Zutrittsverbote in Zeiten von Corona
Obwohl die Bundesländer in ihren Corona-Ausgangsregelungen eindeutig Geburts-, Kinder- und Palliativstationen sowie Hospize von Besuchsverboten ausnehmen, sind zahlreiche Geburtskliniken dazu übergegangen, Zutrittsverbote auszusprechen. Toleriert werden diese Maßnahmen und massiven Grundrechtseingriffe unter anderem von den Verwaltungsgerichten. So hat am 9. April 2020 das Verwaltungsgericht Leipzig den Eilantrag eines werdenden Vaters abgewiesen, der Zutritt zum Kreißsaal des Universitätsklinikums Leipzig hatte erwirken wollen, um bei der Geburt seiner Zwillinge dabei zu sein. Die Begründung lautete, dass das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Krankenhausbetriebes überwiege; eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht sei möglich (dpa 9.4.2020).
Gerichte urteilen pro Gesundheitsschutz
»Die Pandemie ist eine demokratische Zumutung«, so die Bundeskanzlerin Angela Merkel in ihrer Regierungserklärung vom 23. April 2020, was dieses Beispiel zeigt. »Grundrechtsschutz gilt grundsätzlich nur gegenüber staatlichen beziehungsweise behördlichen Maßnahmen«, so Hubert Klein, Anwalt mit Schwerpunkt im Medizin- und Betreuungsrecht in Köln. »Die Wirkungen der Grundrechte strahlen deshalb nur mittelbar in das private Haus- und Eigentumsrecht der Kliniken hinein – und die Grundrechtswerteordnung strahlt nur ins Bürgerliche Recht aus. Grundrechte gelten auch gegen staatliche Maßnahmen oder Gesetze nicht schrankenlos. Sie können zum einen durch Bundes- und Landesgesetze – maßvoll – beschränkt werden, zum anderen ergeben sich Grundrechtsschranken durch die Wechselwirkung von Grundrechten untereinander«, erläutert Klein. »Das heißt: Im Normalfall habe ich diese Grundrechte und der Staat kann sie nur über punktuell notwendige Parlamentsgesetze begrenzen. Die Bundesverfassungsrichter tolerieren momentan aber schwerste Grundrechtseingriffe im Zuge der Corona-Notstandsregelungen aus der Beschränkungsmöglichkeit über die Wechselwirkung der Grundrechte untereinander.« Die Entscheidungen Anfang April, so Klein, ergingen einhellig für eine Beschränkung von Freiheitsgrundrechten einerseits. Andererseits habe man sich zum Schutz vor massiven Gesundheitsgefahren für andere Grundrechtsträger durch das neuartige Coronavirus entschlossen. »Ausschlaggebend für die Gewichtung pro Gesundheitsschutz für die Allgemeinheit sind die extrem schnelle Übertragungsmöglichkeit und die Todesgefahren. Die starken Grundrechtsbeschränkungen wurden auch deshalb als tolerabel gesehen, weil alle Notstandsregelungen eine enge zeitliche Begrenzung haben«, so Klein weiter. »Die Wechselwirkung des Grundrechts aller BürgerInnen auf Gesundheitsschutz aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 GG überwiegen derzeit gegenüber den Grundrechten aus Artikel 6 GG – hier insbesondere Absatz 1 ›Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutze der staatlichen Ordnung‹ und Absatz 4 ›Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft‹, so dass privat betriebene Kliniken berechtigt bleiben, über ihr Hausrecht die Rechtsbeeinträchtigungen gegenüber den werdenden Eltern – mit Absegnung des Bundesverfassungsgerichts – durchzuführen.«
Fachgesellschaften empfehlen Zutritt für Väter
Dennoch: Schwangere, Gebärende und Wöchnerinnen verlangen in den meisten Fällen nach der Anwesenheit und mentalen und emotionalen Unterstützung ihrer PartnerInnen – neben der professionellen Begleitung ihrer Hebamme. Diese besondere Bedeutung der Unterstützung hat auch die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe e.V. eingeräumt. Sie verweist auf den »essenziell wichtigen mentalen Beistand« der PartnerInnen im Kreißsaal. Sie empfiehlt in einer Pressemitteilung daher allen Kliniken, die Rahmenbedingungen zum Schutze aller Beteiligten und im Kreißsaal Tätigen zu gestalten, damit die Gebärende »in diesem besonders vulnerablen Moment« die Unterstützung ihrer PartnerIn in Anspruch nehmen kann (DGGG 26.3.2020). Auch die WHO und die europäischen Fachgesellschaften für Gynäkologie raten dringend von einschneidenden Maßnahmen ab, wie den Besuchsverboten von werdenden Vätern. Vor Gericht aber werde ausschließlich nach der gebotenen medizinischen Sorgfalt gefragt, weniger nach therapeutisch förderlichen oder psychischen Aspekten, so Klein. »Klagen gegen die aktuellen Grundrechtseingriffe und massivsten Rechtsbeeinträchtigungen haben aufgrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes einfach keine Chance und scheitern letztlich sogar vor dem Bundesverfassungsgericht.«
Frauen, die zur Geburt in die Klinik kommen, gewähren der Klinik einen Vertrauensvorschuss. Sie hoffen auf eine sichere, kompetente und wertschätzende Geburtsbegleitung gemäß den geburtshilflichen Ethik-Richtlinien für Hebammen (DHZ 2018) und den Standards der Weltgesundheitsorganisation – während der Corona-Pandemie umso mehr: »Jede Frau hat das Recht auf den bestmöglichen Gesundheitsstandard. Darin inbegriffen ist das Recht auf eine würdevolle und wertschätzende Gesundheitsversorgung im Verlauf von Schwangerschaft und Geburt sowie das Recht, frei von Gewalt und Diskriminierung zu leben« (WHO 2015).
Hebammen sind zusätzlich belastet
Die Suche nach einer geeigneten Geburtsklinik und die Ungewissheit, am Ende vielleicht doch noch von der Klinik der Wahl abgewiesen zu werden, führen zu Dysstress und Misstrauen bei Schwangeren. Die Arbeitsbedingungen in den Kreißsälen waren bereits vor der Corona-Pandemie angespannt. Bei Besuchsverboten kommen auf Hebammen zusätzliche zeitliche, organisatorische und psychische Belastungen hinzu: Die durchgängige mentale Unterstützung der PartnerInnen entfällt, und auch während der Corona-Pandemie kommt es zu Geburtskomplikationen, Früh- und Todgeburten, die traumasensibel begleitet werden müssen.
Der Deutsche Hebammenverband e.V. (DHV) konstatierte in seinem Eckpunktekatalog für ein Geburtshilfe-Stärkungsgesetz, dass in vielen Kliniken verbindliche Verfahrensanweisungen und Handlungspfade für Belastungs- und Überlastungssituationen in Anlehnung an die S3-Richtlinien fehlen (DHV 2019). »Damit können Schwangere sich derzeit nicht auf eine bestmögliche, verbindliche und an Qualitätsstandards orientierte Betreuung verlassen«, heißt es hier. Da freie Planstellen in den Kreißsälen häufig nicht wiederbesetzt werden könnten, würden Hebammen bis zu vier Geburten gleichzeitig betreuen, obwohl nur durch eine Eins-zu-eins-Betreuung eine individuelle und familienzentrierte Geburtshilfe realistisch sei. So stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit von Zutrittsverboten zum Kreißsaal, den damit einhergehenden, massiven Grundrechtseingriffen und den Folgen für die Sicherstellung der primären Gesundheitsversorgung bei Geburten. Klinikleitungen sollten daher mit den Hebammen zusammen an Lösungen arbeiten, wie die private Unterstützung der Gebärenden bestmöglich organisiert werden kann. Ziel muss es sein, als Klinik verhältnismäßig auf Gefahren durch Sars-CoV-2 zu reagieren. »Für Grundrechte gibt es einen Kernbestandsschutz«, so Rechtsanwalt Klein. »Sie dürfen zwar beschränkt, aber ihr Kern darf nicht ausgehöhlt werden.«
PatientInnenrechte indirekt aufgehoben
Im Rahmen von Notstandregelungen kann der Grat sehr schmal werden zwischen der Notwendigkeit einer Maßnahme einerseits, um zum Beispiel Gesundheitsgefahren für die Allgemeinheit durch Überlastung des Klinikpersonals (durch Personalmangel und Mangel an Schutzkleidung) abzufedern, und der freien Entscheidung des Menschen andererseits. Die Macht in asymmetrischen Beziehungskonstellationen, wie etwa in der besonders vulnerablen Situation einer Geburt, darf nicht missbraucht werden. Frauen müssen während der Geburt in ihrer Entscheidungsfindung möglichst individuell unterstützt und gestärkt werden. Eine erforderliche, professionelle Geburtsbegleitung sollte nicht dazu führen, Frauen aufgrund ihrer sozialen oder ethnischen Herkunft, ihres Geburtsalters oder ihrer sexuellen Orientierung in Geburtssituationen zu entrechten oder in irgendeiner Weise zu schwächen. Auch Spannungen in Struktur und Ablauf einer Klinik oder eines geburtshilflichen Teams durch ein Machtgefälle können psychische und physische Grenzüberschreitungen, welche die Intimsphäre einer Frau verletzen, erleichtern und damit sexualisierte Gewalt im Kreißsaal ermöglichen. Als sexualisierte Gewalt werden unter anderem Husband Stitch, unnötige vaginale Untersuchungen bei jeder Wehe, Re-Traumatisierungen durch erzwungene Geburtsstellungen oder auch sexuelle Stimulation beschrieben (Grieschat 2019; Gerechte Geburt 2020; SWR 2020; Mundlos 2015).
»Und eine Hebamme, die die Unzulässigkeit einer Anordnung dabei erkennt, darf diese nicht ausführen oder dabei helfen«, so Klein, »da sie sich sonst der Mittäterschaft oder Beihilfe zur Körperverletzung strafbar machen würde.« Auch können parallel zivilrechtliche Schadensersatzansprüche dazukommen. »Nach § 8 Absatz 2 Satz 2 BAT hat die Hebamme hier ein seit 2005 normiertes Arbeitsverweigerungsrecht«, erklärt der Anwalt.
Wenn bereits vor der Corona-Pandemie bekannt war, dass sich eine interventionsfreie Geburtshilfe für eine Klinik finanziell nicht lohnt und Hebammen deshalb oft mehrere Geburten gleichzeitig betreuen müssen, werden die Sicherheit der Gebärenden und die Arbeitsbedingungen der Hebammen durch die Zutrittsverbote in Kliniken sicher nicht besser werden.
Der DHV kritisiert schon lange, dass Informationen und Entscheidungshilfen für die Gebärenden und Übergaben im Team auf das Nötigste verkürzt würden. So würden Schwangere, Mütter und Neugeborene unnötig gefährdet. Wenn von einer Hebamme mehrere Geburten zeitgleich betreut werden müssen, wird sie die normale Geburt für sich handhabbar machen und sich weniger an den Entscheidungen der Gebärenden orientieren können: Medikamentöse Interventionen mithilfe von schmerzstillenden PDAs zur Ruhigstellung bei der einen Frau unter der Geburt, Wehen verstärkende Off-Label-Gabe von Cytotec® zur künstlichen Geburtseinleitung bei einer anderen Frau – ohne ausreichende Aufklärung und in der Eile noch falsch dosiert, können die Folge sein. Dabei sollte nicht außer Acht geraten, dass alle medizinisch nicht indizierten Untersuchungen und nicht erforderlichen Interventionen in einen normalen Geburtsverlauf und ohne eine wirksame Einwilligung unter Normalbedingungen eine Körperverletzung sind – auch wenn sie von ärztlichem Personal angeordnet werden sollten, beispielsweise Episiotomien ohne Evidenz (Amorim et al. 2017), die dennoch bei 20 % der Geburten vorkommen (Grieschat 2019; Gerechte Geburt 2020; SWR 2020; Mundlos 2015).
Frauen, die rund um die Geburt und im Kreißsaal Gewalt erfahren, haben es nun in der Corona-Krise schwerer, einen fairen Prozess anzustrengen. Nicht nur obliegt ihnen die alleinige Beweislast. Sie befinden sich zum Zeitpunkt der Geburt in einer asymmetrischen Machtposition zu ihrem Vertragspartner und Behandler »Klinikum« (§ 630a BGB) und seinen Angestellten, auf deren Hilfe sie in diesem Moment angewiesen sind. Ohne das Besuchsrecht für PartnerInnen, Verwandte oder FreundInnen fehlen ihnen die möglicherweise Prozess entscheidenden ZeugInnen.
Ein Einsichtsrecht in die Behandlungsunterlagen nach § 630g BGB nutzt einer geschädigten Frau vor Gericht wenig, ebenso eine unbestätigte Aussage, dass eine gefälschte Dokumentation im Sinne des § 267 StGB vorliege. Niemand kann bezeugen, ob eine Aufklärung stattgefunden hat und eine ordnungsgemäße Einwilligung eingeholt wurde, bevor der Gebärenden Medikamente verabreicht wurden, oder ob unzulässig in den natürlichen Geburtsverlauf eingegriffen wurde. Damit werden durch Besuchsverbote indirekt die allgemeinen Patientenrechte in den §§ 630a bis 630h BGB ausgehöhlt, weil sie eine Beweisführung verhindern. In einem solchen Fall zu klagen, kann sehr schwer werden, wenn zum Beispiel strukturelle Missstände zugrunde liegen, die nicht aufgedeckt werden sollen.
Körperverletzungen im Verborgenen
»Ein hundert Jahre altes Problem«, so Hubert Klein. »Wie oft habe ich als Anwalt feststellen müssen, dass die Patientenakte scheinbar gefälscht und wohl noch im Nachgang zwischen die Zeilen gekritzelt worden war. Und dennoch hat der Anscheinsbeweis nicht ausgereicht. Erst wenn die geschädigten Frauen ZeugInnen aufführen können, die bestätigen, dass die Dokumentation gefälscht worden ist, lassen sich solche Klagen gegen die BehandlerInnen erfolgreich führen«, berichtet der Anwalt. »Wenn künftig verstärkt PatientInnen nach einem Behandlungsfehler auf Schadensersatz klagen, weil sie fehlerhaft oder nicht ausreichend aufgeklärt wurden und damit auch keine wirksame Einwilligung vor einem Eingriff vorgelegen haben kann, wird sich zeigen, wie die Gerichte nach der Corona-Pandemie entscheiden werden.«
Klein wird noch deutlicher: »Nach zurzeit geltendem Patientenrecht handelt es sich bei Behandlung ohne Aufklärung und Einwilligung um – und das möchte ich betonen – rechtswidrige Handlungen, rechtswidrige Körperverletzungen und damit Verletzungen der körperlichen Unversehrtheit, die im Normalfall Schadensersatz und strafrechtliche Körperverletzungsanzeigen nach sich ziehen können.« Er ergänzt: »Ich bin auch sehr gespannt, ob man sich nach Corona dann darauf berufen und sagen kann: ›Die Sorgfaltsanforderungen konnten in dieser besonderen Zeit vernachlässigt und abgeschmolzen werden‹.«
Körperverletzungen im Sinne des Strafrechts und des Schadensersatzrechts § 823 BGB können unter Bedingungen der Corona-Pandemie somit schlechter geahndet werden – mit möglicherweise massiven Folgen für die langfristige körperliche und psychische Gesundheit der Mütter und ihrer Kinder, aber auch für das Standing der Klinik. Defensivmedizin, Überversorgung, Diskriminierungen oder sexualisierte Gewalt im Kreißsaal können unter diesen Bedingungen leichter geschehen und durch Besuchsverbote im Verborgenen fortbestehen.
Trotz bestehender Nachweise, dass Misshandlungen unter der Geburt weit verbreitet sind, gibt es bis heute keine wissenschaftliche Definition oder Erfassung (WHO 2015). So bleiben auch die Folgen weitestgehend unbekannt, die Formulierung eines eigenen Straftatbestandes unmöglich. Mascha Grieschat, Initiatorin der Initiative »Gerechte Geburt« und Doula in Hamburg, richtete aus diesem Grund die erste Meldestelle für Gewalt in der Geburtshilfe in Deutschland ein. Sie plant derzeit eine Übersichtskarte, in der Missstände konkret sichtbar gemacht werden können (Gerechte Geburt 2020).
Ethik-Richtlinien auch in der Corona-Krise
In den Ethik-Richtlinien des DHV für Hebammen stehen die »individuellen körperlichen, seelischen und sozialen Bedürfnisse der Gebärenden« im Zentrum. Hierzu soll die Hebamme die Frau unter der Geburt in ihrer individuellen Entscheidungen bestmöglich unterstützen (DHV 14.6.2018). Der DHV forderte bereits 2019 verpflichtende interprofessionelle Fortbildungen und Notfalltrainings, verbindliche Verfahrensanweisungen und Handlungspfade für Belastungs- und Überlastungssituationen in Anlehnung an die S3-Richtlinien, ein anonymes Fehlermeldesystem mit interdisziplinären Fehleranalysen und Fallbesprechungen in allen Kliniken sowie Hebammen im Leitungsteam jeder geburtshilflichen Abteilung. Damit könnten rosarote Rosen und Briefe geschädigter Frauen vor den Eingängen von Geburtskliniken überflüssig werden, wie die »Roses Revolution« sie bei Frauen, die in der Geburtshilfe Gewalt erfahren haben, als sichtbares Zeichen anregt. Schwachstellen in der Geburtshilfe, die nun durch die Corona-Krise gut sichtbar werden, sollten gerade jetzt als Fingerzeig verstanden werden, sich um diese wunden Stellen besonders zu bemühen und an Verbesserungen zu arbeiten.