GKV-Versorgungsstärkungsgesetz

Kabinett verabschiedet Hebammen-Regressverbot

Am 17. Dezember hat das Bundeskabinett das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz (GKV-VSG) verabschiedet, das unter anderem das sogenannte Regressverbot der Kranken- und Pflegekassen gegenüber Hebammen beziehungsweise deren Versicherer enthält, die einen Geburtsschaden verursacht haben. Damit ist das parlamentarische Verfahren eröffnet. Sollten keine größere Hürden auftreten, dürfte das Gesetz im Frühsommer im Bundesgesetzblatt stehen.

Das Regressverbot ist in einem neuen Absatz 5 des § 134a SGB V verankert. Quasi auf den letzten Drücker wurde Satz 1 noch ein zweiter Satz angehängt, der Regelungen für den Fall enthält, dass eine gesamtschuldnerische Haftung besteht. Und zwar soll gelten, dass bei einer etwaigen Mitschuld von Nicht-Hebammen – in der Regel dürften dies Ärzte sein – der Mitschuldner nicht den nicht-regressierbaren Anteil der Hebammen mitübernehmen muss.

Der neue § 134a Absatz 5 SGB V hätte demnach in Zukunft folgendes Aussehen:

„(5) Ein Ersatzanspruch nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches wegen Schäden aufgrund von Behandlungsfehlern in der Geburtshilfe kann von Kranken- und Pflegekassen gegenüber freiberuflich tätigen Hebammen nur geltend gemacht werden, wenn der Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. Im Fall einer gesamtschuldnerischen Haftung können Kranken- und Pflegekassen einen nach § 116 Absatz 1 des Zehnten Buches übergegangenen Ersatzanspruch im Umfang des Verursachungs- und Verschuldensanteils der nach Satz 1 begünstigten Hebamme gegenüber den übrigen Gesamtschuldnern nicht geltend machen.“

Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.

Der Deutsche Hebammenverband (DHV) hatte in seiner Stellungnahme zum GKV-VSG mit Verweis auf § 426 BGB eine Regelungslücke bezüglich der gesamtschuldnerischen Haftung reklamiert. § 426 Absatz 1 BGB besagt zum einen, dass die Gesamtschuldner im Regelfall zu gleichen Teilen haften. Zum anderen wird bestimmt, dass, wenn der Anteil des einen Schuldners nicht erlangt werden kann, der andere Schuldner den fehlenden Betrag mitübernehmen muss.

Insofern ist der Gesetzgeber dem Petitum des DHV nachgekommen. Man darf sich allerdings schon fragen, warum der DHV sich um die Ärzteschaft sorgt. Soweit ersichtlich, haben die Ärzte-Verbände in ihren Stellungnahmen die für sie in der Tat bestehende Problematik gar nicht aufgegriffen und dürften über das unerwartete Weihnachtsgeschenk des DHV hocherfreut sein. Der Dank wird nicht ausbleiben: Im Fall eines Geburtsschadens wird der Arzt zukünftig versuchen, alle Schuld der Hebamme zuzuschieben, denn diese kann ja nicht in Regress genommen werden.

(BfHD-Newsticker, Bernd Uhlmann, politischer Berater des BfHD, 19.12.2014)

Rubrik: Politik & Gesellschaft

Erscheinungsdatum: 05.01.2015