Nocht-Institut Hamburg, bestreitet die Notwendigkeit. Es müsse ein gewisses Maß an Infektionen in der Bevölkerung geben, und vor allem müsse zuerst die Versorgung des medizinischen Personals gewährleistet sein. Bisher sieht auch die Bundesregierung keinen Grund für eine allgemeine Maskenpflicht.

Aufgrund des Übertragungsweges treten laut Bundesanstalt für Arbeit (baua) berufsbedingte Infektionsrisiken mit SARS-CoV-2 am ehesten bei Tätigkeiten mit infizierten Patienten in der Arztpraxis, im Krankenhaus oder bei deren Transport im Krankenwagen auf. Berufliche Tätigkeiten, die mit einer Exposition gegenüber Biostoffen wie Viren verbunden sind, fallen in den Anwendungsbereich der Biostoffverordnung (BioStoffV). Bei SARS-CoV-2 stellt die Tröpfchen- und Schmierinfektionen ein erhöhtes berufsbedingtes Risiko dar. Auf Grundlage der vorhanden epidemiologischen Daten wurde SARS-CoV-2 mit Beschluss vom 19. Februar 2020 aus präventiver Sicht vorläufig in die Risikogruppe 3 nach Biostoffverordnung eingestuft.

Bei Verdachtsfällen

Bei Tätigkeiten mit Verdachtsfällen einer SARS-CoV-2-Infektion sind neben den RKI-Empfehlungen Maßnahmen der Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege (TRBA 250) und dem Beschluss 609 (Arbeitsschutz beim Auftreten einer nicht ausreichend impfpräventablen humanen Influenza) unter besonderer Beachtung einer Gefährdung durch luftübertragbare Krankheitserreger zu ergreifen. Bei der Betreuung von Infizierten sind unter anderem Maßnahmen wie ein Mund-Nase-Schutz für PatientInnen sowie Kittel, Handschuhe, Schutzbrille, partikelfiltrierende Halbmasken mindestens der Klasse FFP2 oder FFP3 (beispielsweise für Tätigkeiten an PatientInnen, die stark husten) für das medizinische Personal vorgeschrieben.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Sollte der Arbeitgeber diese Maßnahmen nicht oder nicht ausreichend ergreifen (können), sollte mindestens eine Gefahrenanzeige durch den/die ArbeitnehmerIn beim Arbeitgeber erfolgen, wie Rechtsanwaltskanzlei Hirschmüller in einem Informationsblatt des Deutschen Hebammenverbands (DHV) klarstellt. Es sei auch eine Weigerung der Weisungen des Arbeitgebers denkbar, dies sollte aber im Einzelfall anwaltlich abgeklärt werden. Umgekehrt besteht ein gewisses Recht des Arbeitgebers auf eine Einschränkung einer nebenberuflichen Freiberuflichkeit einer Hebamme, wenn diese mit ihrer Tätigkeit ihr Risiko einer Infektion erheblich erhöht, wobei eine vollständige Untersagung der Nebentätigkeit unverhältnismäßig wäre. Denkbar sei auch eine Anweisung zu Rufbereitschaft oder weiteren Diensten, wenn die Lage es erfordern sollte.

Rubrik: Covid-19 Praxis

Erscheinungsdatum: 03.04.2020