Leseprobe: DHZ 09/2016
Alleingeburt

Das letzte Abenteuer?

Fünf Fallgeschichten zeigen verschiedene Beweggründe für eine Alleingeburt. Wie kann die Hebamme sich verhalten, wenn sie in die Situation eingeweiht ist? Und wo sind die juristischen Grenzen, wenn die Umstände so schwierig sind, dass eine Alleingeburt gefährlich für Frau oder Kind werden könnte? Regine Knobloch, Dr. Sebastian Almer,
  • Manche Frau, die sich wohlüberlegt für eine Alleingeburt entscheidet, erlebt die Geburt als nachhaltige Stärkung.

In Deutschland gibt es keine Vorschriften für eine Schwangere, wo und wie sie ihr Kind zur Welt bringen soll. Insbesondere wird einer Schwangeren in Deutschland – anders als beispielswiese in Österreich – nicht auferlegt, zur Geburt eine Hebamme hinzuzuziehen. Eine Schwangere darf sich hierzulande also auch für eine Alleingeburt entscheiden und zwar geschützt durch die in Artikel 2 Grundgesetz verankerten persönlichen Freiheitsrechte.

 

Gründe für eine Alleingeburt

 

Es kommt nicht sehr häufig vor, und doch geschieht es hin und wieder: Eine Frau will alleine gebären. Sie möchte keinen Arzt, keine Hebamme, keine fremde Person dabei haben. Sie ist davon überzeugt, dass Gebären ein Geschehen ist, das in der Regel keiner professionellen Unterstützung bedarf. Sie möchte nicht bevormundet werden, sie möchte selbst bestimmen. Sie möchte sich keine Angst machen lassen. Manche hat auch die Erfahrung gemacht, dass ihr in der Klinik – oder auch zu Hause – der Prozess des Gebärens durch unerwünschte Interventionen aus der Hand genommen wurde. Manche Frau kann durch vorherige Gewalterfahrung keine Nähe zulassen. Manche findet keine Klinik in der Umgebung, die sich auf ihren Wunsch wie eine Steißlagengeburt ohne primäre Sectio einlassen will. Manche findet auch einfach keine Hebamme, die zu ihr nach Hause käme.

Wie viele Kinder in Deutschland tatsächlich geplant allein geboren werden, wird statistisch nicht erfasst. Auf der Website www.globetrotterfamily.com werden Mütter gebeten, einzutragen, wenn sie eine Alleingeburt hatten. Hier ist jedoch nur eine geringe Zahl registriert (weltweit 76 Fälle), so dass man dabei sicher nicht von einem neuen Trend sprechen kann. Allerdings besteht seit ein paar Jahren ein mediales Interesse an dem Thema, das in dem Artikel „Alleingeburt" in der Zeitschrift „unerzogen" im April 2010 seinen Anfang nahm (Kirmis 2010). In der Folge entstanden verschiedene Blogs und auch Bücher, die sich mit der Alleingeburt auseinandersetzen (siehe Literatur).

 

Fallberichte und Kommentierung

 

Hebammen gehen ganz unterschiedlich mit diesem Thema um. Manche Hebamme hat kaum Verständnis für das Ansinnen der Frau, ohne die Begleitung einer Fachperson ihr Kind gebären zu wollen. Andere respektieren den Wunsch der Frau und sagen ihre Unterstützung zu.

Womit werden Hebammen konfrontiert, wenn sie eine Frau (mit-)betreuen, die die Absicht äußert, ihr Kind alleine zur Welt zu bringen? In welchem rechtlichen Spannungsfeld bewegt sich die Hebamme? Hebammen sollten darüber informiert sein und abwägen, wo sie eine Frau mitbegleiten können und wo sie für sich selbst eine klare Grenze setzen. Anhand von Fallbeispielen, die so oder ähnlich an die beratenden Hebammen des Deutschen Hebammenverbandes (DHV) herangetragen wurden, werden im Folgenden Schwierigkeiten und Möglichkeiten deutlich.

 

Fall 1 – Hebamme Dina W. berichtet:

 

Eine Frau, mit dem ersten Kind schwanger, hatte eine Hausgeburt mit ihr als Hebamme geplant. Am Temin ergab die Untersuchung, dass der Kopf sich frei beweglich über dem Becken befand, die Zervix zwei Zentimeter lang und sacral ausgerichtet und der Muttermund geschlossen war. Da aufgrund der Befunde in der Frühschwangerschaft der errechnete Termin mit größter Wahrscheinlichkeit stimmte, besprach sie die Situation mit der Frau. Sie vereinbarten miteinander, dass sich die Frau bei ET plus 7 in der Klinik vorstellen und sich dann wieder bei Dina melden solle. Die Frau meldete sich nicht zum vereinbarten Zeitpunkt. Einen Tag später erhielt Dina von ihr eine SMS: Sie habe nachgedacht, sie sei nicht in der Klinik gewesen, es gehe ihr gut und sie möchte abwarten. Und überhaupt wolle sie ihr Kind alleine gebären.

Dina hatte bei dieser Frau vor Augen, dass es sich um ein großes Kind handelte, dessen Köpfchen noch weit über dem Beckeneingang stand – sie kannte die damit verbundenen möglichen Risiken von relativem Missverhältnis, Übertragung und langwieriger Geburt. Konnte Dina die Frau trotzdem einfach sich selbst überlassen? Dina beschloss, noch einmal das Gespräch zu suchen, um der Schwangeren den bestehenden Befund und die mögliche Problematik ausführlich zu erklären. Sie nahm sich vor, darauf zu achten, dass die Frau diese Aufklärung, die sie ausführlich in ihrer Akte dokumentierte, unterschrieb.

 

Fall 2 – Hebamme Miriam L. berichtet:

 

Miriam L., die Hebamme, kannte die Frau aus dem Geburtsvorbereitungskurs. Sie hatte bisher drei Vorsorgeuntersuchungen wahrgenommen. Sie hatte den Wunsch allein zu gebären, weil sie, wie sie sagte, noch keine Beziehung zu ihrem Kind aufnehmen konnte, und berichtete der Hebamme von ihrem Vorhaben. Das Kind war ungeplant und unerwünscht. Sie berichtete außerdem, dass sie sich Oxytocin-Spray über das Internet besorgen werde und mit Sekundenkleber einen eventuellen Dammriss versorgen wolle.

Miriam traute ihren Ohren kaum: Oxytocin-Spray! Und: Sekundenkleber auf eine Rissverletzung! Sie entschloss sich, das Gespräch mit der Frau zu suchen und hoffte, sie könnte Vertrauen aufbauen und sie zumindest dahingehend umstimmen, dass sie sich eine Hausgeburtshebamme suche. Oder dass sie sie zumindest davon abzubringen könnte, mit Oxytocin-Spray und Sekundenkleber zu hantieren. Außerdem wollte Miriam in dem Gespräch herausfinden, ob nach der Geburt jemand aus der Familie oder aus dem Freundeskreis für die junge Mutter da sein könnte. Sie wollte ihr auch noch den Kontakt zu einer Familienhebamme empfehlen, da sie vermutete, dass die Frau eine Betreuung benötigte, die über die normale Hebammenbetreuung hinausging.

 

Dr. Sebastian Almer kommentiert:

 

In beiden beschriebenen Fällen verhielt sich die Hebamme vollkommen richtig. Selbst wenn die Hebamme nicht nochmals den Kontakt mit der Schwangeren gesucht hätte, wäre ihr kein Vorwurf zu machen. Aus rechtlicher Sicht ist allein die Schwangere verantwortlich für diese Entscheidung und die alleinige „Sachwalterin des ungeborenen Kindes". Auch wenn deren Entscheidungen für Außenstehende unvernünftig oder geradezu abwegig erscheinen mögen, rechtfertigt dies nicht das Eingreifen Dritter. Prinzipiell ist das Handeln der Schwangeren hier durch das im Grundgesetz in Artikel 2 verankerte Recht auf freie Selbstbestimmung gedeckt.

Aus der theoretischen Möglichkeit, dass sich bei der Geburt für die Schwangere eine Notlage ergeben wird, erwächst nicht die Pflicht der Hebamme, hier bereits im Vorfeld einzugreifen oder nach dem vermuteten Geburtstermin nochmals nachzufragen, ob jetzt im Wochenbett Hilfebedarf besteht. Selbst wenn die Hebamme der Schwangeren Unterstützung zusagt, ist sie darauf angewiesen, dass sie von dem tatsächlichen Beginn der Geburt erfährt und hier um Hilfe gebeten wird. Keinesfalls braucht sich die Hebamme in regelmäßigen Abständen aktiv bei der Schwangeren zu erkundigen, ob sie nun Hilfe braucht oder nicht. Auf jeden Fall halten wir es für richtig, dass die Hebamme in beiden Fällen versucht hat, die Schwangere von einer begleiteten Geburt zu überzeugen. Dass die Hebamme die Durchführung des Aufklärungsgesprächs im ersten Fall von der Schwangeren durch Unterschrift bestätigen lassen möchte, ist sinnvoll für ihre eigene Absicherung. Auch wenn keine Pflicht hierzu besteht, wäre es je nach Situation einfühlsam, wenn sich die Hebamme nach der Geburt nach dem Wohlergehen von Mutter und Kind erkundigt und eine Wochenbettbetreuung anbietet.

 

Fall 3 – Hebamme Kirsten H. berichtet:

 

Sie wurde abends von einer Frau angerufen, die ihren Namen nicht nennt, mit dem Wunsch nach einer anonymen Geburt. Die Schwangere war bereits drei Tage über dem von ihr berechneten Geburtstermin. Auf die Frage von Kirsten, ob sie denn Kontakt mit einer Beratungsstelle zu einer vertraulichen Geburt aufgenommen habe, erwiderte sie, sie habe sich umfassend informiert und wolle gerade keine vertrauliche Geburt, sondern ganz anonym bleiben. Kirsten H. wusste zunächst nicht genau, was eigentlich der Unterschied zwischen einer vertraulichen und einer anonymen Geburt ist. Sie erklärte der Frau, dass sie sie nicht begleiten könne, da sie für Geburten nicht versichert sei. Sie empfahl der Frau eindringlich, in eine Klinik zu gehen. Die Frau lehnte dies rigoros ab, weil sie dort schlecht behandelt worden sei. Kirsten H. beendete das Gespräch, mit der Bitte, doch eine Klinik aufzusuchen.

Einige Stunden später, Kirsten H. war gerade eingeschlafen, meldete sich die Frau erneut. Mit leiser Stimme sprach sie ins Telefon, sie habe Schmerzen. Erneut empfahl Kirsten dringend, die Klinik aufzusuchen. Die Frau erklärte, sie könne sich nicht bewegen und sie bleibe zu Hause. Kirsten war im Zweifel, was sie tun soll: Auflegen? Ist das dann unterlassene Hilfeleistung? Sie hätte jedoch gar nicht eingreifen können, da die Frau ihre Adresse nicht angeben wollte. Das Gefühl, nicht wirklich eingreifen zu können, wenn es notwendig sein sollte, quälte sie. Es machte sie aber auch wütend, dass die Frau sie in diese Situation gebracht hatte.

Aus der Unsicherheit, nicht auflegen zu dürfen und die Frau doch möglicherweise vor einem Schaden bewahren zu können, blieb sie die ganze Nacht am Telefon. Das Kind wurde geboren, als sie gerade für kurze Zeit eingeschlafen war. Die Frau hatte das Kind, das sie eigentlich abgeben wollte, gerade an die Brust gelegt.

Es war alles gut gegangen. Weitere Telefongespräche in den nächsten Tagen folgten, die Frau meldete ihr Kind beim Standesamt an. Die Gespräche mit der Hebamme hatten dazu geführt, dass die Frau letztlich ihr Kind angenommen hat. Der Preis für die Hebamme war hoch. Selbst wenn die Frau noch Krankenkassendaten bekannt gegeben hätte, die Geburtsbegleitung war im Sinne der Hebammenvergütungsvereinbarung lediglich eine telefonische Beratung. Eine Geburt kann nur abgerechnet werden, wenn die Hebamme die Gebärende unmittelbar begleitet.

 

Dr. Sebastian Almer kommentiert:

 

Die Hebamme wurde hier in eine schwierige Situation gebracht. Ich halte es für richtig, dass die Hebamme das Telefongespräch nicht beendet hat; eine rechtliche Pflicht, das Telefonat zu halten, bestand aber nicht unbedingt. Insgesamt gilt aus rechtlicher Sicht: Unmögliches kann nicht verlangt werden. Weil der Hebamme weder Name noch Anschrift der Schwangeren bekannt waren, konnte von ihr nicht verlangt werde, weitergehende Hilfe zu holen, beispielsweise durch Verständigung des Notrufs. Aus der Hilflosigkeit der Hebamme folgen also keine rechtlichen Konsequenzen für sie. Wenn der Hebamme aber der Name der Schwangeren bekannt gewesen wäre, hätten wir ihr geraten, den Notruf zu verständigen. Dies gilt gerade im Hinblick auf das Wohl des Kindes. Anders als in den ersten zwei Fällen bestand hier eine gegenwärtige Notlage, weswegen ein Einschreiten von dritter Seite geboten war. Andernfalls hätte sich die Hebamme gegebenenfalls wegen unterlassener Hilfeleistung zu verantworten.

 

Fall 4 – Hebamme Lens S. berichtet:

 

Hebamme Lena S. betreute eine Schwangere, die sich eine Hausgeburt wünschte. Im Laufe der Schwangerschaft waren die Wünsche und Bedürfnisse der Frau immer wieder Thema. Die Schwangere bat darum, während der Geburt auch mal allein sein zu dürfen. Lena S. sagte dies ohne Zögern zu. Bei einem Gesprächstermin vier Wochen vor dem ET stellte sich dann heraus, dass die Frau die Hebamme zwar rufen wollte, diese jedoch nur dann den Gebärraum betreten dürfe, wenn die Frau dies wünsche. Geplant war also, das Kind ohne Anwesenheit der Hebamme im Gebärraum zu bekommen, jedoch in Anwesenheit der Hebamme im Haus.

Lena S. war darüber konsterniert. Sie sah darin einen ganz entscheidenden Unterschied, der darin bestehe, dass nicht sie als Hebamme der Gebärenden einen Freiraum gibt, wo sie es aus fachlicher Sicht für vertretbar hält, sondern sie nur noch dann den Raum betreten dürfe, wenn eine Schwierigkeit oder eine Pathologie eintritt. Wenn sie anwesend sei, müsse sie auch Hebammenaufgaben übernehmen wie beispielsweise die Herztöne hören. Die Hebamme beendete schriftlich das Betreuungsverhältnis, da sie eine Begleitung dieser Art nicht anbieten könne.

Die werdenden Eltern schrieben einen wütenden Brief zurück und beschlossen, ihr Kind alleine zu bekommen.

 

Dr. Sebastian Almer kommentiert:

 

Auch in diesem Fall hat sich die Hebamme richtig verhalten. Das vertragliche Verhältnis zwischen Hebamme und Schwangerer beruht auf einer besonderen Vertrauensstellung (§ 627 Bürgerliches Gesetzbuch/BGB) und kann daher von beiden Parteien mit sofortiger Wirkung aufgelöst werden, wenn ein solches Vertrauen nicht mehr besteht. Kein Problem ist hier, dass die Geburt in wenigen Tagen anstand, da davon auszugehen war, dass die Schwangere die Geburt noch mit einer anderen Hebamme – und sei es im Krankenhaus – organisieren konnte. Erst wenn die Geburt unmittelbar bevorstehen würde oder bereits begonnen hätte, wäre von einer Beendigung zur Unzeit auszugehen, sofern die Hebamme nicht gleichzeitig mit der Kündigung des Betreuungsverhältnisses für eine Ersatzbetreuung sorgen würde.

Aber auch wenn die Betreuung durch die Hebamme im vorliegenden Fall nicht beendet worden wäre, bedeutet dies nicht, dass die Hebamme nach der Pfeife der Schwangeren tanzen müsste. Im Gegenteil darf sich die Hebamme nicht aus Rücksicht vor der Schwangeren von einer sorgfältigen Hebammenkunst abhalten lassen. Wir halten diesen Aspekt für zentral: Eine Hebamme darf ihren Fachstandard selbst dann nicht unterschreiten, wenn die Schwangere dies will! Dies gilt übrigens im medizinischen Haftungsrecht ganz allgemein und nicht nur für Hebammen und nicht nur für Alleingeburten.

 

Fall 5 – Hebamme Birgit S. berichtet:

 

Hebamme Birgit S. wurde von einer ihr unbekannten Frau angerufen. Die Frau bat die Hebamme um eine Unterschrift. Sie habe ihr Kind vor vier Tagen allein geboren und stoße jetzt auf eine Schwierigkeit beim Anmelden des Kindes. Die Standesbeamtin verlange die Unterschrift einer Hebamme. Birgit S. hatte Zweifel, ob sie das tun darf. Sie kann ja die Geburt nicht bezeugen, weil sie nicht dabei war.

 

Dr. Sebastian Almer kommentiert:

 

Wir teilen die Zweifel der Hebamme. Wird das Kind in einer Klinik oder in einem Geburtshaus geboren, kümmert sich die Einrichtung um die Bestätigung der Geburt. Wird es zu Hause geboren, stempelt die Hebamme die entsprechende Spalte im Formular „Geburtsanzeige" ab. Unterschrieben wird das Formular auch von den Sorgeberechtigten, zumal nach § 19 Personenstandsgesetz die sorgeberechtigten Elternteile dazu verpflichtet sind, das Kind anzumelden. Wenn hier die Meldebehörde im Falle einer Alleingeburt Probleme macht, ist es sicher nicht Aufgabe der Hebamme, dieses rechtliche Problem zu lösen. Ganz allgemein gilt, dass keine unwahren Bestätigungen abgegeben werden sollten.

 

Resümee für die Praxis

 

Frauen dürfen ihre Kinder gebären, wo und wie sie es wollen – auch allein. Jede Hebamme hat das Recht und die Pflicht zu entscheiden, auf welche Situation sie sich einlässt. Sie darf und muss gegebenenfalls auch „nein" sagen. Helfen zu wollen, ohne die eigenen Grenzen zu beachten, kann fatale Folgen haben. Wie bei jedem Notfall sollten Hebammen auf Eigensicherung achten. So, wie sie bei einem Unfall auf einer Autobahn darauf achten sollten, nicht selbst überfahren zu werden, sind sie auch als Hebamme in der Pflicht und im Recht, verantwortungsvoll für sich selbst zu sorgen. Hebammen sollten daher ihre persönlichen und rechtlichen Grenzen kennen und wahrnehmen.

 

Checkliste

 

Wenn die Frau mit dem Wunsch nach einer Alleingeburt an Sie als Hebamme herantritt, gilt es zu beachten:

 

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  • Raten Sie der Frau, sich an eine Hausgeburtshebamme zu wenden.
  • Informieren Sie die Frau über die Gefahren einer Alleingeburt. Dafür kann der Aufklärungsbogen für außerklinische Geburten eine gute Gesprächsgrundlage bilden (siehe Links). Nicht Zutreffendes kann gestrichen werden, mit individuellen Einträgen wird er der Situation angepasst.
  • Wenn Sie nicht für außerklinische Geburten versichert sind, informieren Sie die Frau darüber.
  • Erklären Sie der Frau, dass Sie nicht kommen können, wenn sie Sie wegen eines Problems unter der Geburt anruft. Ihnen bleibt dann nur die Möglichkeit, der Frau über die 112 Hilfe zu schicken.
  • Davon abzuraten ist, eine Geburt zu begleiten, wenn Sie hierfür nicht versichert sind, oder sich sonst nicht in der Lage dazu fühlen.
  • Wenn Sie für außerklinische Geburten versichert sind, ist in einer Notlage dazu zu raten, ebenfalls über 112 Hilfe zu schicken. Wenn Sie sich dazu in der Lage fühlen, können Sie auch zur Frau fahren; eine entsprechende Pflicht der Hebamme besteht allerdings nicht.
  • Dokumentieren Sie sorgfältig, was gesagt und vereinbart wurde.

Rubrik: Recht | DHZ 09/2016

Literatur

Kirmis K: Alleingeburt – Freiheit und Verantwortung. In: unerzogen 2010. Schwerpunktthema: Aus dem Bauch heraus. http://unerzogen-magazin.de/archiv/

Schmid S: Alleingeburt – Schwangerschaft und Geburt in Eigenregie. 1. Auflage. edition riedenburg. Salzburg 2014

Schenk J: Meisterin der Geburt. Selbstcoaching-Buch für mehr Geburtslust & Selbstermächtgung. Books on Demand. Norderstedt 2015
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