Deutscher Hebammenverband zur Weltstillwoche

Stillen im Job – ein Grundrecht!

  • Deutschland hat eines der fortschrittlichsten Gesetze im Hinblick auf den Schutz Stillender am Arbeitsplatz. Jedoch kennen weite Teile der Bevölkerung diese gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht.

  • Die Vereinbarkeit von Stillen und Arbeit ist in Deutschland klar geregelt, aber längst keine Selbstverständlichkeit. Das Problem: Vielen Müttern und Arbeitgeber:innen mangelt es an Wissen. Das wollen die World Alliance for Breastfeeding Action (WABA), die Nationale Stillförderung, die Initiative Babyfreundlich und der Deutsche Hebammenverband (DHV) nun ändern.

    »Mit dem Mutterschutzgesetz hat der Gesetzgeber Voraussetzungen geschaffen, dass berufstätige Mütter vor und nach der Geburt sowie während der Stillzeit in ihren Rechten geschützt werden. Das Mutterschutzgesetz ist damit ein wichtiges Fundament für junge Familien, weil es ganz entscheidend die Freiheit und Selbstbestimmung der Frau sichert«, betont Ulrike Geppert-Orthofer, DHV-Präsidentin. »Es liegt also auf der Hand, dass Arbeitgeber:innen hier eine besondere Fürsorgepflicht zukommt und sie alles dafür tun müssen, um Frauen stillfördernde Rahmenbedingungen am Arbeitsplatz zu bieten. Damit Mutterschutz aber gelebte Wirklichkeit wird«, so Geppert-Orthofer weiter, »sind ein wohlwollendes Umfeld und gesellschaftliche Akzeptanz ausschlaggebend. Es muss in unserem Land selbstverständlich sein, dass Frauen ihre Kinder ohne Ängste und Vorbehalte solange stillen können, wie sie es für richtig erachten«, fordert die DHV-Präsidentin.

    Dazu Jule Heike Michel, DHV-Beauftragte für Stillen und Ernährung: »Deutschland hat eines der fortschrittlichsten Gesetze im Hinblick auf den Schutz Stillender am Arbeitsplatz. Jedoch kennen weite Teile der Bevölkerung diese gesetzlichen Rahmenbedingungen nicht. Deshalb informiert die diesjährige Kampagne zur Weltstillwoche mit dem Motto ›Stillen und Beruf – kenne deine Rechte‹ beispielsweise darüber, dass Stillenden im ersten Lebensjahr des Kindes bezahlte Zeiten für Stillen oder Abpumpen zustehen. Darüber hinaus sind bis zum Ende der Stillbeziehung Überstunden, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit verboten. Hebammen stehen Familien bis zum Abstillen und damit selbstverständlich auch bei Fragen rund um den Wiedereinstieg in die Erwerbstätigkeit kompetent zur Seite.«

    Quelle: Deutscher Hebammenverband, 27.9.2023 ∙ DHZ

    Rubrik: 1. Lebensjahr

    Erscheinungsdatum: 27.09.2023