Infektionsschutz aufrechterhalten – Regeln konsequent umsetzen
Seit dem 25. November gilt eine gesetzliche Testpflicht für alle Mitarbeitenden in humanmedizinischen Berufen. Nach Recherchen des Bundes freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V. (BfHD) bedeutet das: Hebammen gehören zu den nichtärztlichen humanmedizinischen Leistungserbringer:innen, Hebammenleistungen sind medizinische Leistungen, Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse sind medizinische Leistungen, aber Babyschwimmen, Yoga, Pekip, Babymassage etc. sind keine medizinischen Leistungen.
Grundsätzlich gilt das Gebot, den Infektionsschutz aufrechtzuerhalten und die Infektionsschutzregeln konsequent umzusetzen und zu beachten.
Die aus dem geänderten Infektionsschutzgesetz resultierende Testpflicht und Einhaltung der sogenannten 3G-Regelung gilt zum einen für Arbeitgeber:innen und Arbeitnehmer:innen, aber auch für Selbstständige mit Kontakt zu betreuten Familien. Das bedeutet, ungeimpfte Kolleg:innen müssen bei Kontakt zu Betreuten einen tagesgültigen Antigen-Schnelltest nachweisen. Dieser darf nicht »unbeaufsichtigt« durchgeführt und dokumentiert werden. Der BfDH empfiehlt, die kostenlosen Bürger:innen-Teststellen dafür aufzusuchen.
Für die geimpften Kolleg:innen genügt ein Selbsttest, der mit den Angaben Tag und Uhrzeit, Name und Chargennummer des Tests, Name der gesteteten Person sowie dem Ergebnis dokumentiert werden. Auch hier können die kostenlosen Bürger:innentests genutzt werden.
Die zuständigen Krankenversicherungen können bis zu zehn Tests pro Person pro Monat mit jeweils 3,50 Euro erstatten. Dazu muss eine Registrierung über die Krankenversicherung erfolgen. Für Hebammenpraxen mit Angestellten und Geburtshäuser gilt folgendes: Das geänderte Infektionsschutzgesetz fordert in § 28b von Arbeitgeber:innen und Beschäftigten die Einhaltung der 3G-Regelung inklusive Dokumentation. Für Einrichtungen wie etwa Praxen sonstiger humanmedizinischer Heilberufe gilt, dass sich auch geimpfte und genesene Arbeitgeber:innen sowie Beschäftigte zusätzlich testen, also 2G-Plus. Dies betrifft demnach auch Praxen mit Sekretär:innen oder Geburtshäuser mit Angestellten, in denen damit zu rechnen ist, dass die Arbeitnehmer:innen physischen Kontakt zu Arbeitgeber:innen, anderen Beschäftigten oder Dritten haben.
Genaue Informationen dazu sind auch auf der Website der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zu finden.
Unterschiede der Testmöglichkeiten sind auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums beschrieben.
Desweiteren werden alle digitalen Leistungen übernommen, es kann bis auf Weiteres »Zoom« verwendet werden. Genauere Informationen dazu finden sich auf der Website des BfHD.
Zudem konnten die Hebammenverbände den GKV-SV aufgrund der aktuellen Situation dazu bewegen, die wegen der offiziellen »Beendigung der Lage« abgeschafften PSA-Zuschläge (Persönliche Schutz Ausrüstung) wieder teilweise einzuführen. Sie orientieren sich an den Zuschlägen für Physiopraxen und werden die PSA-Anschaffungen teilweise abdecken.
Die Krankenkassen sind nach Einwand des BfHD bereit, weiterhin § 3 Absatz 1 der inzwischen ausgelaufenen befristeten Corona-Vereinbarung zur dritten Versicherten anzuwenden. Das bedeutet, dass Dienst-Beleger:innen unter Umständen auch drei Frauen parallel betreuen und abrechnen dürfen. Voraussetzung ist ein durch Corona bedingter Engpass. Für eine schnelle Lösung der Situation hat der GKV-Spitzenverband gemeinsam mit den Bundesverbänden der Krankenkassen auf Bundesebene eine entsprechende Empfehlung ausgesprochen. Die Empfehlung wurde den Krankenkassen am 24. November zugestellt.
Zu beachten ist, dass die Abrechnung weiterhin den Krankenkassen obliegt, die individuell entscheiden, ob sie die Empfehlung befolgen. Die Empfehlung wurde für Leistungen nach Ende der epidemischen Lage nationaler Tragweite ausgesprochen, die bis zum 31. März 2022 erbracht werden.
Quelle: Bund freiberuflicher Hebammen Deutschlands e.V., 8.12.2021 · DHZ