Sachsen

Rechtsänderung Personenstandsverordnung

Nach Angaben des Sächsischen Staatsministeriums des Inneren (SMI) wurde im § 31 Abs. 2 Nr. 2 Personenstandsverordnung mit Wirkung vom 1.11.2018 neu geregelt, dass eine Totgeburt auch dann vorliegt, wenn: „2. das Gewicht des Kindes unter 500 Gramm beträgt, aber die 24. Schwangerschaftswoche erreicht wurde, …“ Im Standesamt werden diese Fälle im Personenstandregister (anders als Fehlgeburten) beurkundet.

In der Begründung heißt es hierzu (BR-Drucksache 417/18): „Es sind Fälle bekannt geworden, bei denen die Schwangerschaft deutlich länger als 24 Wochen andauerte, das Kind dann jedoch mit einem Gewicht von unter 500 Gramm tot geboren worden ist und somit als Fehlgeburt galt. Da die Regelungen im Mutterschutzgesetz bei der Unterscheidung von Tot- und Fehlgeburten an die Regelungen in der Personenstandsverordnung anknüpfen, haben in diesen Fällen die betroffenen Frauen keinen Anspruch auf Mutterschutz. Mit der Ausdehnung der Regelung, die Abgrenzung zwischen Tot- und Fehlgeburt nicht allein vom Gewicht der Leibesfrucht sondern auch von der Dauer der Schwangerschaft abhängig zu machen, erfolgt zum einen eine Angleichung an das in anderen europäischen Ländern geltende Recht. Zum anderen können Frauen nach einer Schwangerschaftsdauer, nach der im Regelfall ein lebensfähiges Kind geboren wird, die Regelungen des Mutterschutzes auch dann in Anspruch nehmen, wenn das Kind nicht lebend geboren wird.“

Die Einschätzung, wann die 24. Schwangerschaftswoche erreicht ist, obliegt nach Auffassung des SMI allein den fachkundigen MedizinerInnen sowie Hebammen und könne nicht durch das Standesamt festgelegt werden.

Quelle: Sächsischer Hebammenverband, 4.4.2019

Rubrik: Regionales

Erscheinungsdatum: 10.04.2019