Habe ich im Quarantäne-Fall Anspruch auf Lohnfortzahlung?
Hebammen, die sich mit dem SARS-CoV-2-Virus infiziert haben oder aus anderen Gründen in Quarantäne nach (§ 30 IfSchG) gestellt werden, erhalten in den ersten sechs Wochen weiter ihr Gehalt vom Arbeitgeber, wie die Rechtsanwaltskanzlei Dr. Hirschmüller für den Deutschen Hebammenverband klarstellte. Das Land ist dem Arbeitgeber gegenüber zur Erstattung verpflichtet, da nicht die Erkrankung, sondern die behördliche Anordnung der Quarantäne der Grund für den Arbeitsausfall sei (https://www.hebammenverband.de/index.php?eID=tx_securedownloads&p=3257&u=0&g=0&t=1593696971&hash=6bbfef135b5a62bbd48029b942402474c68d688e&file=/fileadmin/user_upload/pdf/Aktuelles/DHV_FAQ_Corona.pdf)
Welche Behörde zuständig ist, regelt das Landesrecht – meist ist es das Gesundheitsamt. Nach Beendigung der Quarantäne haben Arbeitgeber maximal drei Monate lang Zeit, den Anspruch gegenüber den Behörden geltend zu machen. (https://www.tk.de/firmenkunden/versicherung/versicherung-faq/arbeitgeberinfos-coronavirus/erstattung-lohnkosten-quarantaene-2080186)
Quelle: siehe Links ∙ DHZ