Bayern

Betreuungsgeld wird fortgeführt

Am 21. Juli hat das Bundesverfassungsgericht das Betreuungsgeldgesetz wegen fehlender Gesetzgebungskompetenz des Bundes für nichtig erklärt. Dies bedeutet, dass es für die Bewilligung des Bundesbetreuungsgeldes keine gesetzliche Grundlage mehr gibt.

Familien, die bereits Betreuungsgeld erhalten, können die Leistung weiter beziehen und müssen nichts zurückzahlen. Für sie gilt der sogenannte Bestandsschutz. Wird für das Kind eine öffentlich geförderte Betreuung in Anspruch genommen, besteht weiterhin die Verpflichtung, dies unverzüglich der zuständigen Regionalstelle mitzuteilen.

Die Bayerische Staatsregierung hat angekündigt, das Betreuungsgeld als eigene Landesleistung fortzuführen. Auf Vorschlag von Bayerns Familienministerin Emilia Müller hat der Ministerrat am 5. Oktober den Entwurf eines Bayerischen Betreuungsgeldgesetzes gebilligt. Nach dem Gesetzentwurf erhalten Eltern das Bayerische Betreuungsgeld im Anschluss an das Elterngeld, grundsätzlich also ab dem 15. Lebensmonat des Kindes. Es beträgt 150 Euro monatlich für längstens 22 Monate. Zentrale Voraussetzung für den Anspruch auf das Betreuungsgeld ist, dass Eltern keinen Platz in einer Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflege in Anspruch nehmen, den der Freistaat Bayern Kind bezogen nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz (BayKiBiG) fördert.

Die Verbände erhalten nun Gelegenheit zur Stellungnahme zum Gesetzentwurf, bevor dieser in das parlamentarische Verfahren eingebracht wird. Weitere Informationen im Internet unter: www.zbfs.bayern.de/familie/betreuungsgeld/index.php.

(Zentrum Bayern Familie und Soziales/DHZ)

Rubrik: Regionales

Erscheinungsdatum: 16.10.2015