Recht

Bundesverfassungsgericht stärkt Rechte leiblicher Väter

  • Das Bundesverfassungsgericht stärkte kürzlich mit seinem Urteil die Position von Männern in ihrem Kampf um die rechtliche Vaterschaft für ihre leiblichen Kinder.

  • Das Bundesverfassungsgericht hat die Position von Männern in ihrem Kampf um die rechtliche Vaterschaft für ihre leiblichen Kinder gestärkt. Die Verfassungsbeschwerde eines Mannes aus Sachsen-Anhalt hatte am 9. April in Karlsruhe teilweise Erfolg.

    Tobias, der nur seinen Vornamen nennen möchte, würde gerne mehr Verantwortung für seinen Sohn übernehmen: »Aktuell ist lediglich ein eingeschränktes Umgangsrecht für mich möglich als leiblicher Vater.« Das liegt daran, dass er mit der Mutter nicht verheiratet war und sie kurz nach der Geburt des Kindes ihren neuen Lebensgefährten beim Standesamt als rechtlichen Vater eintragen ließ. Damit war diese Position besetzt. Und weil – nach den bisherigen Regeln ausschlaggebend – der neue Partner mit dem Kind zusammenlebte, hatte Tobias' Antrag auf Vaterschaft keinen Erfolg. Obwohl er unbestritten der leibliche Vater des Dreijährigen ist.

    Die Karlsruher Richter:innen entschieden nun, dass die gesetzlichen Regelungen zur Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter verfassungswidrig seien. Denn das Elterngrundrecht müsse auf jeden Fall für die leiblichen Eltern gelten (Az. 1 BvR 2017/21). Das Gericht spricht dabei konkret von leiblichen und nicht biologischen Vätern, weil es in dem Urteil zum Beispiel nicht um Fälle von künstlicher Befruchtung geht.

    Der Erste Senat unter Vorsitz von Gerichtspräsident Stephan Harbarth geht in seiner Entscheidung aber noch einen Schritt weiter: Aus rechtlicher Sicht könne ein Kind auch mehr als zwei Elternteile haben. Zum Beispiel könnten auch Mutter, leiblicher Vater und rechtlicher Vater nebeneinander die Elterngrundrechte und die damit verbundene Verantwortung übernehmen. Eine Obergrenze definiert das Gericht nicht – schreibt aber im Urteil, dass die Zahl aufgrund der Kindeswohlorientierung des Grundgesetzes eng begrenzt sein solle.

    Damit weicht das Verfassungsgericht von seiner bisherigen Linie ab, stößt aber auch gleich auf Skepsis. »Es gibt viele Fälle, in denen die Beteiligten Mehrelternschaft wollen, aber sie ausgerechnet in diesem Fall einzuführen, wo es überhaupt niemand will und wo der Streit ja vorprogrammiert ist, das ist absurd«, sagt der Rechtsanwalt der Mutter im konkreten Fall, Dirk Siegfried.

    Sollte der Gesetzgeber es bei zwei Elternteilen belassen, müssten leibliche Väter laut dem Urteil bessere Möglichkeiten als bisher haben, die Vaterschaft anzufechten. Das Gericht hat den Gesetzgeber verpflichtet, bis Ende Juni 2025 eine neue Regelung dafür zu schaffen.

    Bis zu einer Neuregelung gilt die aktuelle Gesetzeslage, damit leibliche Väter diesen Weg gehen können, wenn sie möchten. Betroffene dürfen laufende Verfahren aber auch aussetzen lassen. Tobias' Fall geht jetzt zurück ans Oberlandesgericht Naumburg.

    Quelle: dpa, 9.4.2024 · DHZ

    Rubrik: Recht

    Erscheinungsdatum: 10.04.2024