Recht

Gießener Ärztin will weiter gegen § 219a Strafgesetzbuch kämpfen

  • Nach dem nun vorgelegten Gesetzentwurf der schwarz-roten Bundesregierung bleibt das Werbeverbot bestehen, der § 219a StGB wird aber ergänzt.

  • Die wegen Werbung für Schwangerschaftsabbrüche verurteilte Gießener Ärztin Kristina Hänel hat die Einigung der Bundesregierung zur Zukunft des umstrittenen Paragrafen 219a StGB kritisiert. Die Regelung bleibe aller Kritik zum Trotz unter dem Strich bestehen, sagte Hänel Ende Januar. «Frauen haben ein Recht auf Information und das ist weiterhin verboten. Das ist eine staatliche Zensur», so Hänel. Dies sei so nicht hinnehmbar.

    Hänel war vom Landgericht Gießen im November 2017 zu einer Geldstrafe von 6.000 Euro verurteilt worden, weil sie auf ihrer Internetseite Schwangerschaftsabbrüche als Leistung angeboten hatte. An ihrem Fall hatte sich die Debatte entzündet. Sie hat Revision eingelegt.

    Nach dem nun vorgelegten Gesetzentwurf der schwarz-roten Bundesregierung bleibt das Werbeverbot bestehen, der § 219a StGB wird aber ergänzt. ÄrztInnen und Kliniken sollen künftig öffentlich – zum Beispiel auf der eigenen Internetseite – darüber informieren können, dass sie Abbrüche vornehmen. Sie sollen zugleich auf weitere Informationen neutraler Stellen dazu hinweisen dürfen. Die Bundesärztekammer soll eine Liste mit ÄrztInnen, Krankenhäusern und anderen Einrichtungen führen, die Abbrüche vornehmen.

    Hänel sagte, dies sei zwar ein kleiner Schritt nach vorne, der erlaubte Korridor an Informationen bleibe aber viel zu eng. Die Informationen, die sie auf ihrer Homepage bereitgestellt habe, seien weiterhin strafbar. Sie werde deshalb den Rechtsstreit wie geplant in die nächste Instanz tragen – das ist das Frankfurter Oberlandesgericht.

    Der Paragraf greife in ihre Meinungs- und Berufsfreiheit ein, sagte Hänel. Es sei zudem eine «infame Unterstellung», ÄrztInnen würden für Abtreibung werben und damit ein Vermögen machen. In der Berufsordnung der Ärzte sei der Unterschied zwischen Information und Werbung eindeutig geregelt, so dass der Paragraf überflüssig sei.

    Frauen wollten sich dort informieren, wo sie sich behandeln ließen.

    Das sei auch das allgemein übliche Vorgehen. «Es gibt überhaupt keinen Grund, an dieser Stelle eine Sonderregelung zu machen», sagte Hänel. Das hinter Paragraf 219a stehende Frauenbild sei entwürdigend und entmündigend, denn es besage, Frauen könnten durch Informationen für einen Schwangerschaftsabbruch geworben werden. «Das ist ein Paragraf, der von seiner Intention her dafür angelegt ist, zu stigmatisieren, auszugrenzen, zu tabuisieren und Fachleute zu kriminalisieren», sagte Hänel. Nun bleibe er im deutschen Strafgesetzbuch bestehen.

    Quelle: dpa 29.01.2019DHZ

    Rubrik: Recht

    Erscheinungsdatum: 29.01.2019