Onlinekurse und Videotelefonie

Finanzierung ist gesichert

  • Um Schwangere und Wöchnerinnen während der Corona-Epidemie weiter zu betreuen, könne laut der maßgeblichen Hebammenverbände auf Onlinekurse und Videotelefonie zurückgegriffen werden.

  • Um Versorgungslücken aufgrund der Betreuungseinschränkungen in der Corona-Epidemie auszugleichen, haben die Hebammenverbände und der GKV-Spitzenverband einen Lösungsansatz formuliert: Bis Mitte Juni könne verstärkt auf Beratung oder Kursteilnahme per Videotelefonie zurückgegriffen werden. So bleibe die Versorgung von Schwangeren und Müttern im Wochenbett in dieser außerordentlichen Situation aufrechterhalten und mögliche Verdienstausfälle für freiberufliche Hebammen würden minimiert. Entsprechende zeitlich befristete Vertragsänderungen hätten die Vertragspartner vorgenommen. 

    Digitale Technik sei nun der Ersatz für den direkten Kontakt: Statt wie bisher Schwangere oder Mütter und ihre Kinder direkt in ihrem Zuhause aufzusuchen, könnten Hebammen per Videotelefonie beraten. Das gelte sowohl für individuelle Vor- als auch für spezifische Aufklärungsgespräche – selbst die Basisdaten der Patientinnen würden derzeit per Telefon oder Videochat erhoben werden können. Die Kommunikation müsse technisch in Echtzeit möglich sein und den versicherten Frauen sollten dabei keine zusätzlichen Kosten beispielsweise für eine bestimmte Software entstehen.

    Für eine kurze Beratung von Schwangeren würden Hebammen schon länger Kommunikationsmittel wie das Telefon einsetzten können. Künftig sei das übergangsweise auch für mehr als 20 Minuten über Videotelefonie möglich, wenn Frauen Hilfe bei Beschwerden in der Schwangerschaft benötigten und eine kurze telefonische Beratung nicht ausreiche. Ähnliches gelte für die Betreuung von Frauen im Wochenbett und in der Stillphase. 

    Auch Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse würden Hebammen übergangsweise als digitalen Live-Kurs anbieten und technisch bereitstellen können. Ton und Bild müssten eine Echtzeitkommunikation ermöglichen, damit würden die Teilnehmenden wie bei einem normalen Kurs Fragen stellen können. Den Versicherten dürften auch dabei keine Nutzungskosten entstehen.

    Die Begrenzung beim Abrechnen von Wegegeld könne unter bestimmten Bedingungen vorübergehend ausgedehnt werden: von 25 Kilometer je einfacher Strecke würde sie auf 50 Kilometer je einfacher Strecke angehoben. Sei eine Hebamme also im Umfeld von 25 Kilometern nicht verfügbar, da für sie beispielsweise eine Corona-Quarantäne gilt, würden die Krankenkassen auch Fahrten von Hebammen zahlen, die bis zu 50 Kilometer entfernt von der Frau praktizieren.

    Keine Anwendung fände derzeit die Regelung, nach der eine Dienst-Beleghebamme im Krankenhaus klinische Geburtshilfe bei höchstens einer weiteren Versicherten zur gleichen Zeit erbringen darf. Diese 1:2-Regelung in Krankenhäusern werde übergangsweise ausgesetzt. Damit könne ein möglicher Personalengpass bei der Geburtshilfe im Kreißsaal abgefangen werden.  

    Quelle: Bund freiberuflicher Hebammen e.V.; Netzwerk der Geburtshäuser e.V.; Deutscher Hebammen Verband e.V.; Spitzenverband Bund der Krankenkassen, 24.3.2020; www.hebammenverband.de/aktuell/nachricht-detail/datum/2020/03/24/artikel/per-videotelefonie-umfassende-betreuung-von-schwangeren-und-woechnerinnen-waehrend-der-corona-epidem/ · DHZ

    Rubrik: Beruf und Praxis

    Erscheinungsdatum: 25.03.2020