Personenstandsgesetz

Ein drittes Geschlecht

Das Bundesverfassungsgericht hat am 10. Oktober 2017 entschieden, dass für den Eintrag im Geburtenregister ein drittes Geschlecht vorgesehen sein muss. In dem Urteil der Karlsruher Richter heißt es, dass es intersexuellen Menschen, die weder männlich noch weiblich sind, ermöglicht werden solle, ihre geschlechtliche Identität eintragen zu lassen. Der Gesetzgeber muss nun bis Ende 2018 eine Neuregelung schaffen, in die als drittes Geschlecht neben „männlich“ und „weiblich“ noch etwa „inter“, „divers“ oder eine andere „positive Bezeichnung des Geschlechts“ aufgenommen wird. Bisher gibt es für solche Menschen nur die „negative“ Option, nämlich die, kein Geschlecht eintragen zu lassen. Als Begründung dient ein Verweis auf das im Grundgesetz geschützte Persönlichkeitsrecht (Az. 1 BvR 2019/16).

Die „Kampagne dritte Option“ hatte die BeschwerdeführerIn dabei unterstützt, bis vor das Verfassungsgericht zu ziehen. Dort war am 2. September 2016 die Verfassungsbeschwerde eingereicht worden.

Quelle: bundesverfassungsgericht.de, 10.10.2017 ∘ sozialticker, 7.11.2017 ∘ FAZ 8.11.2017 ∘ DHZ

 

 

Rubrik: Politik & Gesellschaft

Erscheinungsdatum: 08.11.2017