DHZ 03/2008
Abrechnung

Darf die Verjährungsfrist verkürzt werden?

Nach der Entlassung in die Selbstverwaltung und mit der neuen Vergütungsvereinbarung hat sich einiges geändert. So sollen Hebammen von nun an alle Leistungen vom 1. August bis 31. Dezember spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abgerechnet haben. Diese Vereinbarung hat bereits in diesem Jahr gegriffen. Wer also bis Ende Januar seine Leistungen nicht abgerechnet hat, muss befürchten, dass der Anspruch verjährt. Ist eine solch kurze Frist konform mit dem geltenden Recht? Dr. jur. Elke Mildenberger
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