Gemeinsamer Bundesausschuss

Hebammen sind in der Schwangerschaftsbetreuung eigenständig

  • Die in den Mutterschafts-Richtlinien enthaltene Aufzählung von Leistungen, die von Ärzt:innen an Hebammen delegiert werden können, wurde gestrichen. Dies bildet die Tatsache ab, dass Schwangere und Wöchnerinnen die freie Wahl haben, Hebammenhilfe und ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen.

  • Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat klargestellt, dass die Mutterschafts-Richtlinien ausschließlich die ärztlichen Leistungen in der Schwangerenvorsorge und für Frauen im Wochenbett regeln – nicht jedoch den Betreuungsumfang durch Hebammen. Die in den Richtlinien enthaltene Aufzählung von Leistungen, die von den Ärzt:innen an Hebammen delegiert werden können, wurde entsprechend gestrichen. Mit der Streichung wird dem Missverständnis entgegengewirkt, dass diese Leistungen nur nach einer ärztlichen Delegation Teil der Hebammenhilfe sein können. Den grundsätzlichen Anspruch von Schwangeren auf Hebammenhilfe definiert bereits das Sozialgesetzbuch (§ 24d SGB V). Der konkrete Betreuungsumfang durch Hebammen wird durch die Vertragspartner im Hebammenhilfe-Vertrag sowie durch die Berufsordnungen der Länder für Hebammen geregelt.

    Dr. Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des beschlussvorbereitenden Unterausschusses: »Die Delegationshinweise an Ärztinnen und Ärzte, welche Hebammenleistungen sie delegieren können, waren zwar rein deklaratorisch – dennoch haben sie leider immer wieder zu Missverständnissen geführt. Der Verzicht darauf hat deshalb vor allem klarstellenden Charakter. Mit der Streichung bilden wir aber zudem die Tatsache ab, dass Schwangere und Wöchnerinnen die freie Wahl haben, Hebammenhilfe und ärztliche Leistungen in Anspruch zu nehmen. Sie müssen sich auch zukünftig nicht für die eine oder andere Berufsgruppe entscheiden. Es bestehen weiterhin alle Voraussetzungen für eine interprofessionelle und kooperative Betreuung.«

    Die Richtlinienänderungen treten in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA die Beschlüsse im Bundesanzeiger veröffentlicht hat.

    Quelle: Gemeinsamer Bundesausschuss, 16.2.23 · DHZ

    Rubrik: Politik & Gesellschaft

    Erscheinungsdatum: 20.02.2023