Recht

Schwangerschaft: Keine Offenbarungspflicht im Vorstellungsgespräch

  • Bestehende oder geplante Schwangerschaften müssen Bewerberinnen nicht thematisieren.

  • Bewerberinnen dürfen im Vorstellungsgespräch eine Schwangerschaft verschweigen und auch bestreiten. So können sie ihre gleichberechtigte Chance auf eine Arbeitsstelle wahren. »In diesem Fall besteht das Recht zur Lüge«, so Hannah Tatzky aus der Bundesrechtsabteilung der Dienstleistungsgewerkschaft Verdi. Dieses leite sich aus dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ab.

    Danach können Frauen ihre Schwangerschaft thematisieren, müssen dies aber nicht. »Es besteht keine Offenbarungspflicht seitens der Schwangeren und auch kein Fragerecht des Arbeitgebers«, sagte Tatzky.

    Es komme aber immer wieder vor, dass dennoch gezielt nach einer bestehenden Schwangerschaft oder der Kinderplanung gefragt werde. Weil eine ausweichende Antwort wie, »Dazu möchte ich nichts sagen«, Rückschlüsse zulasse, die eine Benachteiligung nach sich ziehen könnten, dürfe die Bewerberin die Unwahrheit sagen. Solche Lügen böten grundsätzlich auch keine rechtliche Basis, den Arbeitsvertrag später wegen arglistiger Täuschung anzufechten.

    Nach dem Mutterschutzgesetz besteht laut § 17 während der Schwangerschaft und mindestens bis vier Wochen nach der Geburt Kündigungsschutz. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Umstände dem Arbeitgeber bekannt sind oder spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt werden.

    Um das Verhältnis zum künftigen Arbeitgeber nicht zu belasten, kann es für Schwangere jedoch ratsam sein, gleich zu Beginn mit offenen Karten zu spielen und direkt über mögliche Beschäftigungsverbote und Elternzeiten zu sprechen. Dabei, so Tatzky, sei jedoch nicht ausgeschlossen, dass »man die Stelle gar nicht bekommt«.

    Quelle: dpa, 10.9.2021 ∙ DHZ

    Rubrik: Recht

    Erscheinungsdatum: 14.09.2021