Schiedsbeschluss rechtlich bindend
Seit 12. November gilt für freiberuflich tätige Hebammen ein neuer Rahmenvertrag. Strittige Punkte waren am 25. September per Schiedsentscheid festgesetzt worden. Doch erst mit der schriftlichen Vorlage des Protokolls des Schiedsspruchs, die am 12. November erfolgte, ist der Vertrag rechtlich bindend für alle Hebammen. In dem Vertrag sind die Abrechnung von Hebammenleistungen mit den Krankenkassen sowie die Umsetzung des Sicherstellungszuschlags und Qualitätsmanagementvorgaben geregelt.
„Auch wenn es gut ist, dass der Schiedsbeschluss jetzt nach sieben Wochen endlich schriftlich vorliegt und so mehr Klarheit über die einzelnen Bestandteile des Vertrages besteht, sind die Vorgaben des Vertrags – in den Teilen, die die Schiedsstelle festgelegt hat – eine Zumutung für Hebammen und Mütter“, sagt Präsidiumsmitglied Katharina Jeschke. „Wir werden deshalb die uns jetzt gegebene Frist von einem Monat nutzen, um einen Widerspruch gegen den Schiedsstellenentscheid vorzubereiten.“
Insbesondere die nun geltenden Ausschlusskriterien für Hausgeburten stellen einen unzulässigen Eingriff der Krankenkassen in das Berufsrecht der Hebammen und die Wahlfreiheit der Frauen dar: Hebammen sind gemäß den Berufsordnungen der einzelnen Bundesländer zur Sorgfalt und Umsicht verpflichtet. Sie sind dazu ausgebildet und berechtigt, eine normale Schwangerschaft zu betreuen und gegebenenfalls festzustellen, wann eine Schwangerschaft nicht mehr regelgerecht verläuft.
„Unser Berufsrecht wird jetzt durch den Rahmenvertrag zur Vergütung ausgehebelt. Denn nun müssen Hebammen die gesetzlich versicherten Frauen bei sogenannten relativen Ausschlusskriterien wie einer Terminüberschreitung um drei Tage zum Arzt schicken, wenn sie ihre Leistung abrechnen wollen. Dass bei Terminüberschreitung tatsächlich ein höheres Risiko für die Geburt besteht, ist wissenschaftlich überhaupt nicht bewiesen.", sagt Katharina Jeschke.
Und selbst, wenn die Frau bereit wäre die Hebammenleistungen selbst zu bezahlen, stellen die Ausschlusskriterien für die Hebamme ein Problem dar: Denn es ist denkbar, dass Gerichte bei einem Schadensfall die Ausschlusskriterien in ihrer Urteilsfindung berücksichtigen. Das Vorliegen eines Ausschlusskriteriums bedeutet dann nicht nur, dass die Hebamme eine Leistung nicht bei den gesetzlichen Krankenkassen abrechnen darf, sondern auch haftungsrechtliche Konsequenzen befürchten muss. „Auch deshalb werden wir den Schiedsspruch in seiner jetzigen Form nicht hinnehmen!“, so Jeschke.
(DHV, 13.11.2015)