Leseprobe: DHZ 06/2021

Recht am Bild

Unzählige Fotos werden im Internet angesehen, verlinkt, geteilt und kopiert. Dazu gehören auch Bilder von Geburten im Kreißsaal oder jungen Familien bei der peripartalen Betreuung. Doch wer darf wen fotografieren? Wo und wie dürfen Fotos verwendet werden? Welche Rechte und Pflichten haben die beteiligten Personen? Ein Überblick über nutzungs-, unterlassungs-, schadensersatz- und berufsrechtliche Ansprüche. Matthias Diefenbacher,
  • Das Smartphone gehört bei vielen Geburten dazu. Doch bei der Verbreitung der Bilder gilt das Persönlichkeitsrecht der Abgebildeten.

Das Recht am eigenen Bild ist ein Teil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, wie es sich unter anderem in Art. 2 Grundgesetz (GG) findet. Demnach entscheidet die fotografierte Person, ob und in welchem Umfang sie fotografiert und das Foto verwendet wird. Auch Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) schützt das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens und damit das Recht am eigenen Bild. Das dort garantierte Recht hat hauptsächlich zum Inhalt, über die Verwendung eines Bildes zu bestimmen, einschließlich des Rechts, einer Veröffentlichung zu widersprechen (EGMR, Entscheidung vom 4.12.2018 – 62721/13, 62741/13, in NJW 2019, 741). Die fotografierte Person kann eine Einwilligung erteilen oder der Verwendung eines Fotos widersprechen und gegebenenfalls Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche geltend machen.

 

Die Rechte der Beteiligten

 

Rechtsgrundlage (zum Schutz der Fotografierten) ist das »Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Fotografie« (Kunsturheberrechtsgesetz – KunstUrhG). Es stammt aus dem Jahr 1907 und wurde 2001 bis auf die Vorschriften über den Schutz von Bildnissen, wozu auch Fotografien gehören, aufgehoben (siehe Kasten).

Im Übrigen gilt das »Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte« (Urheberrechtsgesetz – UrhG) von 1995. Es wurde zuletzt im November 2020 geändert und schützt Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst (§ 1 UrhG). Dazu gehören nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG auch »Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden«.

Bei Fotos von Frauen im Kreißsaal handelt es sich regelmäßig nicht um Personen, die nur »Beiwerk« im Sinne des § 23 KunstUrhG sind. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn es sich um zufällig vor Gebäuden vorbeilaufende Personen oder große Menschenansammlungen handeln würde.

Bei Klientinnen und Hebammen dürfte es sich in der Regel auch nicht um Personen der Zeitgeschichte handeln – und selbst wenn, dürften sie im privaten Bereich nicht fotografiert und diese Fotos nicht veröffentlich werden. So urteilte der BGH bezüglich Prinzessin Caroline von Monaco mit Urteil vom 19. Dezember 1995, Az. VI ZR 15/95, bestätigt durch Urteil des BVerfG vom 15. Dezember 1999, Az. 1 BvR 653/96: »Die von dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschützte Privatsphäre ist nicht auf den häuslichen Bereich beschränkt. Der Einzelne muss grundsätzlich die Möglichkeit haben, sich auch an anderen, erkennbar abgeschiedenen Orten von Bildberichterstattung unbehelligt zu bewegen.«

All diese Grundsätze gelten auch für die Veröffentlichung von Fotos im Internet, in sozialen Netzwerken, auf der eigenen Homepage der Hebamme und auch auf der Internetseite der Familie, wenn die Hebammen dort zu sehen ist. Sie betreffen auch Fotos in Präsentationen bei Vorträgen und zur Illustration von Kursen der Hebamme.

 

Urheberrechtliche Vorschriften

 

Urheberrechtliche Vorschriften sind von Bedeutung, wenn es sich bei einem Foto um ein sogenanntes Lichtbildwerk handelt (§ 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG). Dafür muss das Foto Merkmale einer Individualität und Originalität haben sowie ein Ausdruck geistiger Schöpfung sein. Das UrhG gibt dann einen Lichtbildschutz nach § 72 UrhG, wenn ein Mindestmaß an persönlich-geistiger Leistung erbracht ist. Dies ist nicht der Fall bei bloßer Vervielfältigung anderer Lichtbilder. Dies hat der BGH mit Urteil vom 20. Dezember 2018 für den Fall von Museumsfotos entschieden (Az. 1 ZR 104/17, in NJW 2019, 757).

Bei Fotos von Personen im Kreißsaal greifen diese Grundsätze nicht, so dass bei Fotografien die genannten Schutzrechte nicht nur zugunsten der abgebildeten Personen nach dem KunstUrhG, sondern auch zugunsten der FotografInnen nach dem UrhG bestehen. Kurz gesagt: Das KunstUrhG schützt die Fotografierten, das UrhG die FotografInnen.

Fotos im Internet ohne Einwilligung zu veröffentlichen, kann daher nicht nur negative Konsequenzen im Hinblick auf die fotografierte Person, sondern auch im Hinblick auf den Fotografen oder die Fotografin haben. Ausnahmen gelten nach den §§ 60 a ff. UrhG nur für erlaubte Nutzungen der Fotos für Unterricht, Lehre, wissenschaftliche Forschung, in öffentlich zugänglichen Bibliotheken und Archiven, Museen und Bildungseinrichtungen.

Vom Verbreitungsverbot kann auch die Verlinkung erfasst sein. Der Europäische Gerichtshof ist der Auffassung, dass UrheberInnen von Fotos, die ohne ihre Zustimmung zur Illustration eines Schülerreferats genutzt und dann auf der Website der Schule veröffentlicht wurden, das Urheberrecht verletzt (EuGH NJW 2018, 3501 – die sogenannte »Cordoba-Entscheidung«). Die Einstellung einer Fotografie (hier der Stadt Cordoba) auf einer Website stelle eine öffentliche Wiedergabe dar, auch wenn die Fotografie zuvor ohne beschränkende Maßnahme, die ihr Herunterladen verhindert hat, und ohne Zustimmung des Urheberrechtsinhabers auf einer anderen Website veröffentlicht ist. Auch die vermeintlich erlaubte Verlinkung kann daher negative rechtliche Konsequenzen haben. Gleiches gilt für die Verwendung von Fotos Dritter ohne Genehmigung in eigenen Werken, Vorträgen oder Kursen.

 

Die Datenschutzgrundverordnung

 

Eine weitere maßgebliche Vorschrift ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Bei beruflich von der Hebamme angefertigten Fotos handelt es sich um personenbezogene Daten, deren Verarbeitung nur dann rechtmäßig ist, wenn die betroffene Person die Einwilligung dazu gegeben hat (Art. 6 Abs. 1 a DSGVO). Die Verarbeitung ist auch rechtmäßig, wenn sie der Erfüllung eines Vertrages dient, dessen Vertragspartei die betroffene Person ist (Art. 6 Abs. 1 b DSGVO). Erinnerungsfotos oder Posts in sozialen Netzwerken dürften jedoch nicht der Erfüllung des zwischen den Parteien geschlossenen Behandlungsvertrags dienen. Die Anfertigung von Fotos dient auch nicht der Erfüllung einer sonstigen rechtlichen Verpflichtung der Hebamme (Art. 6 Abs. 1 c DSGVO). Sie ist nicht erforderlich, um lebenswichtige Interessen der Klientin zu schützen (Art. 6 Abs. 1 d DSGVO).

Insofern ist für die Nutzung eines Fotos während der Behandlung eine Einwilligung der betroffenen Frau und gegebenenfalls weiterer abgebildeter Personen erforderlich, sowohl nach dem KunstUrhG als auch nach der DSGVO. Eine vergleichbare Regelung findet sich in § 3 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG).

 

Rechtliche Folgen und mögliche Strafen

 

Sollten Verstöße gegen diese Grundsätze festgestellt werden, drohen erhebliche Konsequenzen. Eine Hebamme, Hebammenschülerin oder Studierende, die Fotos ohne Einwilligung im Internet oder am schwarzen Brett mit Babyfotos im Wartezimmer der Hebammenpraxis veröffentlicht, muss mit Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen rechnen. Beispielsweise könnten Lizenzgebühren für den Fotografen fällig werden. Üblicherweise erfolgt eine Abmahnung mit der Aufforderung, die weitere Verbreitung zu unterlassen (die meist mit nicht unerheblichen Anwaltskosten verbunden ist). Daneben können Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche der Abgebildeten geltend gemacht werden, insbesondere im Fall psychischer Beeinträchtigungen durch die Veröffentlichung. Es können daneben die Herausgabe der Fotos (§ 38 KunstUrhG) sowie deren Vernichtung (§ 37 KunstUrhG) verlangt werden. Möglicherweise besteht auch ein Anspruch auf Auskunft über die E-Mail-Adressen, Telefonnummern und IP-Adressen der NutzerInnen der Fotos im Internet gemäß § 1 UrhG.

Sind auf den Fotos geschützte Produktmarken erkennbar, können sogar Markenrechtsverletzungen (§ 14 Markengesetz) vorliegen. Werden Fotos mit Einwilligung der Beteiligten angefertigt, können sie auch Beweismittel für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen der Klientin gegen die Hebamme wegen eines Behandlungsfehlers sein. Bedenken bestehen allerdings bei heimlich angefertigten Aufnahmen.

Neben zivilrechtlichen Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen drohen auch strafrechtliche Konsequenzen. Nach § 33 KunstUrhG wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen den §§ 22, 23 KunstUrhG ein Bildnis verbreitet oder öffentlich zur Schau stellt. Nach § 201 a StGB ist auch die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs und von Persönlichkeitsrechten durch Bildaufnahmen unter Strafe gestellt. Mit Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe wird unter anderem bestraft, wer von einer anderen Person in einer Wohnung oder in einem gegen Einblick besonders geschützten Raum unbefugt eine Bildaufnahme herstellt oder solche Bilder überträgt. Denn dadurch würde der höchstpersönliche Lebensbereich der abgebildeten Person verletzt oder die Hilflosigkeit einer Person zur Schau gestellt, beispielsweise unter der Geburt. Schließlich stellt die Veröffentlichung eines PatientInnenfotos auch eine Verletzung der Schweigepflicht dar nach § 203 StGB. Dabei fällt bereits die bloße Tatsache der Behandlung unter die Schweigepflicht.

 

Info: Laut Gesetz

 

Auszüge aus dem Kunsturheberrechtsgesetz (KunstUrhG) im Wortlaut:

  1. Nach § 22 KunstUrhG dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Nach dem Tod des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von zehn Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten.
  2. Nach § 23 KunstUrhG dürfen ohne Einwilligung Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeit erscheinen, Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben, und Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient, verbreitet und zur Schau gestellt werden. Diese Befugnis erstreckt sich nach Abs. 2 der Vorschrift jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.
  3. Mit diesen Vorschriften sind nicht nur Fotografien, sondern auch Filmaufnahmen, Fotomontagen, Karikaturen und Zeichnungen gemeint.
  4. Für die Veröffentlichung entsprechender Darstellungen, insbesondere von Fotos aus dem Kreißsaal, ist daher stets die Einwilligung der abgebildeten Person(en) erforderlich. Dies ist auch der Fall, wenn die Person zwar auf den ersten Blick verfremdet ist, jedoch erkennbar oder identifizierbar bleibt (eine »Verpixelung« oder ein schwarzer Balken über den Augen reichen unter Umständen zur Unkenntlichmachung nicht aus).

 

Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse

 

Auch Verstöße gegen die Datenschutzgrundverordnung können mit Bußgeldern belegt werden. Daneben können durch Fotos Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse »verraten« werden, beispielsweise indem Fotos Rückschlüsse auf besondere Behandlungsmethoden zulassen, wenn Einrichtungsgegenstände oder Daten auf Computermonitoren erkennbar sind. Dies kann arbeitsrechtliche Konsequenzen von der Abmahnung bis zur Kündigung haben. Der Arbeitgeber muss vor der Anfertigung und Verbreitung von Fotos am Arbeitsplatz um die Einwilligung gebeten werden.

Die Hebamme als Arbeitgeberin muss ihre MitarbeiterInnen ebenfalls um Einwilligung bitten, bevor sie ihr »Team« auf der Homepage vorstellt. Hierbei spielt es keine Rolle, ob die MitarbeiterInnen im Internet, in sozialen Netzwerken oder auf Flyern, Visitenkarten oder in der Werbung dargestellt werden. Wer aus dem Team ausscheidet, dessen Foto muss von der Homepage gelöscht werden, da der Grund der Datennutzung dann entfallen ist. Schließlich kommen auch berufsrechtliche Konsequenzen in Frage. Wer beharrlich gegen die Schweigepflicht beziehungsweise urheberrechtliche und datenschutzrechtliche Vorschriften verstößt, muss mit einer Prüfung der Zuverlässigkeit rechnen. Sollte die Behörde zum Ergebnis kommen, dass eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Hebammenberufs vorliegt, ist mit einem Widerruf der Berufserlaubnis zu rechnen (§ 7 Hebammengesetz).

Zur eigenen Sicherheit ist daher stets eine schriftliche Einwilligung der fotografierten Personen und der FotografInnen einzuholen, bevor Fotos veröffentlicht werden – in welchem Medium auch immer.

 

Praxistipps: Umfassendes Einverständnis einholen!

 

  1. Vor der Veröffentlichung von Fotos von PatientInnen muss deren Einwilligung eingeholt werden. Dies sollte grundsätzlich schriftlich geschehen, damit es nachweisbar ist. Neben den beteiligten Personen ist genau zu beschreiben, zu welchem Zweck die Einwilligung erteilt wird (Fotos für das schwarze Brett, Babyfotos fürs Internet etc.).
  2. Darüber hinaus sollten die Rechte an den durch die Hebamme selbst gefertigten Fotos an diese abgetreten werden.
  3. Die Einverständniserklärung muss den Hinweis erhalten, dass die Einwilligung verweigert oder mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden kann.
  4. Daneben sollte darauf hingewiesen werden, dass die Bilder weltweit im Internet veröffentlicht werden sollen und danach eine generelle Löschung des veröffentlichten Bildmaterials für die Zukunft nicht garantiert werden kann.
  5. Es bietet sich darüber hinaus ein Hinweis auf die gesetzlichen Regelungen des KunstUrhG, insbesondere dort den § 22 an.
  6. Bei minderjährigen fotografierten Personen ist darauf zu achten, dass – sofern sie nicht schon selbst ausreichend einsichtsfähig sind – die gesetzlichen VertreterInnen die Einwilligung erteilen (bei gemeinsamer elterlicher Sorge beide Eltern).
  7. Im Rahmen einer Datenschutzerklärung ist auf die Verwendung der Daten und die Rechte und Pflichten nach der DSGVO hinzuweisen.

Rubrik: Recht | DHZ 06/2021

Nachgefragt

» Hebammen sind nicht nur ›Beiwerk‹ eines großen Ganzen«

 

Peggy Seehafer: Es geht in Ihrem Beitrag vor allem um die Persönlichkeitsrechte der Frau und ihres Kindes beziehungsweise ihrer Familie. Doch was ist mit Bildern, die jemand von der Hebamme macht?

Matthias Diefenbacher: Hier gilt das Gleiche. Auch eine Hebamme muss vor Veröffentlichung von Fotos um Erlaubnis gefragt werden. Hebammen, die bei der Berufsausübung fotografiert werden, sind auch nicht nur »Beiwerk« eines großen Ganzen (zum Beispiel einer Panorama-Aufnahme eines Kreißsaals), die ohne Einwilligung fotografiert und veröffentlicht werden dürften.

Peggy Seehafer: Wie kann die Hebamme sich vor unrechtmäßiger Verwendung der Fotos schützen?

Matthias Diefenbacher: Wenn sie den Verstoß erkennt, sollte sie zunächst das Gespräch suchen und um Entfernung des Fotos bitten. Gelingt dies nicht, bleibt nur der Weg über eine strafbewehrte Unterlassungserklärung. Dann muss die Person, die das Foto gegen den Willen der Hebamme widerrechtlich veröffentlicht, versichern, die Veröffentlichung künftig zu unterlassen und für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe an die Hebamme zu zahlen.

Peggy Seehafer: Können Fotos als Beweismittel dienen, wenn die Hebamme einer Veröffentlichung nicht zugestimmt hat?

Matthias Diefenbacher: Normalerweise nicht, bei schwerwiegenden Rechtsverletzungen müssen jedoch die beiderseitigen Interessen der Beteiligten abgewogen werden. Denken Sie an die neuen Entscheidungen zu den Dashcams in Autos. Hier hat der BGH schon 2018 entschieden, dass die anlasslose Aufzeichnung zwar datenschutzrechtlich unzulässig ist, im Haftungsprozess jedoch grundsätzlich verwertet werden kann (Urteil vom 15.4.2018, Az.: VI ZR 233/17).

Peggy Seehafer: Kann eine Hebamme auf Löschung von Fotos in den sozialen Netzwerken dringen? Hat sie überhaupt eine Chance, dass die Inhalte gelöscht werden?

Matthias Diefenbacher: Sie kann es natürlich versuchen, die sozialen Netzwerke tun sich mit Löschungen jedoch grundsätzlich schwer. Erfolgversprechender ist sicherlich das Vorgehen gegen die VerursacherInnen selbst.

Peggy Seehafer: Danke!

Das Interview führte die Hebamme, Anthropologin und Journalistin Peggy Seehafer.