Konzept für bessere Zusammenarbeit erarbeitet
Beim erweiterten Neugeborenenscreening sollen alle Beteiligten künftig zügiger zusammenarbeiten, also Eltern, Klinik beziehungsweise Kinderärzt:innen und Screeninglabore. Das sieht ein neues Konzept des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vor. Ziel ist eine schnellere Abklärung auffälliger Screeningergebnisse und gegebenenfalls ein früherer Behandlungsbeginn.
»Mit dem Neugeborenenscreening haben wir ein sehr gutes Programm, mit einer Teilnahmequote von fast 100 %«, sagte Monika Lelgemann, unparteiisches Mitglied des G-BA und Vorsitzende des Unterausschusses Methodenbewertung.
Bei wenigen untersuchten Neugeborenen sei allerdings unklar, ob und wie zügig ein auffälliges Ergebnis abgeklärt werde. Zentrales Ziel der Beratungen sei es gewesen, den Informationsfluss nochmals zu verbessern. Dabei waren Lelgemann zufolge insbesondere der hohe Zeitdruck aus medizinischen Gründen und Vorgaben des Datenschutzes und der Gendiagnostikkommission zu beachten.
Ein auffälliges Screeningergebnis ist noch keine Diagnose einer Erkrankung, aber ein Hinweis, dem nachgegangen werden muss: durch Kontrolle des ersten Ergebnisses oder eine gezielte Abklärungsdiagnostik. Bislang hat das Labor die Klinik oder Praxis informiert, wenn eine zusätzliche Diagnostik notwendig ist – diese wiederum hat sich daraufhin an die Eltern gewandt. Um zeitliche Verzögerungen bei der Übermittlung eines auffälligen Ergebnisses an die Eltern zu vermeiden, wird künftig die Laborärztin oder der Laborarzt direkt die Eltern kontaktieren. Sie werden über die Notwendigkeit einer zeitnahen Kontrolle informiert oder für eine Abklärungsuntersuchung direkt an eine für die Erkrankung spezialisierte Einrichtung vermittelt.
Neu aufgenommen in den Screeningablauf hat der G-BA auch ein Erinnerungsmanagement für Eltern: Es soll sicherstellen, dass diese alle auffälligen Screeningergebnissen abklären lassen.
Bevor die neuen Abläufe gelten, muss das Bundesministerium für Gesundheit den G-BA-Beschluss zur Änderung der Kinder-Richtlinie noch rechtlich prüfen. Nach einer Nichtbeanstandung veröffentlicht der G-BA den Beschluss im Bundesanzeiger und die Änderungen treten in Kraft.
Quelle: aerzteblatt.de, 22.3.2024 ∙ DHZ