QM in der Freiberuflichkeit | Teil 9

Unter der Rose

Auf ihrer Verschwiegenheit beruht das Vertrauen, das Frauen in die Hebamme setzen. Datenschutz und Schweigepflicht, die hier in einem ersten Teil betrachtet werden, sind ein wichtiges Thema in der Hebammenarbeit. Die Schweigepflicht kann nicht hoch genug eingeschätzt werden. In der Hebammenarbeit bedarf es organisatorischer Vorkehrungen, die auch der unbeabsichtigten Offenbarung von Geheimnissen vorbeugen. Monika Selow
  • Die Rose gilt mythologisch als Symbol für die Verpflichtung zur Verschwiegenheit.

Patenschutz und Schweigepflicht sind eng verknüpft mit den allgemeinen Persönlichkeitsrechten. Sie sind in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes festgehalten und wurden durch zahlreiche Gesetze und Urteile präzisiert. Auch schon vor 2.800 Jahren im antiken Rom, im alten Indien und in Griechenland hat man Regeln zur Verschwiegenheit über Geheimnisse, die im Rahmen der Berufs- oder Amtsausübung bekannt geworden sind, schriftlich festgehalten. So beispielsweise Hippokrates (460–370 v. Chr.) in dem nach ihm benannten Eid für ÄrztInnen.

Auf alter Mythologie beruhend, galt die Rose als Symbol für die Verpflichtung zur Verschwiegenheit. Sie wurde zur Erinnerung an Orten für Zusammenkünfte unter der Decke aufgehängt, sie fand sich gemalt oder geschnitzt an Beichtstühlen und als warnende Verzierung auf Trinkbechern. Noch bis ins 19. Jahrhundert war die Redewendung „unter der Rose gesprochen" (lateinisch: sub rosa dictum) gebräuchlich für Geheimnisse, die im Vertrauen auf Verschwiegenheit offenbart wurden. Auch Hebammen sind in langer Tradition zur Geheimhaltung verpflichtet, die in alten regionalen Dienstverpflichtungen und Hebammenbüchern zu finden ist und heute Bestandteil der Berufsordnungen ist.

 

Rechtliche Grundlagen

 

Das Strafmaß für den Bruch der Schweigepflicht wird durch § 203 Strafgesetzbuch (StGB) bestimmt (siehe Kasten). Zusätzlich kann der Entzug der Anerkennung als Hebamme erfolgen und zivilrechtliche Ansprüche können geltend gemacht werden.

 

§ 203 StGB - Verletzung von Privatgeheimnissen

 

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis offenbart, das ihm als … [hier erfolgt die Aufzählung der Berufe] anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

...

(5) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.

Während die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sehr alt ist und nur für bestimmte Berufsgruppen gilt, ist „Datenschutz" vergleichsweise jung und betrifft jeden, der Daten erhebt, speichert oder verwertet. Ziel der Datenschutzbestimmungen ist es, der missbräuchlichen Verwendung von Daten vorzubeugen und ausufernde Datensammlungen zu verhindern.

Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung wurde erst 1983 im Rahmen der damaligen Volkszählung vom Bundesverfassungsgericht benannt, als Voraussetzung zur vom Grundgesetz garantierten freien Entfaltung der Persönlichkeit. In der Begründung führte das Gericht aus, dass die Unkenntnis, ob abweichende Verhaltensweisen jederzeit notiert und als Information dauerhaft gespeichert, verwendet oder weitergegeben werden, eine vorsorglichen Anpassung des Verhaltens begünstigt, die der freien Entfaltung entgegen steht.

Demnach musste gerade auch wegen der damals entstehenden Möglichkeiten der elektronischen Datenverarbeitung gewährleistet werden, dass jede Person selbst darüber entscheiden kann, wem welche persönlichen Informationen bekannt gegeben werden. In der Folge des Urteils wurden umfangreiche Gesetze zum Datenschutz erlassen.

Datenschutzbestimmungen finden sich im Bundesdatenschutzgesetz, den Datenschutzgesetzen der Länder sowie in zahlreichen Einzelnormen wie dem Telekommunikations- oder dem Telemediengesetz. Für Hebammen relevant sind die im Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe in § 14 (siehe Kasten) benannten Paragrafen der Sozialgesetzbücher, die die Datenschutzgesetze entsprechend berücksichtigen.

 

§ 14 des Vertrages über die Versorung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB

 

(1) Die Hebamme verpflichtet sich, die Bestimmungen über den Schutz der Sozialdaten (§§ 35, 37 SGB I, § 284 SGB V sowie §§ 67 bis 85 SGB X) zu beachten, personenbezogene Daten nur zur Erfüllung der sich aus dem Vertrag ergebenden Aufgaben zu erheben, verarbeiten, bekannt zu geben, zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen.

(2) Die Hebamme unterliegt hinsichtlich der Person und dem Zustand der Versicherten der Schweigepflicht. Ausgenommen hiervon sind Angaben gegenüber der leistungspflichtigen Krankenkasse zur Geltendmachung und Durchsetzung der Ansprüche sowie – mit Zustimmung der Versicherten – gegenüber den behandelnden Ärzten und Kliniken.

(3) Die Hebamme und Hebammengemeinschaften verpflichten ihre Mitarbeiterinnen zur Beachtung der Schweigepflicht sowie der Datenschutzbestimmungen.

 

Die wichtigsten Regelungen

 

Es gilt das Prinzip der Datensparsamkeit: Daten werden nur erhoben, wenn sie für die eigene Tätigkeit erforderlich sind. Dies gilt insbesondere für „besondere Arten personenbezogener Daten", zu denen nach § 67 SGB X, Absatz 12 Angaben über die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder philosophische Überzeugungen, Gewerkschaftszugehörigkeit, Gesundheit oder Sexualleben zählen. Bis auf die Gesundheitsdaten, deren Erhebung zu den berufstypischen Notwendigkeiten zählen, gehören die weiteren besonderen Daten nicht in die Akte. Sie werden auch nicht weitergegeben ohne zwingende Notwendigkeit. Liegt diese vor, muss zur Weitergabe der besonderen Daten eine explizite Einwilligung für diesen Zweck vorliegen. Dies gilt zum Beispiel für die Angabe der Frau, dass die Vaterschaft unklar ist, da hieraus Rückschlüsse auf das Sexualleben gezogen werden können.

Die Frau wird vorher informiert, welche Daten zu welchem Zweck erhoben und an wen sie weitergeleitet werden: Dies gilt unter anderem für Daten, die anonymisiert für statistische Zwecke erhoben werden (Perinatalerhebung, Meldung ans Gesundheitsamt), eine Verlegungssituation, in der medizinische Daten an die Verlegungsklinik übergeben werden, oder Abrechnungsdaten, die an eine Abrechnungszentrale übermittelt werden. Die Information über die Datenverwendung und die auf diesen Zweck begrenzte Einwilligung der Frau in die Weitergabe kann im Rahmen des Behandlungsvertrages oder separat erfolgen.

Alle Unterlagen sind so aufzubewahren, dass sie vor dem Zugriff Unberechtigter geschützt sind: Akten befinden sich in einem abgeschlossenen Raum oder Schrank, sie werden nicht im Auto gelassen. Computer sind gegen den Zugriff anderer geschützt.

Die Vernichtung von Daten und Datenträgern erfolgt so, dass eine Rekonstruktion nicht möglich ist: Da Aktenvernichter mit entsprechender Sicherheitsstufe sehr teuer sind, ist die Inanspruchnahme spezieller Dienste zu empfehlen. Diese vernichten auch Datenträger (Festplatte, USB, CD). Durch die Rechnung und/oder ein Zertifikat über die ordnungsgemäße Vernichtung kann die Hebamme nachweisen, dass sie sich an die Regelungen hält.

Verpflichtung von Personen, die für die Hebamme tätig sind: Beschäftigt die Hebamme Arbeitnehmerinnen oder sind Familienangehörige für sie tätig, so werden diese über die Bestimmungen zu Schweigepflicht und Datenschutz unterrichtet. Eine entsprechende Bestätigung mit Selbstverpflichtung kann Bestandteil des Arbeitsvertrages sein oder separat erfolgen. Familienangehörige müssen wissen, was im Todesfall der Hebamme mit den beruflichen Unterlagen zu tun ist.

Zusammenarbeit mit anderen: Schweigepflicht und Datenschutz gelten auch gegenüber behandelnden ÄrztInnen, Kolleginnen und Kliniken, in die überwiesen wird. Hebammen können der Frau einen „Brief" an die mitbetreuenden Personen mitgeben, der die notwendigen Angaben enthält. Die Frau kann dann selbst entscheiden, ob sie diese Informationen weitergibt. Bei gemeinsamer Betreuung in einem Team kann über den Austausch untereinander im Vorgespräch oder im Behandlungsvertrag informiert und die Einwilligung eingeholt werden. Bei Bedarf an einem situationsbezogenen Austausch wird für diese Situation eine begrenzte Einwilligung eingeholt. Von vorab pauschal unterschriebenen Erklärungen zur Entbindung von der Schweigepflicht ist abzuraten, da sie die informationelle Selbstbestimmung der Frau und das Vertrauensverhältnis zur Hebamme untergraben.

 

Spezielle Situationen

 

Schweigepflicht im Geburtsvorbereitungskurs

Der offene Austausch im Geburtsvorbereitungskurs kann gefördert werden durch:

  • Information über die Schweigepflicht in der ersten Kursstunde
  • Selbstverpflichtung der TeilnehmerInnen zur Geheimhaltung persönlicher Angelegenheiten, die im Rahmen des Kurses erzählt werden (die Erinnerungs-Rose würde hier gut passen)
  • separate Liste der Kontaktdaten auf freiwilliger Basis innerhalb des Teilnehmerkreises zum Austausch untereinander
  • keine Information über TeilnehmerInnen durch die Hebamme (Nichtteilnahme bei Erkrankung oder Frühgeburt, Erzählen von Geburten, Beantwortung von Fragen bezüglich des Wohlergehens anderer TeilnehmerInnen)
  • vorsichtiger Umgang mit „anonymen" Fallschilderungen.

Hebammen werden manchmal mit der Situation konfrontiert, dass sie von Dritten etwas über eine Betreuung hören, das nicht übereinstimmt mit der eigenen Wahrnehmung. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn eine Frau sagt, die Hebamme hätte sie nicht beim Stillen unterstützt oder ihr zum Abstillen geraten, obwohl die Hebamme Stunden mit Stillunterstützung verbracht und die Frau zum Stillen ermutigt hat. In diesem Fall ist der Impuls groß, sich zu rechtfertigen und die Situation sofort klarzustellen. Dieser Weg ist durch die Schweigepflicht versperrt. Zu raten ist hier, frühzeitig die Erzählung zu stoppen mit dem Hinweis, dass die Schweigepflicht jeglichen Kommentar verbietet. Bei rufschädigenden Lügen kann die Hebamme nur direkt von der Frau eine Unterlassung verlangen, notfalls kann sie einen Rechtsanwalt beauftragen.

Rubrik: Organisation & Qualität, QM | DHZ 12/2014

Literatur

Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): neugefasst durch B. v. 14.01.2003 BGBl. I S. 66; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.08.2009 BGBl. I S. 2814 ; Geltung ab 01.06.1991 Knobloch, R., Selow. M.: Dokumentation im Hebammenalltag. Elsevier Verlag. München (2010)

Urteil 1 BvR 209, 269, 362, 420, 440, 484/83 des Ersten Senats vom 15. Dezember 1983: https://web.archive.org/web/20101116085553/http://zensus2011.de/fileadmin/material/pdf/gesetze/volkszaehlungsurteil_1983.pdf (letzter Zugriff: 2.11.2014)

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V, § 8 Abs.1: http://www.gkv-spitzenverband.de/krankenversicherung/ambulante_leistungen/hebammen/hebammenhilfevertrag/hebammenhilfevertrag.jsp (letzter Zugriff: 2.11.2014)
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