DGGG

Haftungsfrage zur Covid-19-Impfung für Schwangere und Stillende geklärt

  • Für gesundheitliche Schäden im Zusammenhang mit einer Covid-19-Impfung wird auch dann auf der Grundlage von § 60 IfSG eine staatliche Entschädigung geleistet, wenn diese nicht öffentlich von einer Landesbehörde empfohlen worden ist.

  • Zum Thema der Covid-19-Impfung von Schwangeren und Stillenden veröffentlichte die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe (DGGG) im Juni eine Pressemitteilung: Der Wunsch der Schwangeren und Stillenden in Deutschland nach einer Covid-19-Impfung sei bundesweit groß und aus medizinischer Sicht auch aus unterschiedlichen Gründen berechtigt. Die wissenschaftliche Datenlage zeige, dass eine Covid-19-Erkrankung in der Schwangerschaft eine ernsthafte Gefahr für Mutter und Kind darstellen kann. So läge allein das Frühgeburtsrisiko bei Covid-19 positiv getesteten Frauen bis zu 80 % höher, als bei gesunden Schwangeren. Hinzu kämen zahlreiche weitere Risiken für die nicht geimpfte erkrankte Mutter und ihr ungeborenes Kind.

    Dennoch bestehe bei ÄrztInnen – auch in den Impfzentren – trotz der Empfehlungen der gynäkologischen Fachverbände und der unterstützenden Aussage der maßgeblichen Ständigen Impfkommission (STIKO) eine große Unsicherheit hinsichtlich haftungsrechtlicher Fragen. Diese Unsicherheit hätte bisher dazu geführt, dass Schwangere, trotz eindeutiger Risikosituation, nur einen erschwerten Zugang zur Impfung gegen Covid-19 erhalten hätten. Nun schaffe eine Stellungnahme der STIKO endlich Klarheit.

    »Für gesundheitliche Schäden im Zusammenhang mit einer Covid-19-Impfung wird auch dann auf der Grundlage von § 60 Infektionsschutzgesetz (IfSG) eine staatliche Entschädigung geleistet, wenn diese nicht öffentlich von einer Landesbehörde empfohlen worden ist - d.h. in der Regel auch, wenn die Impfung nicht von der STIKO empfohlen ist. Dies umfasst z.B. die Einzelfallentscheidung bei der Impfung von Schwangeren oder Jugendlichen ohne Indikationsimpfempfehlung zwischen 12 und 17 Jahren«, schreibt die STIKO in ihrem FAQ-Bereich mit Datum vom 17. Juni 2021.

    So wurde gemäß dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) mit dem Zweiten Gesetz zur Änderung des Infektionsschutzgesetzes in § 60 IfSG klargestellt, dass für alle gesundheitlichen Schäden, die im Zusammenhang mit Schutzimpfungen eingetreten sind und auf Grundlage der Coronavirus-Impfverordnung seit 27. Dezember 2020 vorgenommen wurden, bundeseinheitlich ein Anspruch auf Entschädigung bestehe. Das BMG bestätigt, dass der Anspruch, unabhängig von den öffentlichen Empfehlungen der Landesbehörden, besteht.

    »Wir begrüßen diese ersehnte Klarstellung zur Haftungsfrage ausdrücklich«, kommentiert Prof. Dr. Ekkehard Schleußner, Vizepräsident der Deutschen Gesellschaft für Perinatale Medizin (DGPM e. V.), stellvertretend für die wissenschaftlichen gynäkologischen Fachgesellschaften. Zugleich betont der Leiter der Autor:innengruppe der Impfempfehlungen noch einmal den Zusatznutzen der Impfung für den Säugling: »Wir wissen heute bereits, dass die mütterlichen Antikörper auch einen Infektionsschutz, eine sogenannte Leihimmunität, für das Neugeborene bewirken können. Damit bietet die Covid-19-Schutzimpfung für schwangere und stillende Frauen mit einem mRNA-basierten Impfstoff nachweislich Vorteile für Mutter und Kind sowohl vor als auch nach der Geburt«, so Schleußner.

    Quelle: DGGG, Juni 2021 DHZ

    Rubrik: Covid-19 Praxis

    Erscheinungsdatum: 23.06.2021