Covid-19-Erkrankung als Berufskrankheit?
Die Deutsche Interdisziplinäre Vereinigung für Intensiv- und Notfallmedizin (DIVI) hat einen Überblick erstellt, welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen, um Covid-19-Erkrankungen von MitarbeiterInnen im Gesundheitswesen als Berufskrankheit anerkennen zu lassen. Wer ist versichert und welche Leistungen werden gezahlt?
Das Papier ist in Zusammenarbeit mit dem Spitzenverband der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) entstanden.
Grundsätzlich müssen demnach drei Voraussetzungen vorliegen: Ein Kontakt mit Sars-CoV-2-infizierten Personen im Rahmen der beruflichen Tätigkeit im Gesundheitswesen, relevante Krankheitserscheinungen und der positive Nachweis des Virus durch einen PCR-Test.
ÄrztInnen sowie ArbeitgeberInnen sind dann verpflichtet, dem zuständigen Träger der gesetzlichen Unfallversicherung den begründeten Verdacht auf eine Berufskrankheit anzuzeigen. Dies gilt auch für ehrenamtliche HelferInnen.
Ist die Erkrankung im beruflichen Kontext als Berufskrankheit anerkannt, übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung die Kosten der anstehenden Heilbehandlung sowie der medizinischen, beruflichen und sozialen Rehabilitation. Bei einer bleibenden Minderung der Erwerbsfähigkeit kann sie auch eine Rente zahlen. Im Todesfall können Hinterbliebene eine Hinterbliebenenrente erhalten.
Welcher Versicherungsträger für einen erkrankten Mitarbeiter zuständig ist, hängt vom Arbeitgeber ab. Für Einrichtungen in öffentlicher Trägerschaft ist das die regional zuständige Unfallkasse beziehungsweise der regional zuständige Gemeinde-Unfallversicherungsverband. Für Einrichtungen in privater oder kirchlicher Trägerschaft ist die Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zuständig.
Quelle: aerzteblatt.de, 9.6.2020 · DHZ